Öffentliches Recht
Allgemeines
Das Grundgesetz
A. Vorherige Verfassungen
▪ Paulskirchenverfassung: 1849
▪ Preußische Verfassung: 1850
▪ Bismarcksche Reichsverfassung: 1871
▪ Weimarer Reichsverfassung: 1919
B. Geschichte des GG
▪ August 1948: Wahl des Parlamentarischen Rates (Vorsitz: Konrad Adenauer), der Grundgesetz ausarbeiten sollte.
▪ 8. Mai 1949: Verabschiedung des GG. Verzicht auf Begriff „Verfassung“, weil nur vorläufigen Charakter haben sollte.
▪ 23. Mai 1949: Ausfertigung und Verkündung des GG, welches mit Ablauf dieses Tages in Kraft trat.
▪ 3. Oktober 1990: Beitritt der DDR zur BRD
▪ 2006: Föderalismusreform Teil 1 (Neuordnung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern)
▪ 2009: Föderalismusreform Teil 2 (Neuordnung der Finanzbeziehung zwischen Bund und Ländern)
C. Wesentliche Unterschiede zwischen GG und WRV
▪ Präsident: Reichspräsident in WRV hatte starke Stellung (Beispiel: konnte den Reichstag auflösen)
▪ Parlament: Reichstag in WRV litt an starker Zersplitterung, weil keine 5%-Hürde
▪ Regierung: Reichsregierung in WRV konnte durch destruktives Misstrauensvotum durch den Reichstag geschwächt werden.
▪ Ewigkeitsgarantie: keine Ewigkeitsgarantie der WRV, was spätere materielle Aushöhlung durch NS-Regime ermöglichte.
▪ Grundrechte: Grundrechte der WRV lediglich Programmsätze, gab keine Verfassungsbeschwerde, Grundrechte insbes. durch ReichtagsbrandVO aufgehoben
Prozess der Europäischen Integration
▪ 1951: Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (BRD, Frankreich, Italien, Benelux-Staaten)
▪ 1957: Römischen Verträge: Gründung der EWG
▪ 1993: Vertrag von Maastricht: Gründung der EU
▪ 2003: Vertrag von Nizza: für viele Gesetzgebungskompetenzen die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit statt Einstimmigkeit eingeführt
▪ 2009: Vertrag von Lissabon: EU erhielt Rechtspersönlichkeit
▪ 31. Januar 2020: Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU.
Wichtige Gerichte
▪ Bundesverfassungsgericht: Sitz: Karlsruhe, Präsident: Dr. Harbarth, Rechtsnatur: Verfassungsorgan, Zusammensetzung: zwei Senate mit je 8 Richtern
▪ Bundesverwaltungsgericht: Sitz: Leipzig, Präsident: Herr Rennert
▪ Bundesgerichtshof: Sitz: Karlsruhe und Leipzig, Präsidentin: Frau Limperg
▪ Bundesarbeitsgericht: Sitz: Erfurt, Präsidentin: Frau Schmidt
Verfassungsgerichtsbarkeit
Fristberechnungen im Verfassungsrecht
1) Bestimmung der Fristdauer
2) Berechnung der Fristeinhaltung (keine Verweisungsnorm aber allgemeine Auffassung: §§ 187 ff. BGB)
a) Fristbeginn (§ 187 I BGB)
▪ Kein Zugangsdatum des Schreibens benannt: Fiktion von drei Tagen gemäß § 41 II VwVfG (auch wenn auf Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt)
b) Fristende (§ 188 II Alt. 1, III BGB)
▪ Ende der Frist fällt auf einen Samstag/Sonntag/Feiertag: Ende mit Ablauf des nächsten Werktags nach § 193 BGB, § 222 II ZPO, § 31 III VwVfG
▪ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung: nur bei Verfassungsbeschwerde nach § 93 II BVerfGG möglich. Ansonsten Ausschlussfrist.
Organstreitverfahren
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,A) Zulässigkeit
I) Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG)
II) Parteifähigkeit von Antragsteller und Antragsgegner (§ 63 BVerfGG)
Parteifähig sind oberste Bundesorgane und Teile dieser Organe, die gem. § 63 BVerfGG mit eigenen Rechten ausgestattet sind aus GG, GOBT oder GOBR.
Oberste Bundesorgane sind Organisationseinheiten, denen kein anderes Organ hierarchisch übergeordnet ist, die ihre Rechtstellung unmittelbar aus dem
GG ableiten und die über spezifische grundgesetzliche Kompetenzen verfügen.
▪ Oberste Bundesorgane: BPräs, BTag, BRat, BReg, Bundesversammlung, Bundesratspräsident, Gemeinsamer Ausschuss, Vermittlungsausschuss
▪ Bundeskanzler: Bundesregierung, Rechte aus Art. 64, 65 GG
▪ Bundesminister: Bundesregierung, Rechte aus Art. 65 GG
▪ Bundestagspräsident: Bundestag, Rechte aus Art. 39, 40 GG
▪ Ausschüsse und Fraktionen: Bundestag, Rechte aus §§ 25 ff., 78 ff. GOBT
▪ Gruppen: Bundestag, Rechte aus § 10 GOBT
▪ Politische Parteien: „andere Beteiligte“ nach Art. 93 I Nr. 1 GG. Zwar zivilrechtlich gebildet (§§ 21 ff. BGB), aber haben auch verfassungsrechtliche Natur
weil an politischer Willensbildung des Volkes mitwirken (Art. 21 I 1 GG). Parteifähig soweit eigene Rechte aus Art. 20, 21, 38 GG geltend machen.
▪ Abgeordnete: „andere Beteiligte“ nach Art. 93 I Nr. 1 GG. Keine Teile des Bundestages, sondern Mitglieder, weil nicht ständig vorhandene Gliederung.
Parteifähig, soweit eigene Rechte aus Art. 38, 48 GG auf freie Mandatsausübung geltend machen.
III) Tauglicher Antragsgegenstand (§ 64 I BVerfGG)
Der Antragsgegenstand muss eine konkrete und rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein.
IV) Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)
Der Antragsteller muss geltend machen, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in
seinen ihm durch das GG übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
▪ Grundrechte und Staatsstrukturprinzipien: keine Befugnis wegen Konfusionsargument, Berücksichtigung allenfalls bei Verhältnismäßigkeitsprüfung
▪ Abgeschlossener Sachverhalt: Wiederholungsgefahr erforderlich
▪ Prozessstandschaft: Organteil (nicht Abgeordneter, weil nicht Teil des BT) kann Rechte des Organs, dem er angehört, geltend machen, auch, wenn das Organ
mehrheitlich seine Rechte nicht als verletzt ansieht. Insichprozess (Geltendmachung Mehrheitsbeschluss des Organs verletzte eigene Rechte jedoch unzulässig.
V) Form und Frist (§§ 23 I, 64 II, III BVerfGG)
▪ Frist bei Erlass eines Gesetzes: beginnt mit der Verkündung des Gesetzes
VI) ggf. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das Verfahren dem Antragsteller nichts mehr nützt, wenn es einen einfacheren, schnelleren, billigeren oder
effektiveren Weg gibt das angestrebte Ziel zu erreichen oder wenn sonstiges rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt.
▪ Wenn Abgeordnete Gesetz rügt dem vorher zugestimmt hat: Rechtsschutzbedürfnis darf nicht entfallen, sonst würde er in Zukunft geneigt sein, einem
Gesetz im Zweifel nicht zuzustimmen, um sich die Überprüfungsmöglichkeit vor dem BVerfG nicht entgehen zu lassen. Außerdem wäre nach den konkret
bestehenden Mehrheitsverhältnissen vielleicht nicht zu erwarten gewesen, dass durch die Gegenstimme des Abgeordneten der Gesetzentwurf nicht vom
Bundestag verabschiedet worden wäre. Er kann auch nachträglich zu der Überzeugung gelangen, dass nicht mit GG vereinbar.
B) Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn das angegriffenen Verhalten des Antragsgegners mit dem GG unvereinbar war und den Antragsteller tatsächlich in
seinen grundgesetzlichen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet.
I) Gewährleistungsbereich der Rechtsposition betroffen
II) Eingriff in die Rechtsposition
III) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
C) Entscheidung des BVerfG (§ 67 BVerfGG)
▪ Feststellungstenor: stellt Grundgesetzverstoß fest; Aufhebung oder Nichtigerklärung nicht möglich
▪ Arten Entscheidungen BVerfG: Verwerfung wenn nicht zulässig, Zurückweisung wenn nicht begründet
Abstrakte Normenkontrolle
A) Zulässigkeit
I) Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG)
II) Antragsberechtigung (§ 76 I BVerfGG)
Antragsberechtigt sind nach der enumerativen Aufzählung die Bundesregierung, Landesregierungen oder ein Viertel der Mitglieder der Bundestages.
▪ Bundesregierung: Kabinettsbeschluss nach § 15 I e) GO BReg erforderlich
▪ Viertel der Mitglieder des Bundestages: auf Zahl der Abgeordneten der Legislaturperiode abstellen. Fraktion berechtigt wenn, Viertel ausmacht.
III) Tauglicher Antragsgegenstand (§ 76 I BVerfGG)
Der Antragsgegenstand kann eine Bundes- oder Landesrechtsvorschrift jeder Art sein.
▪ Voraussetzungen: ausgefertigt und verkündet, muss nicht in Kraft getreten sein
▪ Präventive Normenkontrolle: nur zulässig bei Zustimmungsgesetzen, weil wegen Handlungsfähigkeit der EU nicht nachträglich für nichtig erklärt werden können
IV) Antragsgrund
Nach Art. 93 I Nr. 2 GG sind Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Verfassungsmäßigkeit oder Bundesrechtmäßigkeit der
Rechtsvorschrift erforderlich. Nach § 76 I Nr. 1 BVerfGG wird jedoch ein „für nichtig“ Halten vorausgesetzt. Für die Anwendung des Art. 93 I Nr. 2
GG spricht, dass die abstrakte Normenkontrolle durch eine Klärung der verfassungsrechtlichen Lage Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herstellen
soll, die bereits durch Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel beeinträchtigt sein können. § 76 I Nr. 1 BVerfGG könnte aufgrund seiner engeren
Formulierung teilweise nichtig sein, weil ein Umkehrschluss aus Art. 94 II GG eine einfachgesetzliche Einengung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nur
für die Verfassungsbeschwerde erlaubt. Sie könnte jedoch verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass sie keinen abschließenden
Charakter hat, sondern nur die typische Konstellation der abstrakten Normenkontrolle wiedergibt und eine direkte Orientierung an Art. 93 I Nr. 2 GG
zur Prüfung des Antragsgrunds nicht ausschließt.
V) Objektives Klarstellungsinteresse
Dies wird grundsätzlich durch den Antragsgrund indiziert. Es fehlt jedoch wenn eine Norm bereits außer Kraft getreten ist und keinerlei
Rechtswirkungen mehr entfaltet, wenn es vor dem Landesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde oder wenn die streitige Frage zwischenzeitlich
bereits entschieden wurde.
VI) Form (§ 23 I BVerfGG), keine Frist
B) Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die Rechtsnorm tatsächlich gegen das GG (bei einer Landesrechtsvorschrift: oder sonstiges Bundesrecht) verstößt.
I) Formelle Verfassungsmäßigkeit
II) Materielle Verfassungsmäßigkeit
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,C) Entscheidung des BVerfG
▪ Grundsatz bei Begründetheit: ex tunc Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit nach § 78 BVerfGG mit Gesetzeskraft nach § 31 II BVerfGG.
▪ Ausnahme: bloße Unvereinbarkeitserklärung mit ex nunc Wirkung nach §§ 79 I, 31 II BVerfGG, wenn der durch Nichtigkeitserklärung folgende,
ungeregelte Zustand noch verfassungsferner wäre als bei zeitweiser Weitergeltung. Weitergeltung der Norm für bestimmten Zeitraum oder Gesetzgeber zur
Neuregelung innerhalb angemessener Frist verpflichtet. Beispiele: bloß formell verfassungswidrige Normen, Steuergesetze, Haushaltsgesetze, Strafgesetze
Bund-Länder-Streit
A) Zulässigkeit
I) Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG)
II) Parteifähigkeit von Antragsteller und Antragsgegner (§ 68 BVerfGG)
III) Tauglicher Antragsgegenstand (§§ 69, 64 I BVerfGG)
IV) Antragsbefugnis (§§ 69, 64 I BVerfGG)
Keine Prozessstandschaft möglich
V) ggf. Vorverfahren (Art. 84 IV GG)
VI) Form (§§ 23 I, 69, 64 II BVerfGG)
VII) Frist (§§ 69, 64 III BVerfGG oder § 70 BVerfGG)
B) Begründetheit
C) Entscheidung des BVerfG (§§ 69, 67 BVerfGG)
Feststellungstenor: stellt Grundgesetzverstoß fest; Aufhebung oder Nichtigerklärung nicht möglich
Verfassungsbeschwerde
A) Zulässigkeit
I) Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG)
II) Beschwerdefähigkeit (§ 90 I BVerfGG)
Beschwerdefähig ist jedermann, d.h. jede natürliche Person, soweit sie fähig ist Trägerin von Grundrechten zu sein.
Grundrechtsfähigkeit natürlicher Personen
▪ Nasciturus: nur Schutz nach Art. 1 I 1, 2 II 1 GG und erbrechtlich nach Art. 14 GG; ab Verschmelzung von Ei und Samenzelle
▪ Tote: nur Schutz des „postmortalen Persönlichkeitsrechts“ nach Art. 2 I i.V.m. 1 I GG.
▪ Nicht-EU-Ausländer: können sich nicht auf die Deutschengrundrechte (nur schwacher Schutz aus Art. 2 I GG), aber auf die Jedermannsgrundrechte berufen
▪ EU-Ausländer: Gegen Anwendung Deutschengrundrechte: Wortlaut der Grundrechte und Auslegung des Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht. Dafür:
Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV), effet-utile-Prinzip des Art. 4 III EUV, ihnen muss gleiche Schutzniveau zukommen.
▪ Rechtsanwälte: gem. § 1 BRAO kein öffentliches Amt, sondern unabhängiges Organ der Rechtspflege, deshalb beschwerdefähig
▪ Verwirkung von Grundrechten: Art. 18 GG
Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des Privatrechts
▪ Grundsätzlich: nach Art. 19 III GG, wenn juristische Person zumindest teilrechtsfähig, wenn Grundrechte ihrem Wesen nach anwendbar (knüpft nicht an
natürliche Eigenschaft des Menschen an), wenn inländisch (Mehrheit der Entscheidungen über Geschäftsführung werden in Deutschland getroffen) und
wenn keine öffentlichen Aufgaben erfüllt.
▪ Nicht-EU-Ausländer: nur Schutz der Justizgrundrechte nach Art. 101 I, 103 I GG
▪ EU-Ausländer: Anwendungserweiterung des Art. 19 III GG, wenn hinreichender Inlandsbezug; Gründe: Art. 19 III, 23, 79 GG enthalten keine Verbote,
Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV), Binnenmarkt (Art. 26 II AEUV)
Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Wegen Konfusionsarguments (Gläubiger- und Schuldnerstellung) grundsätzlich nicht grundrechtsfähig. Ausnahme: wenn Aufgaben grundrechtlich geschützt.
▪ Alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts: Justizgrundrechte (Art. 101 I, 103 I GG)
▪ Universitäten und Fakultäte: Art. 5 III 1 GG
▪ Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und Landesmedienanstalten: Art. 5 I 2 GG
▪ Berufsständische Kammern: Art. 9 I GG
▪ Kirchen und Religionsgemeinschaften: können sich auf alle Grundrechte berufen, da staatsdistanziert sind nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 – 141 WRV
▪ Gemischtwirtschaftliche Unternehmen: grundrechtsfähig, wenn kein beherrschender Einfluss des Staates bei operativen Entscheidungen
▪ Abgeordnete: davon abhängig ob in ihrer Eigenschaft als Organteil oder als natürliche Person tätig werden
III) (wn) Prozessfähigkeit (keine Regelung im BVerfGG, deshalb § 51 ZPO bzw. § 62 VwGO heranziehen)
Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, selbst oder durch einen Bevollmächtigten prozessuale Handlungen vorzunehmen.
▪ Minderjährige: Theorie der flexiblen Altersgrenze: entscheidend ist individuelle Einsichtsfähigkeit in Wesen, Tragweite und Bedeutung des Grundrechts.
Sonst §§ 1626, 1629 BGB. Altersgrenzen: 18 Jahre bei Art. 12a I i.V.m. Art. 4 III GG, Art. 38 GG; 16 Jahre bei Art. 16a I GG; 14 Jahre bei Art. 4 I, II GG
▪ Verstorbene: Prozesstandschaft zulässig wenn Angehörige postmortales Persönlichkeitsrecht geltend machen oder wenn erst nach der letzten mündlichen
Verhandlung verstirbt und verfassungsrechtliche Klärung erforderlich.
IV) Tauglicher Beschwerdegegenstand (§ 90 I BVerfGG)
Tauglicher Beschwerdegegenstand ist jeder Akt deutscher öffentlicher Gewalt, also ein Akt der Exekutive, Legislative oder Judikative.
▪ Urteilsverfassungsbeschwerde: Letztinstanzliche Urteil oder gesamte Verfahren zu rügen. Indirekt wird damit auch der Legislativ-/Exekutivakt angegriffen.
Muss nicht gegen letzte prozessuale Handlung vorgehen, wenn keine Sachentscheidung, außer wenn gerade dadurch Justizgrundrechte verletzt. Würde das
letztinstanziliche nicht angegriffen werden, wären die anderen rechtskräftig.
▪ Europäische Sekundärrechtsakte: möglicherweise Verletzung von Art. 23 I i.V.m. Art. 38 I, 20 GG. Bei der Kollision zwischen Unionsrechtsakten und
nationalem Recht, gilt ein Anwendungsvorrang des Unionsrechts, aber kein Geltungsvorrang, sodass entgegenstehendes nationales Recht außerhalb der
Kollision mit Unionsrechts auf rein nationale Fallgestaltungen anwendbar ist. Laut EuGH besteht absoluter Anwendungsvorrang, um die Funktionfähigkeit
der EU zu sichern und weil die Mitgliedstaaten durch Abschluss der Gründungsverträge ihre Souveränitätsrechte dauerhaft beschränkt haben. Laut BVerfG
gibt es Ausnahmen vom Anwendungsvorrang, weil die EU abhängig ist von Ermächtigungen nach Art. 23 I 2 GG. Das BVerfG übt seine
Prüfungskompetenz aus, wenn die Vereinbarkeit mit nationalen Grundrechten fraglich ist oder wenn zu untersuchen ist, ob die EU überhaupt die
Kompetenz hatte, diesen Rechtsakt zu erlassen (ultra-vires Kontrolle). In Bezug auf die Grundrechte findet eine Überprüfung von Unionsrechtsakten nicht
statt solange der Schutz der Grundrechte durch die EU nicht unter das Niveau des GG absinkt. Die ultra-vires Kontrolle ist wegen des effet-utile Prinzips
sehr zurückhaltend anzuwenden. Daher nimmt das BVerfG einen Verstoß nur bei evidenten Kompetenzverstößen an (Prüfung: Spezialermächtigung im
AEUV [Art. 5 I EUV, oft Art. 114 I AEUV], Umfang der Ermächtigung [Art. 2 ff. AEUV], Subsidiaritätsprinzip [Art. 5 III EUV], Verhältnismäßigkeit
[Art. 5 IV EUV]). Vorher gibt das BVerfG dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV aber die Möglichkeit zu dem ausbrechenden
Rechtsakt Stellung zu nehmen und den Kompetenzverstoß selbst zu beseitigen. Im Falle des Primärrechts müssen im Rahmen der Identitätskontrolle auch
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, die Grenzen des Art. 79 III GG beachtet werden. Die Verfassungsidentität der BRD darf nicht gefährdet sein und die Maßnahmen der EU dürfen die
Grundsätze der Art. 1, 20 GG nicht berühren, da die EU sonst Kompetenzen in Anspruch nimmt, die ihr nicht übertragen wurden und auch nicht übertragen
werden können. Auf diesem Primärrecht fußende Sekundärrechtsakte sind im Hoheitsgebiet der BRD wegen der ultra-vires Kontrolle nicht anwendbar.
▪ Verstoß gegen EMRK: innerstaatliche Rang der EMRK enspricht dem eines einfachen Bundesgesetzes (Art. 59 II GG). Menschenrechte sind aber mehr als
bloß einfaches Bundesrecht (Art. 1 II GG) und es gelten im GG der Rechtsgedanke der Völkerrechtsfreundlichkeit (Art. 25, 26 GG) und der Vermeidung
von Konflikten. Somit ist die EMRK bei der Anwendung des GG als Auslegungshilfe (im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung) heranzuziehen.
V) Beschwerdebefugnis (§ 90 I BVerfGG)
Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass er möglicherweise durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt wurde und, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.
1) Anwendbarkeit der Grundrechte
Anwendbarkeit der Grundrechte auf Privatrechtsverhältnisse
▪ Unmittelbare Drittwirkung (-): Grundrechte sind Ordnungsgrundsätze. Dagegen: Einschränkung Privatautonomie (ausnahmsweise bei Art. 9 III 2, 20 IV, 38 I 1, 48 GG)
▪ Mittelbare Drittwirkung (+): Grundrechte sind objektive Werteordnung bei Auslegung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen. Gründe:
Zivilrecht kann nicht gesellschaftlichen Grundwerten widersprechen, der Staat hat auch Schutzpflichten in Privatrechtsbeziehungen
2) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
Wenn nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass in einem Grundrecht verletzt.
3) Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit
▪ Selbst: Gesetz: Beschwerdeführer ist Adressat des Gesetzes, fällt in den Normbereich oder das Gesetz wirkt sich auf seine Rechte aus. Urteil: Adressat des Urteils
▪ Gegenwärtig: Die Maßnahme wirkt fort, steht unmittelbar bevor, eine Wiederholung droht oder grundsätzlich verfassungsrechtliche Klärung erforderlich
▪ Unmittelbar: die Wirkung ist nicht von einem weiteren Vollzugsakt (z.B. VA, Rechtsverordnung, Satzung, Realakt) abhängig. Ausnahme: Bürger bereits
zu im Nachhinein nicht korrigierbaren Dispositionen gezwungen, Gesetz erklärt Verhalten für strafwürdig/ordnungswidrig, Gesetz erlaubt
lebensbedrohliche Maßnahme, Gesetz sieht keinen Rechtsweg vor oder erlaubt heimliche Maßnahmen. Urteil bedarf nie eines Vollzugsaktes.
VI) Rechtswegerschöpfung (§ 90 II BVerfGG)
Der Beschwerdeführer muss alle vom Gesetz vorgesehenen Mittel (Widerspruch, Klage, Berufung, Revision) ordnungsgemäß und erfolglos in
Anspruch genommen haben.
▪ Formelle Gesetze: es existiert kein fachgerichtlicher Rechtsschutz
▪ Ausnahmen: nach § 90 II 2 BVerfGG bei allgemeiner Bedeutung oder Unzumutbarkeit
VII) Allgemeine Subsidiarität
Der Beschwerdeführer muss über die Rechtswegerschöpfung hinaus andere prozessuale Möglichkeiten zur Abwehr der Beschwer ergreifen.
▪ Beispiele: Abwarten auf Bescheid u. Anfechtungsklage, vorbeugende Unterlassungsklage, Anrufung EGMR (wegen Art. 35 EMRK aber nicht möglich)
▪ Ausnahmen: § 90 II 2 BVerfGG analog
VIII) Form und Frist (§§ 23 I, 92, 93 I oder III BVerfGG)
B) Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer durch den Akt öffentlicher Gewalt in seinen Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten verletzt wurde. Bei Urteilsverfassungsbeschwerde: Im Rahmen der Urteilsverfassungsbeschwerde unterliegt das BVerfG
einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, es prüft also nicht, ob die Fachgerichte das einfache Recht
zutreffend auf den einzelnen Fall angewendet und ausgelegt haben. Aufgrund des Charakters der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher
Rechtsbehelf prüft das BVerfG lediglich die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.
▪ Verletzung spezifischen Verfassungsrechts: Grundrecht verkannt, Bedeutung und Tragweite des Grundrechts verkannt, Justizgrundrecht verletzt,
verfassungswidriges Gesetz angewandt, Auslegungsergebnis verletzt Grundrecht oder ist willkürlich, Überschreiten der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung
I) ggf. Grundrechtskonkurrenzen
▪ Unechte Konkurrenz: mehrere Maßnahmen oder mehrere Grundrechtsträger → alle Grundrechte zu prüfen (Sonderfall Schutzbereichsverstärkung)
▪ Echte Konkurrenz: mehrere Grundrechte → Idealkonkurrenz: nebeneinander prüfen, Spezialität: prüfen welches vorrangig gilt
II) Eröffnung des Schutzbereiches
1) Persönlicher Schutzbereich
Jedermannsgrundrecht oder Deutschengrundrecht (Art. 116 GG)
2) Sachlicher Schutzbereich
▪ Sachliche Schutzbereich: das vom Grundrecht geschützte Verhalten oder der vom Grundrecht geschützte Lebensbereich (Auslegung in dubio pro libertate)
▪ Verfassungsunmittelbare Grundrechtsschranke: bestimmtes Verhalten wird von vornherein aus dem Schutzbereich herausgenommen
III) Eingriff in den Schutzbereich
▪ Klassischer Eingriffsbegriff: final, unmittelbar, rechtsförmlich, mit Zwang durchsetzbar (nur anwendbar bei Art. 2 I GG)
▪ Moderner Eingriffsbegriff: Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, wird erschwert oder unmöglich gemacht. Keine Eingriffe:
Belästigungen, Bagatellen, Ausgestaltungen und Konkretisierungen (machen Grundrecht effektiver), Regelungen (machen Grundrecht handhabbar)
➢ Mittelbar-faktische Grundrechtseingriffe: nach klassischem Eingriffsbegriff nur wenn Existenzvernichtung oder Intention
➢ Grundrechtsverzicht: wegen Privatautonomie möglich wenn: Einwilligungsfähigkeit, Freiwilligkeit, hinreichend konkret, Schwere u. Dauer angemessen
IV) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1) Existenz einer Grundrechtsschranke
▪ Regelungsvorbehalte: berechtigen nicht zu Eingriffen (z.B. Art. 4 III 2, 38 III GG)
Geschriebene Grundrechtsschranken (immer formelles Gesetz erforderlich)
▪ Grundrechtsimmanente Schranke: Grundrecht selbst enthält Schranke
▪ Einfacher Gesetzesvorbehalt: Schranke durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes
▪ Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Schranke durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes mit bestimmten Tatbestandsmerkmalen
Schranken bei vorbehaltlos gewährten Grundrechten und subsidiär bei geschriebenen Grundrechtsschranken
Verfassungsimmanenete Grundrechtsschranken: kollidierende Grundrechte Dritter und sonstige Verfassungsrechtsgüter
▪ Erforderlichkeit formelles Gesetz: bedarf bei Gesetzesvorbehalt gesetzlicher Regelung, sodass erst recht wenn vorbehaltlos geschützt.
▪ Staatliche Warnung: kein formelles Gesetz erforderlich. Ermächtigung aus Aufgabenzuweisung (Art. 65 GG, Art. 58 VvB) zu Öffentlichkeitsarbeit, denn
Kodifikation wegen der vielgestaltigen Sachverhalte nicht möglich, ohne dass die Norm zu unbestimmt wäre.
2) Verfassungsmäßigkeit der Schranke
Es müssen die Grenzen gewahrt sein, die für die Schranke durch das GG gesetzt sind (Schranken-Schranken). Das eingreifende Gesetz muss also
verfassungsgemäß sein.
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
aa) Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 III, 28 II 2, 103 II GG)
Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen hinreichend präzise und klar festgelegt werden, damit der Betroffene die Rechtslage erkennen und
sich darauf einstellen kann.
bb) Einzelfallverbot (Art. 19 I 1 GG)
1. Staatsexamen – Öffentliches Recht Seite 4 von 29
, Das Gesetz darf nicht nur auf einen bestimmten Adressatenkreis anwendbar sein.
▪ Ausnahmen: Anlass- und Maßnahmengesetze zulässig
cc) Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG)
Das Gesetz muss zur Klarstellung für den Bürger und als Warnung für den Gesetzgeber das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
▪ Ausnahmen: wenn kein Gesetzesvorbehalt, vorkonstitutionelle Gesetze, geringfügige Änderung bereits bestehender Einchränkungen, wenn bloße Förmelei wäre.
ee) Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot)
Spielraum bei Zweck, Geeignetheit und Erforderlichkeit: angemessener Prognose- und Beobachtungsspielraum (erst bei Unvertretbarkeit/Unrichtigkeit überschritten)
aaaa) Legitimer Zweck
Legitimer Zweck: Zweck der Schranke betrifft objektive Schutzpflichten des Staates
bbbb) Geeignetheit
Geeignetheit: Schranke ist dazu tauglich, den angestrebten Zweck zumindest zu fördern
cccc) Erforderlichkeit
Erforderlichkeit: es gibt kein den Grundrechtsträger weniger belastendes Mittel, welches ebenso effektiv ist
dddd) Angemessenheit
Angemessenheit: bei einer Gesamtabwägung der Zweck-Mittel-Relation bleiben die Grenzen der Zumutbarkeit gewahrt. In der Prüfung ist zuerst die abstrakte
Wertigkeit der Rechtsgüter zu ermitteln und dann eine konkrte Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. Bei verfassungsimmanenten Grundrechtsschranken muss
praktische Konkordanz hergestellt werden oder es ist zu beurteilen, welches Interesse im Einzelfall zurückzutreten hat. Indizien: Schwere des Eingriffs,
Kernbereich oder Randbereich, wie einfach Grundrecht einschränkbar.
ff) Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG)
Anwendbarkeit statt der Verhältnismäßigkeitsprüfung : lebenslange Freiheitsstrafe, Todesstrafe, finaler Rettungsschuss, Abschuss von Flugzeugen wegen Terror,
dauerhaftes Berufsverbot/Gewerbeuntersagung
▪ Theorie des absoluten Wesensgehalts (-): Der Wesensgehalt ist stes unantastbar.
▪ Theorie des relativen Wesensgehalts (+): Der Wesensgehalt ist nur dann betroffen, wenn das Grundrecht aus unzureichendem Anlass begrenzt wird oder
das begrenzte Grundrechte keine Wirkung mehr entfalten kann (Abwägung mit Gemeinwohlinteressen nicht ausgeschlossen)
gg) Staatsstrukturprinzipien (Art. 20, 28 GG)
3) ggf. Verfassungsmäßigkeit des Urteils/Einzelakts
a) Prüfungsumfang
b) Rechtsgrundlage
c) Formelle Rechtmäßigkeit des Einzelaktes
d) Materielle Rechtmäßigkeit des Einzelaktes (Tatbestandsvoraussetzungen, Rechtsfolge)
V) Entscheidung des BVerfG (§ 95 BVerfGG)
▪ Rechtssatzverfassungsbeschwerde: erklärt angegriffene Norm ex tunc für nichtig (ausnahmsweise Unvereinbarkeitserklärung)
▪ Urteilsverfassungsbeschwerde: angegriffene Entscheidung wird aufgehoben und an das zuständige Gericht zurückverwiesen
▪ Rücknahme: möglich, außer wenn nach § 93a BVerfG wegen allgemeiner Bedeutung zur Entscheidung angenommen hat, über sie mündlich verhandelt
worden ist und wenn die allgemeine Bedeutung nicht entfallen ist
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
I) Zulässigkeit
A) Zuständigkeit des BVerfG für das Hauptsacheverfahren (Art. 93 III GG, § 32 I BVerfGG)
▪ Einstweilige Anordnung in allen Verfahrensarten statthaft (außer Wahlprüfungsbeschwerde)
II) Antragsberechtigung im Hautptsacheverfahren
Voraussetzungen: Hauptsacheverfahren muss nicht anhängig sein oder beantragt werden. Wenn bereits anhängig auch Antragsberechtigung des Antragsgegners,
Beigetretenen oder von Amts wegen.
III) Form (§ 23 I BVerfGG), keine Frist
IV) Keine offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache
V) Keine Vorwegnahme der Hauptsache
Ausnahme: wenn Entscheidung in der Hauptsache zu spät kommen würde und dadurch nicht wiedergutzumachender schwerer Nachteil entsteht
B) Begründetheit
I) Berücksichtigung der Hauptsache
Wenn die Hauptsache offensichtlich begründet ist, ist auch die einstweilige Anordnung begründet. Wenn die Hauptsache offensichtlich unbegründet ist,
ist auch die einstweilige Anordnung unbegründet. Eine über die Offensichtlichkeit hinausgehende Prüfung der Begründetheit hat nicht zu erfolgen.
II) Güter- und Interessenabwägung (Doppelhypothese)
Es hat eine Abwägung stattzufinden zwischen denjenigen Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das
Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, gegenüber denjenigen Folgen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, das
Hauptsacheverfahren aber erfolgslos bliebe.
▪ Ausnahmsweise normale Prüfung Erfolgsaussichten: Art. 2 II GG, Zustimmungsgesetz
▪ Abwägungskriterien: Bedeutung Schutzgüter, Wahrscheinlichkeit, Ausmaß und Irreparabilität einer Beeinträchtigung
III) Dringlichkeit
Dringlichkeit liegt vor, wenn dem Antragsteller ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten ist, da diese zu spät ergehen würde und
zwischenzeitlich irreparable Nachteile eintreten würden.
Konkrete Normenkontrolle
A) Zulässig keit
I) Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 5, 100 I 1 GG, § 13 Nr. 11, §§ 80 ff. BVerfGG)
II) Vorlageberechtigung (Art. 100 I GG)
Vorlageberechtigt sind alle staatlichen Gerichte, d.h. alle durch Richter handelnden Spruchkörper, die sachlich unabhängig, in einem formellen Gesetz mit
den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet sind (insbes. Rechtsprechungskörper nach Art. 92, 95, 96 GG).
III) Tauglicher Vorlagegegenstand
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