Dieses Dokument enthält meine Mitschriften zu dem Fach Personal 1. Sem.. Es wurde teilweise handschriftlich ergänzt, um einige Inhalte der Vollständigkeit halber. Falls du nicht Teil des Kurses FF81 bist empfehle ich die Inhalte mit euren Kursinhalten abzugleichen. Bei Verständnisfragen stehe i...
Themenfeld 1) Arbeitsrecht
Aufgaben & Wesen ➢ Schutz des AN
➢ AN die Wahrnehmung seiner Interessen ggü. AG zu sichern
Anwendungs- ➢ Gilt für: AN, die weisungsgebunde Arbeit leisten, die in eine
bereiche Arbeitsorganisation eingegliedert sind, die sozial schutzbedürftig sind,
Azubis, leitende Angestellte
➢ Gilt nicht für: Selbstständige, Freiberufler, Vorstandsmitglieder einer
AG, Geschäftsführer einer GmbH/OHG, Komplementäre einer KG,
mithelfende Familienmitglieder, Richter, Beamte, Soldaten,
Zivildienstleistende
Rechtsquellen
Rangordnung der Verfassungsrecht
arbeitsrechtlichen Gesetzesrecht
Normen Rechtsverordnung
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarung
Einzelarbeitsvertrag
Weisung des Arbeitgebers
Dispositives Recht Abweichungen von Regelungen in bestimmten Paragrafen durch
Tarifvertrag/Einzelarbeitsvertrag möglich (nachrangiges Recht)
Günstigkeitsprinzip wird vom Rangprinzip abgewichen, wenn nach der Rangordnung niedrigere
Regelungen für AN günstiger/besser sind
Anwendung, wenn:
➢ AG dem AN im Arbeitsvertrag (AV) mehr Urlaub zusagt
➢ An einen AV abschließt, der mehr Arbeitsentgelt als der Tarifvertrag
zusagt
Wettbewerbsverbot
Gesetzliches (§§ 60, 61 HGB) Vertragliches (§ 74 HGB)
➢ ‚Handlungsgehilfe‘ (z. B. ➢ Wettbewerbsabrede,
Bankkaufmann) darf während des Konkurrenzklausel
Dienstverhältnisses: ➢ Vertragliche Vereinbarung, durch
➢ kein eigenes Handelsgewerbe welche der AN nach Beendigung des
Inhalt
betreiben, Dienstverhältnisses in seiner
➢ in der Branche des AG keine gewerblichen Tätigkeit beschränkt
Geschäfte für eigene/ fremde wird.
Rechnung machen
AG weiß bei Anstellung von diesem ➢ Schriftform & Aushändigung der
Ausnahme bzw.
Voraussetzung
Geschäft & duldet dies Vereinbarung
➢ Entschädi.zahlung für Dauer des
Verbots
➢ zum Schutz der berufl. Interessen AG
➢ keine wesentliche Berufserschwernis
für AN
➢ max. für 2 Jahre nach Ausscheiden
➢ Selbsteintrittsrecht des AG in ➢ falls vereinbart: Vertragsstrafe
bei Ver-
letzung
des AG
Rechte
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