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Zusammenfassung

Klausurzusammenfassung

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Eine Klausurzusammenfassung zum Kurs von Herrn Birk ,,Jahresabschlussprüfung''

vorschau 4 aus 44   Seiten

  • 15. märz 2021
  • 44
  • 2018/2019
  • Zusammenfassung
Alle Dokumente für dieses Fach (1)
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tomposchmann
Jahresabschlussprüfung
Klausur 1:


1. Grundlagen



Was ist eine Ansatzmethode und was eine Bewertungsmethode

Beispiel:



Ansatzmethoden umfassen das planvolle Vorgehen bei der Ausübung von expliziten
Ansatzwahlrechten und bei der Ausübung von Ermessensspielräumen. Ansatzwahlrechte
bestehen z.B. für
 selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§
248 Abs. 2 S. 1 HGB)


Wie unterscheidet sich die Gewinn- und Verlustrechnung nach §275 Abs. 2 HGB und §275 Abs. 3
HGB?

Gesamtkostenverfahren: §275 Abs. 2 HGB

Umsatzkostenverfahren: §275 Abs. 3 HGB



Erläutern Sie das im HGB geregelte Stetigkeitsgebot.

Erläutern Sie den Grundsatz der Stetigkeit.

Erläutern Sie das Stetigkeitsprinzip nach HGB. Gehen Sie dabei auch auf die Änderungen durch
BilMoG ein.

Ansatzstetigkeit §246 Abs. 3 HGB

 Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind
beizubehalten (mit Verweis auf §252 Abs. 2 HGB: Abweichung nur in begründeten Fällen)
Bewertungsstetigkeit: §252 Abs. 1 Nr. 6 HGB

 Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind
beizubehalten (§252 Abs. 2 HGB ist zu beachten)


Zielsetzung
Grundsatz der zeitlichen Stetigkeit

,  Die Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses mit dem jeweils vorhergehenden
Abschluss verbessern

Grundsatz der sachlichen Stetigkeit
 Gleichartige Sachverhalte sind gleich zu beurteilen
 Wenn die anzusetzenden und zu bewertenden Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten vergleichbaren Nutzungs- und
 Risikobedingungen unterworfen sind, dürfen sie nicht ohne sachlichen Grund nach
unterschiedlichen Methoden angesetzt und bewertet werden


a) Was ist unter abstrakter & konkreter Aktivierungsfähigkeit zu verstehen?

Abstrakte Aktivierungsfähigkeit = die Eignung eines Sachverhalts, in die Bilanz als
Vermögensgegenstand aufgenommen zu werden.

Damit ist gemeint, dass der VG dem Bilanzierenden wirtschaftlich zuzuordnen ist &
somit er die tatsächliche Verfügungsmacht besitzt & der rechtliche Eigentümer auf
den VG nicht einwirken kann. Außerdem muss ein VG vorliegen, was bedeutet das
der VG selbstständig verwertbar ist und der VG ein wirtschaftliches nutzbares
Schuldendeckungspotential haben.

Konkrete Aktivierungsfähigkeit = der Aufnahme in die Bilanz steht kein konkretes
Bilanzierungsverbot oder Wahlrecht entgegen & daher besteht Aktivierungspflicht.

b) Erläutern sie das nach HGB geltende Stetigkeitsprinzip

Gehen sie dabei auch auf die Änderungen im BilMoG ein

Das Stetigkeitsprinzip ist aufgegliedert in Ansatzstetigkeit & Bewertungsstetigkeit.

Ansatzstetigkeit = Gem. §246(3) HGB & müssen die im vorgehenden
Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden beibehalten werden.
Ansatzmethoden umfassen das planvolle Vorgehen bei der Ausübung von
Ansatzwahlrechten & der Ausübung von Ermessenspielräumen.

Bewertungsstetigkeit = Gem. §252(1) Nr.6 HGB & müssen die im vorgehenden
Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden.
Bewertungsmethoden sind bestimmte, in ihrem Ablauf definierte Verfahren der
Wertfindung.

Für beide Stetigkeitsprinzipien gilt das nur in begründeten Ausnahmefällen davon
abgewichen werden darf (§252 (2) HGB)

Ziel des Stetigkeitsprinzips ist die bessere Vergleichbarkeit mit dem
Vorjahresabschluss (zeitliche Stetigkeit) & das gleichartige Sachverhalte gleich zu
beurteilen sind (sachliche Stetigkeit).

Durch BilMoG wurde das Stetigkeitsprinzip mit der Ansatzstetigkeit aufgewertet.

,c) Welche Bilanzposten sind bei einem Ausweis mit teilweiser Verwendung des
Jahresergebnis anzugeben?

Gem. § 268 (1) HGB wird bei teilweiser Verwendung des Jahresergebnis, statt der
Posten Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag und Gewinnvortrag / Verlustvortrag der
Posten Bilanzgewinn / Bilanzverlust angegeben. Ein vorhandener
Gewinnvortrag/Verlustvortrag ist in den Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust mit
einzubeziehen & gesondert anzugeben. Gem. §158 (1) Nr. 5 AktG ist der
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag um den Bilanzgewinn/Bilanzverlust zu erweitern.

2. Anlagevermögen

Erläutern sie die grundsätzlichen Zusammenhänge zwischen Anlagevermögen
und der Gewinn- u. Verlustrechnung.

Andere aktivierte Eigenleistungen gem. §275 (2) Nr. 3 HGB sind selbsterstellte
Zugänge zum Anlagevermögen. Wenn Anlagen sich im Herstellungsprozess
befinden, bucht man die ganze Zeit nur Aufwand, was zu Verlust in GuV führt. Wenn
man nun andere aktivierte Eigenleistungen bucht, entsteht Gewinn. Die Höhe des
Aufwandes entspricht der Höhe der anderen aktivierten Eigenleistung & führt somit
zu einer Erfolgsneutralität des Herstellungsvorgangs. Dieses Konto sollte man sehr
sorgfältig prüfen, da es viel Spielraum für Bilanzpolitik hergibt.

Sonstige betriebliche Erträge gem. §275(2) Nr. 4 HGB sind Erträge aus dem
Abgang von AV. Hier gilt zu beachten, dass beim Abgang Umsatzsteuer anfällt &
keine Saldierung mit Verlusten aus dem Verkauf von Sachanlagen möglich ist.
Zuschreibungen zum AV werden ebenfalls hier ausgewiesen. Vermietung von AV
führt jedoch zu Umsatzerlösen.

Sowohl andere aktivierte Eigenleistungen als auch s.b.E haben einen positiven Effekt
auf die GuV.

In der GuV-Position Abschreibungen auf das AV gem. §275 (2) Nr. 7a HGB
werden planmäßige & außerplanmäßige Abschreibungen hier ausgewiesen. Im
Laufe der Jahre sinkt der Wert eines WG des AV (aufgrund der Abnutzung) und wird
deswegen in der GuV abgeschrieben (Aufwand) und deswegen mindert sich der
Buchwert des WG in der Bilanz. Außerplanmäßige Abschreibungen nach §253 (3)
S.5 + 6 sind gesondert anzugeben oder im Anhang zu erläutern.

Sonstige betriebliche Aufwendungen gem. §275 (2) Nr. 8 HGB sind z.B. Verluste
aus dem Verkauf von Sachanlagevermögen. Hierbei ist keine Saldierung mit
Gewinnen möglich.

3. Vorratsvermögen

Erläutern Sie umfassend die Vorgehensweise bei der Prüfung der Vorräte. S.57

Erläutern Sie die Vorgehensweise bei der Prüfung des Mengengerüsts der Vorräte

, Beobachtung der Inventur
Abschlussprüfer hat neben der Prüfung der Buchnachweise zusätzliche Prüfungshandlungen
vorzunehmen
Prüfung der Inventurvorbereitung
 Inventurrichtlinien prüfen
 Aufnahmeplan und Arbeitsanweisungen prüfen

Prüfung der Inventurdurchführung
 durch Teilnahme als Beobachter
 Vorhandensein der Bestände nachprüfen
 auf Einhaltung der Inventurrichtlinien achten
 in Einzelfällen selbst zählen
 auf Periodenabgrenzung achten
 wirtschaftliche Zugehörigkeit der Vermögensgegenstände prüfen

Prüfung der Weiterbehandlung der Inventurergebnisse
 Überleitung der Zähllisten in Bestandslisten
 Untersuchung der Inventurdifferenzen
 Korrekturbuchungen prüfen



a) Erläutern sie umfassend die Vorgehensweise bei der Prüfung der Vorräte

Zunächst sollte man überprüfen ob die Vorräte vorhanden sind und die
Vollständigkeit und die Beschaffenheit der im JA ausgewiesenen Vorräte korrekt
sind. Dies tut man indem man das IKS überprüft & aussagebezogene
Prüfungshandlungen unternimmt. Dies macht man aber nur, wenn die Vorräte von
wesentlicher Bedeutung für den JA sind.

Das IKS überprüft man indem man die Angemessenheit (Aufbauprüfung) &
Wirksamkeit (Funktionsprüfung) der angewandten Inventurverfahren kontrolliert.

Aussagebezogene Prüfungshandlungen sind z.B. die Prüfung der
Inventurvorbereitung (Inventurrichtlinien & Arbeitsanweisungen überprüfen) sowie die
Prüfung der Inventurdurchführung (als WP dran teilnehmen, Vorhandensein der
Bestände selbst nachprüfen & zählen, auf Einhaltung der Inventurrichtlinien achten,
wirtschaftliche Zugehörigkeit der VG überprüfen) und die Prüfung der
Weiterbehandlung der Inventurergebnisse (Untersuchung von Inventurdifferenzen,
Korrekturbuchungen prüfen, Überleitung der Zähllisten in Bestandslisten)

Bei der Bestandsprüfung ist zu beachten, dass bereits aufgenommene Bestände
gekennzeichnet werden, dass Aufnahmepersonal kein Zugang zu den Lagerlisten
erhält & dass das Aufnahmepersonal sich vor Ort einträgt & unterschreibt.

Bei der Prüfung des IKS von vollautomatischen Lagersystemen ist insbesondere die
Wirksamkeit der Prozesskontrollen zu berücksichtigen:

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