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Zusammenfassung

Semester-Zusammenfassung BGB AT

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Zusammenfassung des ganzen Semesters im Fach BGB Allgemeiner Teil für das 1. bzw. 2. Semester. Erklärungen aller Begriffe inklusive der Subsumtionstechnik.

vorschau 2 aus 29   Seiten

  • 15. april 2021
  • 29
  • 2020/2021
  • Zusammenfassung
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pinarcan
BGB – Allgemeiner Teil
- Zusammenfassung -
1. Fachsemester




Kapitel 1: Anspruchsaufbau

I Anspruch




• definiert in § 194 I BGB: Das Recht, von einem
anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen […]
• Fragestellung für Überprüfung des Sachverhalts:

Wer will was von wem woraus?




• bei der Fallprüfung geht man in drei Schritten vor:
1. Ist ein Anspruch entstanden?

→ Vertrag:
Anspruch kann sich aufgrund von Verträgen zwischen Vertragsparteien ergeben

→ Vertragsähnliches Verhältnis bzw. Quasi-Vertrag:
auch wenn Parteien kein Vertrag beschlossen haben, besteht in dem Fall besonders
rechtliches Verhältnis, das Gewissen Rechte u. Pflichten begründen kann; z.B.
Geschäftsführung ohne Vertrag (vertragliche Ansprüche verdrängen Quasi-Verträge)

→ Eigentümer-Besitzer-Verhältnis:

, ohne Vorliegen eines Vertrages, können sich in Bezug auf eine Sache Ansprüche aus
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ergeben, wenn eine Partei Besitzer und der andere
Eigentümer ist

→ unerlaubte Handlung:
können sich Schadenersatzansprüche ergeben; vertragliche Abmachungen sind wiederum
zuerst zu beachten, da sie nicht selten erst konkrete Pflichten des Schädigers festlegen

→ ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB):
hat für den Anspruchsteller den Nachteil, dass sie anders als Schadenersatz nicht auf einen
Ausgleich beim Geschädigten abzielt, sondern nur vorhandene Bereicherung beim
Anspruchsgegner abschöpfen soll (vertragliche Vereinbarung haben Vorrang)

→ Keine rechtshindernde Einwendung:
Anspruch darf keine rechtshindernde Einwendung entgegenstehen, was v. vornherein
verhindern würde, dass betreffende Anspruch überhaupt entsteht
• rechtshindernde Einwendungen sind:
→ Geschäftsunfähigkeit §§ 104 ff. BGB
→ Formmangel §§ 125 ff. BGB
→ Sittenwidrigkeit § 138 BGB
2. Ist der Anspruch nicht untergegangen?

• auch wenn Anspruch entstanden ist, weil alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind u.
Keine rechtshindernde Einwendungen vorliegt, kann er dennoch wieder erlöschen, wenn
rechtsvernichtende Einwendung gegeben ist; diese Sind z.B.:
→ Erfüllung §§ 362 ff. BGB (Zahlungsanspruch erlischt bei Zahlung)
→ Anfechtung §§ 142 ff. BGB (Zahlungsanspruch erlischt bei Anfechtung wg. Irrtums)
→ nachträgliche Unmöglichkeit § 275 BGB (Übereignungsanspruch erlischt)

3. Ist der Anspruch durchsetzbar?

• Ist Anspruch entstanden und nicht untergegangen, kann rechtshemmende Einwendung
(Einrede) vorliegen (Anspruch besteht zwar fort, aber mindert Wert, da sie verhindert, dass
Anspruch zum fraglichen Zeitpunkt gerichtlich durchgesetzt werden kann)
• rechtshemmende Einwendungen sind:
→ Verjährung §§ 194 ff. BGB (späte Reklamation=keine Haftung)
→ Stundung § 205 BGB (Termin hinausschieben=Aufschub der Zahlung)
→ Zurückbehaltungsrecht §273 BGB (das Recht des Schuldners, die geschuldete Leistung
zu verweigern, bis die ihm seinerseits gebührende Leistung bewirkt wird; z. B. der
Verkäufer hält die Ware zurück, solange der Käufer den Kaufpreis nicht entrichtet hat)


I. Zusammenfassung

• Lösung eines zivilrechtlichen Falls beginnt mit Frage:
→ Wer will was von wem woraus?
• Sobald das geklärt ist, muss jede passende Anspruchsgrundlage überprüft werden:
→ ist der Anspruch entstanden?
→ ist der Anspruch nicht untergegangen?
→ ist der Anspruch durchsetzbar?
• Wenn alle drei Fragen mit Ja beantwortet werden, besteht Anspruch

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