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Zusammenfassung Problemübersicht Strafrecht allgemeiner Teil

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Ich habe für meine Examensvorbereitung für das 1. juristische Staatsexamen alle (soweit möglich) relevanten Probleme für den allgemeinen Teil des Strafrechts übersichtlich und knapp zusammengefasst. Mit diesem Dokument fiel das Wiederholen leicht und ich habe mir vor allem am Schluss viel Zeit...

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Letzte Aktualisierung vom Dokument: 3 Jahr vor

vorschau 3 aus 22   Seiten

  • 19. april 2021
  • 19. april 2021
  • 22
  • 2020/2021
  • Zusammenfassung
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I. Rechtswidrigkeit .......................................................................................................................................................................... 1
II. Schuld .......................................................................................................................................................................................... 6
III. Versuch & Rücktritt ..................................................................................................................................................................... 7
IV. Täterschaft & Teilnahme ........................................................................................................................................................... 11
V. Kausalität & Obj. Zurechnung ................................................................................................................................................... 18
VI. Unterlassen ............................................................................................................................................................................... 19
VII. Vorsatz & Fahrlässigkeit ............................................................................................................................................................ 21
VIII. Konkurrenzen ............................................................................................................................................................................ 22


I. Rechtswidrigkeit

1. § 32 etc.: Anforderungen an das subj. Rechtfertigungselement
- Rspr.: Verteidigungswille (Muss nicht einziges Motiv sein, solange er nicht ganz hinter anderen Motiven zurücktritt)
• Pro: Kompensationsgedanke: Bei Handeln ohne Verteidigungsabsicht steht Handlungsunwert auf Tatbestandsebene auf
Rechtfertigungsseite keine ausreichende Kompensation gegenüber
• Pro: Wortlaut § 32: „um einen Angriff abzuwehren“
- h.Lit.: Kenntnis der Notwehrsituation genügt
• Pro: Verteidigungswille prozessual nicht feststellbar
• Pro: Sonst Gesinnungsstrafrecht, da bestraft wird, nur, weil der Betreffende nicht in Notwehr etc. handeln wollte

2. § 32 etc.: Wie ist zu bestrafen, wenn das subj. Rechtfertigungselement fehlt?
- Frühere h.M.: Bestrafung wg. vollendeter Tat
• Arg: Derjenige, der sich in Angriffsabsicht gg. das Recht wendet & so gerade auch den Erfolg herbeiführt, kann nur aus voll-
endetem Delikt strafbar sein.
• Contra: Die Tatsache, dass der Täter den Erfolg herbeiführt, ist kein Argument für eine Vollendungsstrafbarkeit, da dies auch
in Fällen vollständiger Rechtfertigung gegeben ist.
- Heutige h.M.: Bestrafung wg. Versuch (falls strafbar)
• Pro: Erfolgsunrecht (-), da es durch Vorliegen der obj. Vss. eines RFG beseitigt wurde; Handlungsunrecht (+), da nicht ausge-
glichen durch subj. RFG à Entspricht der Lage beim untauglichen Versuch

3. § 32: Angriff ohne Handlungsqualität: Angriff (-), aber Notstandslage iSv §§ 34, 35; Grund: Nicht vom Angreifer beherrschbar

4. § 32: Angriff ohne schuldhaftes Handeln
- Schuldlos handelnder Angreifer (MJ, Geisteskranke etc.)
• eA: Angriff (-) à Kein Notwehrrecht
• aA: Angriff (+), aber eingeschränktes Notwehrrecht (3-Stufen-Theorie)
§ Pro: Individualschutzbedürfnis besteht auch ggü. schuldlos Handelnden, nur der Bedarf nach Rechtsbewährung ist deut-
lich reduziert, da das rgverletzende Verhalten nicht vorwerfbar ist
§ Pro: „Rechtswidriger Angriff“ verlangt gerade kein schuldhaftes Handeln
- Vermindert schuldfähiger Angreifer (stark alkoholisiert etc.)
• Allg. M.: Notwehrrecht (+) Pro: Individualschutz & Rechtsbewährung
• Einschränkung des Notwehrrechts nötig? eA: (+) iRd Gebotenheit je nach Grad der Schuldminderung; Contra: Erhebliche
Unsicherheiten; aA: Uneingeschränkt

5. § 32: Angriff durch Unterlassen
- h.M.: (+), aber nur, wenn Garantenpflicht besteht
• Pro: Wenn auf TBEbene bei Garantenpflicht das Tun dem Unterlassen gleichgestellt wird, muss dies auch bei der RW so sein
- m.M.: (+), auch wenn nur eine Jedermann Rechtspflicht besteht, wie bei § 323c StGB
• Contra: Systematik: Echtes Unterlassen ist nur als Verletzung der allg. Hilfspflicht (nur Allgemeingut) & nicht als handlungs-
gleiche Verletzung des beeinträchtigten RG strafbar, kann daher auch keinen Angriff darstellen.
• Contra: Hilfeleistung nur im Rahmen des zumutbaren erforderlich à Würde überspielt werden, wenn Täter nach § 32 Ein-
griffe hinnehmen müsste, die weit über das „zumutbare“ hinausgehen
- Gleicher Streit für § 142: Arg: Sonderpflicht, die nur Unfallbeteiligte trifft à Mit Pflicht nach § 13 vergleichbar




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,6. § 32, § 127 StPO: Angriff durch Flucht à Ist eine Notwehrlage zu verneinen, wenn der Angriff nur darin besteht, dass man
durch Flucht „nur“ eine Forderung entzieht? (-)
- Pro: Die engeren Vss. des § 127 I StPO würden sonst nur greifen, wenn jmd. wg. eines nicht vermögensrelevanten Delikts
flüchtig ist oder, wenn man bei § 32 nicht nur Kenntnis der Notwehrlage, sondern einen Verteidigungswillen voraussetzt &
daher nach subj. Kriterien sw. § 32 & 3 127 abzugrenzen versucht
- Contra: Bei § 127 I StPO kann nur die Rechtsbewährung zur Legitimierung der Rechtfertigung herangezogen werden, bei § 32
zusätzlich der Individualschutz
- Contra: IdR wird durch Flucht § 143 I Nr. 1 verwirklicht = Spezieller TB, der individuelles Vermögen schützt: Jdf. in Fällen einer
sog. Unfallflucht soll in der Vermögensgefährdung ein eigenständiger Angriff liegen

7. § 32: Teilbarkeit des Unrechts möglich?
- eA: Notwehr nur möglich, wenn der RFG bei sämtl. Delikten, die durch ein Verhalten verwirklicht werden, greift
• Arg: Dem Normunterworfenen muss klares Ergebnis geliefert werden, damit dieser sein Verhalten daran orientieren kann
• Contra: Wenn es um die Überlagerung verschiedener Rechtsverhältnisse geht, kann dies zu unterschiedl. Beurteilungen füh-
ren (z.B. Angreifer – Verteidiger vs. Angreifer – Allgemeinheit)
- aA: (+); Arg: Das gerechtfertigte Verhalten bleibt ja grds. verboten, der Handlungs- & Erfolgswert ist im Einzelfall nur reduziert

8. § 32: Präventive Notwehr & Antizipierte Notwehr
- Präventive Notwehr: Gegenwärtig (-); Es wird gerade verhindert, dass es überhaupt zu einem Angriff kommt: § 32 (-) evtl. § 34
(+) (Gefahrbegriff weiter als Angriff)
- Antizipierte Notwehr (Bsp. Selbstschuss Sicherheitsanlage)
• h.M.: Gegenwärtigkeit (+), da in dem Moment, in dem der Mechanismus ausgelöst wird, der Angriff unmittelbar bevorsteht
• aA: Bei Installationen ist Angriff nicht gegenwärtig, es handelt sich um einen Fall präventiver Notwehr
• (P) In beiden Fällen: Erforderlichkeit in beiden Fällen (-), da durch vorherige Festlegung auf automatisches Abwehrprogramm
keine Abstufung entsprechend dem konkreten Angriff möglich ist

9. § 32: Begründet bereits das Erfolgsunrecht des Angriffsverhaltens die RW?
- eA: Erfolgsunrecht genügt
• Arg: RW ist jeder Angriff, den der Angegriffene nicht zu dulden braucht
• Contra: Betont einseitig den Aspekt des Individualschutzes
- aA: Maßgeblich ist auf Handlungsunrecht abzustellen: Angreifer muss vorsätzlich oder obj. fahrlässig handeln
• Arg: Wer gegen keine Norm verstößt, somit alles richtigmacht, handelt nicht rw; Arg: Berücksichtigt auch Aspekte der Rechts-
bewährung; Evtl. kommt § 34 in Betracht

10. § 32: Notwehrprovokation
Heute ganz h.M.: Bei Notwehrprovokation kann das Notwehrrecht des Verteidigers sozialethisch eingeschränkt werden. Anknüp-
fungspunkt hierfür ist das Merkmal der Gebotenheit in § 32. Hinsichtlich des Ausmaßes der Einschränkung sind zwei Fallgruppen
zu unterscheiden:
Absichtsprovokation
Objektive Anforderungen: Jeder Verursachungsbeitrag, ausreichend sind auch Sticheleien unterhalb der Schwelle des § 185; subj.
Anforderungen: Absicht, eigene Notwehrlage herbeizuführen. Die Konsequenzen sind umstritten:
- h.M.: Gänzlicher Wegfall des Notwehrrechts
• Pro: Einwilligungsähnlicher Verzicht auf Rechtsgüterschutz & somit freiwillige Risikoübernahme
• Pro: Wegen Manipulation des Geschehens wäre Verteidigung rechtsmissbräuchlich
• Pro: Rspr.: Notwehr bloßer Deckmantel, daher kein Verteidigungswille
• Pro: Eigentlicher Angreifer ist Provokateur, keine Schutzwürdigkeit (Fehlender Aspekt der Rechtsbewährung)
- a.A.: Abgestuftes Notwehrrecht (erst Schutz-, dann Trutznotwehr)
• Pro: Einer Provokation hat jdm. grds. zu widerstehen & darf nicht zum Angriff übergehen (Mitverantwortung des Angreifers)
In sonstiger Weise vorwerfbares Verhalten
Folge: nur eingeschränktes Notwehrrecht, Maß der Einschränkung bemisst sich nach Grad der Vorwerfbarkeit. Grds.: „3-Stufen-
Theorie“: Ausweichen; Schutzwehr; Trutzwehr
Umstritten ist, welches Verhalten als vorwerfbar anzusehen ist:
- h.Lit.: Das Vorverhalten muss rw – nicht aber zwingend auch strafbar – sein


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, • Pro: Klares Kriterium, gerade das schneidige Notwehrrecht sollte nicht von so unscharfen Kriterien wie der sozialen Missbil-
ligung abhängen.
- BGH: Schon „sozialethisch missbilligtes Verhalten“, das „seinem Gewicht nach schwerer Beleidigung“ gleichkommt, genügt.
Vss. ist aber, dass zw. Provokation & Angriff ein enger räumlich-zeitl. Ursachenzsmhang besteht & dass der Provokateur Kennt-
nis davon hatte, dass sein Verhalten geeignet war, einen Angriff auszulösen (= obj. & subj. Provokationszusammenhang)
• Contra: Kriterien für „sozialethisch missbilligtes Verhalten“ zu unklar
• Contra: Nur Verstoß gg. das Recht führt dazu, dass Täter sich insgesamt nicht mehr auf Rechtsbewährung berufen kann

aA: Actio illicita in causa (alic)
- § 32 uneingeschränkt (+), aber ggf. Strafbarkeit durch Anknüpfen an Vorverhalten: Provozierendes Vorverhalten wird als Be-
ginn der tbmäßigen & rw Ausführung der dann gerechtfertigten Tat gesehen
- Bsp.: § 212 (+), aber nicht durch Messerstiche (§ 32), sondern durch provozierendes Vorverhalten
- Contra: Provozierendes Verhalten an sich ist nicht tbmäßig in Hinblick auf den später verwirklichten TB
- Contra: Wenn Vorverhalten an sich nicht rw ist, kann RW nicht dadurch „fingiert“ werden, dass es auf Herbeiführung einer
Situation gerichtet ist, in der die RO gerade eine Verteidigung erlaubt

11. § 32: Schränkt Art. 2 II lit. a EMRK die Notwehrbefugnisse ein?
- eA: Art. 2 II lit. a EMRK gilt nur zw. Staat & Bürger, nicht im Verhältnis Bürger & Bürger: Keine einschränkende Wirkung
- aA: Beschränkung der Anwendung einer vorsätzlichen Tötung auf Abwehr von Gewalt gg. eine Person (nicht: Sachwerte): Ein-
schränkung auf Gebotenheitsebene
- Allg. gilt: Art. 2 II lit. a EMRK lässt sich wohl eher keine mittelbare Drittwirkung für das Verhältnis Privater entnehmen
- Zudem: Berücksichtigung der EMRK erfordert Modifikation des § 32: Sonst vergleichbar mit Analogie zul. des Täters gleich
- Zudem: Für Ergebnis idR irrelevant, da Art. 2 EMRK nur absichtliche Tötungen meint („intention“), bei Verteidigung von Sach-
werten aber idR nur Eventualvorsatz bzgl. der Tötung besteht
12. § 32: Wann ist eine Amtshandlung ein rechtswidriger Angriff i.S.d. § 32?
- eA: Materieller/verwaltungsrechtl. Rechtmäßigkeitsbegriff
• RM ist die Vollstreckungshandlung nur, wenn alle ihre Vss. vorliegen. Differenzierend werden teils nur nichtige Maßnahmen
als rw angesehen oder es wird auf die verwaltungsrechtl. Vollstreckbarkeit der Maßnahme abgestellt
• Pro: Einheit der Rechtsordnung und Schutz der bürgerlichen Freiheitssphäre
- hM: Strafrechtl. Rechtmäßigkeitsbegriff: Die Diensthandlung ist ohne Berücksichtigung der materiellen Rechtslage schon dann
rm, wenn folgende drei Vss. erfüllt sind:
• Sachliche & örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsbeamten
• Wahrung der wesentlichen Förmlichkeiten (v.a. Formvorschriften, die dem Schutz des Betroffenen dienen
• Pflichtgemäße Würdigung der tatsächl. Eingriffsvss., ggf. pflichtgemäße Ermessensausübung. Falls diese erfolgt ist, steht ein
falsches Ergebnis der RM nicht entgegen. Bei vermeidbaren Rechtsirrtümern ist sie dagegen zu verneinen
• Pro: Eine eigenständige Begriffsbildung im Strafrecht ist möglich (z.B. werden Tiere im Strafrecht als Sachen behandelt)
• Pro: Der Amtsträger steht häufig in der konkreten Situation unter hohem Druck & kann daher nur auf Grundlage der äußeren
Umstände entscheiden. Bürdete man ihm eine volle Rechtmäßigkeitsprüfung auf, würde seine Entschlusskraft gefährdet
• Pro: Bejaht man bei jedem verwaltungsrechtl. Fehler einen rw Angriff, dürfte Betroffene stets Notwehr üben & Polizist sich
nicht verteidigen
• Pro: Anders als bei Angriffen Privater ist nachträglicher Rechtsschutz leicht zu erlangen
• Pro: Weisungsverhältnisse sind in einem Rechtsstaat unerlässlich & gewährleisten u.a. die parlamentarische Rückkopplung
der Verwaltung. Sie würden untergraben, wenn die Polizei selbst die RM der Maßnahme nachprüfen müsste.

13. § 32: Ist § 32 auf Hoheitsträger zur Rechtfertigung hoheitl. Handelns anwendbar (z.B. bei polizeil. Schusswaffengebrauch)?
- eA: (-) jdf. dann, wenn Amtsträger nicht rein zu Zwecken des Selbstschutzes handelt; § 32 also bei Nothilfe durch Polizisten (-)
• Pro: Für Befugnisse von Amtsträgern gibt es spezielle Regelungen (z.B. im PAG). Die darin aufgestellten Vss. für eine Befugnis
könnten unterlaufen werden, wenn daneben auf allg. RFG abgestellt werden könnte.
• Pro: Hoheitsträger sind umfassenderen Gefahrtragungspflichten unterworfen (vgl. § 35 I 2)
- h.M.: (+)
• Pro: Wortlaut: Die „allg.“ RFG sind nicht auf best. Personenkreise beschränkt


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