Ich habe für meine Examensvorbereitung für das 1. juristische Staatsexamen alle (soweit möglich) relevanten Definitionen für den allgemeinen und besonderen Teil des Strafrechts übersichtlich und knapp zusammengefasst. Mit diesem Dokument fiel das Wiederholen leicht und ich habe mir vor allem ...
13 Modifizierte csqn- Ursächl. Ist ein Unterlassen, wenn die rechtl. erwartete Handlung nicht hinzugedacht
Formel werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit entfiele (hM)
Beschützergarant Wer für den uneingeschränkten Bestand eines rechtl. geschützten Interesses einzu-
stehen hat
Überwachergarant Wer verantwortlich dafür ist, dass Dritte aus einer best. Gefahrenquelle nicht mehr als
den Umständen nach unvermeidbar gefährdet oder geschädigt werden.
§ 15 Vorsatz Wissen & Wollen bzgl. der Verwirklichung aller Merkmale des obj. TB
D. d. 1. Grades Täter kommt es darauf an, den tblichen Erfolg herbeizuführen (Absicht)
D. d. 2. Grades Täter weiß oder sieht es als sicher voraus, dass sein Verhalten zum Eintritt des tblichen
Erfolgs führen wird (Wissentlichkeit)
D. eventualis Täter nimmt Erfolgseintritt billigend in Kauf.
Kausali- Csqn-Formel Jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner
tät konkreten Gestalt entfiele, ist ursächlich für den Erfolg.
Lehre von der Kausalität (+), wenn sich an die Handlung zeitlich nachfolgende Veränderungen in der
gesetzmäßigen Außenwelt angeschlossen haben, die mit der Handlung nach den uns bekannten Natur-
Bedingung gesetzen notwendig verbunden waren.
Obj. Zu- Grundformel Obj. zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtl. relevante (vom Schutz-
rech- zweck der Norm erfasste) Gefahr geschaffen hat, die sich im tbmäßigen Erfolg realisiert.
nung
Atypischer Kausalver- Wenn der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnli-
lauf chen Verlauf der Dinge nach allg. Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist
(„Vorhersehbarkeits-Test“)
Pflichtwidrigkeitszu- Tblicher Erfolg muss seinen Grund gerade in der Sorgfaltspflichtverletzung als solche ha-
sammenhang ben (bei Fahrlässigkeit)
§ 18 Gefahrverwirkli- In der bes. Folge muss sich gerade die dem GrundTB anhaftende eigentümliche Gefahr
iVm § chungszsmhang niederschlagen
11 II
Ver- Tatentschluss Vorsatz hinsichtlich aller obj. TBMerkmale der geplanten Tat, sowie sonstige subj.
such TBMerkmale.
Unmittelb. Ansetzen Wenn der Täter subj. die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten hat & obj. kein
wesentlicher Teilakt zur eigentlichen TBHandlung mehr erforderlich ist.
Ver- Untauglicher Versuch Wenn die Ausführung des Tatentschlusses entgegen der Vorstellung des Täters aus tat-
such sächl. oder rechtl. Gründen nicht zur vollen Verwirklichung des obj. TB führen kann.
Abergläubischer Ver- Versuch mit irrealen, der menschlichen Beherrschbarkeit entzogenen Mitteln.
such
Grob unverständiger Wenn völlig abwegige Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzsmhängen
Versuch (§ 23 III) vorliegen, die für jeden durchschnittl. informierten Menschen offensichtl. sind.
Wahndelikt Wenn der Täter irrig annimmt, das richtig erkannte Verhalten falle unter eine nicht oder
nicht so existierende Strafnorm.
,Rück- Fehlschlag Wenn der Täter den Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bzw.
tritt nicht ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann.
Beendet Täter glaubt, bereits alles getan zu haben, was zur Herbeiführung des Taterfolgs erfor-
derlich ist.
Vollendung der Tat Täter muss bewusst & gewollt eine neue Kausalreihe in Gang setzen, die für das Aus-
verhindern bleiben der Vollendung wenigstens mitursächlich ist.
Aufgeben der weite- Abstand nehmen von der weiteren Realisierung des Entschlusses, den gesetzlichen TB
ren Tat zu verwirklichen.
Ernsthaftes Bemühen Täter muss all diejenigen Schritte ergreifen, die aus seiner Sicht zur Abwendung des
um Vollendungsver- drohenden Erfolgs notwendig & geeignet sind.
hinderung
§ 25 I Tatherrschaft Wenn der mittelb. Täter das Opfer zu steuern vermag & aus diesem Grund das Gesamt-
Var. 2 geschehen kraft seines planvoll-lenkenden Willens in der Hand hält (Wissens- &/oder
Wollensherrschaft)
§ 25 II Mittäterschaft Das Handeln mehrerer in bewusstem & gewolltem Zsmwirken aufgrund eines gemein-
samen Tatentschlusses
§§ 26, Bestimmen Wer bei einem anderen den Tatentschluss hervorruft.
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Hilfe leisten Wer die Haupttat physisch oder psychisch fördert, d.h. wer ihre Durchführung ermög-
licht oder erleichtert.
§ 32 Angriff Jede durch menschl. Verhalten drohende Verletzung rechtl. geschützter Güter oder In-
teressen.
Gegenwärtig Wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert.
Rechtswidrig Wenn der Angriff im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
Geeignet Wenn die Notwehrhandlung grds. in der Lage ist, den Angriff entweder ganz zu been-
den oder den Erfolgseintritt abzuschwächen oder zeitl. zu verzögern.
Geboten Wenn dem Angegriffenen aus besonderen Gründen ein defensives Verhalten ohne
Preisgabe berechtigter Interessen zuzumuten ist.
Einwilli- Einwilligungs- Einwilligender muss nach sittlicher & geistiger Reife im Stande sein, Bedeutung & Reich-
gung fähigkeit weite des Rechtsgutsverzichts zu erkennen & sachgerecht zu beurteilen.
§ 34 Gefahr Wenn bei ex-ante Betrachtung aus Sicht eines obj. Betrachters der Eintritt oder die In-
tensivierung eines Schadens nicht ganz unwahrscheinlich erscheint.
Gegenwärtig Wenn mit Eintritt / Intensivierung des Schadens alsbald zu rechnen ist.
§§ 52, Handlung im natürl. Wenn sich der Handlungsentschluss in einer einzigen Willensbetätigung realisiert
53 Sinn
Handlung im rechtl. Wenn der TB eines Delikts begrifflich mehrere natürl. Handlungen voraussetzt (v.a.
Sinn mehraktige Delikte & Dauerdelikte)
Natürl. Handlungsein- Mehrere gleichartige Verhaltensweisen, die von einem einheitl. Willen getragen wer-
heit den & aufgrund ihres räuml.-zeitl. Zsmhangs derart eng miteinander verbunden sind,
dass das gesamte Tätigwerden obj. auch für einen 3. als einheitl. zusammengehöriges
Tun erscheint
, § 52 Spezialität Eine Norm enthält eine andere ganz & noch mehr (Qual. & GrundTB)
Subsidiarität Eine Norm greift nur hilfsweise (§ 246 oder Versuch zu Vollendung)
Konsumption Wenn die Erfüllung eines StrafTB regelmäßig & typischerweise mit der Begehung einer
anderen Straftat zusammentrifft
§ 53 Mitbestrafte Vortat TB ist notwendige Vorbereitungshandlung zu einem anderen TB (z.B. § 30 zu versuch-
ter/vollendeter Tat)
Mitbestrafte Vortat TB intensiviert nur die Verletzung am selben RG (z.B. § 263 zu § 242, wenn man Dieb-
stahl & Opfer später täuscht)
In-dubio-pro-reo Bei Zweifeln, die den SV betreffen, wird die dem Täter günstigste Sachverhaltsvariante
zugrunde gelegt
Echte Wahlfeststel- Es steht trotz verbliebener Zweifel fest, dass Täter ganz sicher einen von 2 TB erfüllt hat,
lung unklar bleibt nur, welchen à Täter wird wahlweise nach dem einen oderanderen verur-
teilt
Postpendenz 1. SV ungeklärt, 2. SV steht fest
Präpendenz 2. SV ungeklärt, 1. SV steht fest
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