JURISTISCHE FAKULTÄT
DEFINITIONEN BGB AT MÜ NCHNER
EXA MENS TRAI NI NG
Willenserklärung Willensäußerung (Verlautbarung des Willens nach außen) einer Person, die unmittelbar
auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist
Rechtsgeschäft TB aus einer oder mehreren WE, die allein oder iVm den anderen Merkmalen eine
Rechtsfolge herbeiführen, weil deren Eintritt gewollt ist.
Wissenserklärungen Mitteilungen über ein Geschehen, die nach dem obj. Verständnis informieren, aber
keine Rechtsfolge herbeiführen.
Handlungswille Erklärende muss bewusst den Erklärungsakt abgegeben haben
Erklärungsbewusstsein Die Vorstellungen, rechtserheblich zu handeln
Geschäftswille Wille, gerade die durch die Erklärung obj. Bezeichnete Rechtsfolgen herbeizuführen
Abgabe einer empfangs- Wenn sich der Erklärende seiner Erklärung derart in die Richtung des Empfängers ent-
bedürftigen WE äußert, dass unter normalem Umständen mit Zugang zu rechnen ist.
Vertrag RG, das aus mindestens 2 übereinstimmenden WE besteht & zw. den Parteien eine
rechtl. bindende Regelung begründet.
107 Lediglich rechtlich vor- Wenn unmittelbar durch das Geschäft weder Verpflichtungen für den beschr. GF be-
teilhaft gründet werden noch bestehende Rechte aufgehoben oder gemindert werden.
119 Irrtum Unbewusste Auseinanderfallen von obj. Erklärtem & subj. Gewollten bei WE-Abgabe
I Alt. 1 Inhaltsirrtum Erklärende irrt über Bedeutung oder Tragweite der Erklärung, „er weiß, was er sagt,
aber nicht, was er damit sagt.“
I Alt. 2 Erklärungsirrtum Tatsächl. ErklärungsTB & Wille des Erklärenden unterscheiden sich, da der Erklärende
versehentlich ein falsches Erklärungszeichen benutzt, z.B. Verschreiben/Vertippen
Kalkulationsirrtum Erklärende irrt bei der Berechnung des Preises oder bei einem Berechnungsfaktor. (Ver-
deckt: Berechnungsfehler wurde dem anderen Teil nicht mitgeteilt; Offen: Berech-
nungsfehler war für den anderen Teil erkennbar)
119 II Eigenschaft Die unmittelb. wertbildenden Faktoren einer Sache / Umstände, die eine Person als sol-
che betreffen, sowie tatsächl. & rechtl. Verhältnisse, sofern der Bezug zur Sache hinrei-
chend konkret & nachhaltig ist (z.B.: Bebaubarkeit, gewerbl. Nutzbarkeit oder Steuer-
verhältnisse eines Grundstücks).
Verkehrswesentlich Wenn die Eigenschaft nach allg. Verkehrsanschauung (obj.) für den konkreten Vertrag
wesentlich geworden ist (h.M.).
Blanketterklärung Urkunde, die vom Aussteller unterschrieben, i.Ü. aber unvollständig gelassen wurde &
später durch den Blankettnehmer vervollständigt werden soll. (z.B: Blankettbürgschaft)
123 Arglistige Täuschung Vorsätzl. Erregung, Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Irrtums, der in kausalem
Zsmhang mit der Abgabe der Erklärung steht. (Art des Irrtums egal, Motivirrtum genügt)
Täuschung Erregung eines Irrtums: Kausale Hervorrufung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung ei-
ner Fehlvorstellung über Tatsachen.
, Tatsache Alles, was dem Beweis zugängl. ist. Bloße Anpreisungen, Werturteile oder Schmeiche-
leien begründen demgegenüber keine Täuschung, sofern sie nicht mit einer unrichtigen
Tatsachenbehauptung verbunden sind.
Arglist Allg. M: Vorsatz: Tauschende muss die wahren Umstande & auch die (potentielle) Kau-
salität der Täuschung für die WE kennen sowie die täuschungsbedingte Abgabe der Er-
klärung wenigstens billigend in Kauf nehmen (Eventualvorsatz genügt).
123 II Drohung Inaussichtstellen eines Nachteils, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben
vorgibt
130 Zugang Wenn die WE derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach ge-
wöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist; Es kommt auf die po-
tentielle, nicht auf die tatsächl. Kenntnisnahme an
Machtbereich Erreicht, wenn es nur noch am Empfänger liegt, auf die Erklärung zuzugreifen & von
ihrem Inhalt Kenntnis zu erlangen.
Bei E-Mail: Abrufbereit im E-Mail-Postfach; Brief: Briefkasten
130 Erklärungsbote Wer vom Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung beauftragt wurde.
Empfangsbote Wer vom Empfänger zur unselbstständigen Entgegennahme von Erklärungen ausdrück-
lich oder durch schlüssiges Verhalten ermächtigt wurde.
Empfangsvertreter Wer zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt ist
130 Verhinderung des Wenn infolge der Umstände aus Sphäre des Erklärungsempfängers die WE nicht oder
Zugangs nur verzögert zugeht
134 Gesetz Jede Rechtsnorm (vgl. Art. 2 EGBGB): Alle Gesetze im formellen Sinn, Rechtsverordnun-
gen, das Gewohnheitsrecht, Tarifverträge sowie Normen des Unionsrechts.
Verbotsgesetz Vss. 1: Norm muss sich nicht nur gg. die Umstände des Zustandekommens eines RG
(bloße Ordnungsnorm, bspw. LadSchlG), sondern zudem gg. seinen Inhalt richtet (z.B.
SchwarzArbG): Auslegung: v.a. Sinn & Zweck maßgebl.
Vss. 2: Verbot muss sich an beide Parteien richten (Ausnahmen möglich, keine schutz-
würdigen Belange des Vertragspartners bestehen)
Umgehungsgeschäft Transaktion, die zwar nicht in den unmittelb. AB eines Verbotsgesetzes fällt, deren Wir-
kungen aber denen eines verbotenen Geschäfts entsprechen.
138 I Sittenwidrigkeit Verstoß gg. das „Anstandsgefühl aller billig & gerecht Denkenden"
Inhalts-SW Inhalt des RG ist mit elementaren Wertvorstellungen unvereinbar.
Umstands-SW SW folgt aus einer Gesamtschau, die sich neben dem Inhalt des RG auch auf deren Rah-
menbedingungen erstreckt, also etwa auf Beweggründe & Zwecke der Parteien & die
individuellen Auswirkungen des RG.
138 II Zwangslage Wenn seitens des Betroffenen aufgrund wirtschaftl. Bedrängnis oder anderer Um-
stände ein - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten - zwingendes Bedürfnis nach
der Leistung des Wucherers besteht.
Unerfahrenheit Mangel an allg. Lebens- oder Geschäftserfahrung.
Mangel an Betroffene ist nicht in der Lage, die beiderseitigen Leistungen richtig zu bewerten & die
Urteilsvermögen Vor- & Nachteile des RG sachgerecht abzuwägen.
Erhebl. Willensschwäche Wenn der Betroffene Inhalt & Folgen des RG erkennen kann, aber wg. verminderter
psych. Widerstandsfähigkeit nicht in der Lage ist, sich dementsprechend zu verhalten.
, 143 I, II Anfechtungserklärung Das Wort „anfechten“ muss nicht ausdrücklich enthalten sein, wenn sich unzweideutig
der Wille zeigt, das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen zu wollen.
145 Angebot Empfangsbedürftige WE, die den Gegenstand & Inhalt des beabsichtigten Vertrags so
bestimmt angibt, dass die Annahme durch ein einfaches „Ja“ erfolgen kann.
147 Annahme Empfangsbedürftige WE, durch die sich der Angebotsadressat mit dem Angebot unein-
geschränkt einverstanden erklärt.
154, 155 Dissens Auslegung ergibt, dass die Parteien sich nicht oder nicht vollständig geeinigt haben.
Missbrauch Kollusion Vertreter macht von Vertretungsmacht in ersichtl. verdächtiger Weise Gebrauch, so-
Vertretungs- dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treu-
macht verstoß des Vertreters ggü. dem Vertretenen vorliegt
164 Offenkundigkeit Erklärung des Vertreters muss erkennbar für einen anderen abgegeben werden & die
Person des Hintermanns muss bestimmt werden bzw. bestimmbar sein
164 I 2 Unternehmensbezoge- Wenn Erklärung mit Bezug auf ein Unternehmen abgegeben wird, ohne dass der hinter
nes Geschäft dem Unternehmen stehende Rechtsträger konkret bezeichnet wird: Auslegungsregel,
dass Abschluss eines RG iRe Unternehmens auf ein Handeln im Namen des jeweiligen
Geschäftsinhabers hindeutet
Offenes Geschäft für Vertreter bringt zum Ausdruck, das er für namentlich nicht benannten Dritten handelt
den, den es angeht
Verdecktes Geschäft für Drittwirkung wird anerkannt, wenn der Handelnde zum ZP des Vertragsschlusses Ver-
den, den es angeht tretungswillen hat & die Interessen des Vertragspartners keine Offenlegung erfordern.
(z.B. bei alltäglichen Bargeschäften, bei denen es nicht auf die Solvenz ankommt. Dann:
Teleolog. Reduktion des § 164 I BGB)
Handeln unter fremden Wenn jmd. nicht im Namen, sondern unter dem Namen eines anderen handelt
Namen
Eigengeschäft = Wenn Geschäftsgegner trotz falscher Namensangabe keinem Identi-
tätsirrtum in der Person des Handelnden unterliegt, (sog. Namenstäuschung)
Geschäft des Namensinhabers = Wenn Auftreten des Handelnden auf best. andere Per-
son hinweist & der Vertragspartner annehmen durfte, der Vertrag kommt mit dieser
Person zustande
166 Verhandlungsgehilfe Personen, die selbstständig an Verhandlungen mit dem Vertragspartner teilnehmen,
analog ohne rglicher Vertreter zu sein
Wissensvertreter Personen, die nicht ggü. dem Vertragspartner auftreten, aber mit der Erledigung be-
stimmter Aufgaben in eigener Verantwortung betraut sind
203 Verhandlungen Sämtliche Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der
Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt
242 Zeitmoment Berechtigte hat das Recht über einen längeren ZP nicht geltend gemacht
Umstandsmoment Verpflichtete durfte sich nach den gesamten Umständen darauf verlassen, dass das
Recht nicht mehr geltend gemacht werden
305 I 1 Vertragsbedingungen Bestandteile eines RG, das nicht notwendigerweise ein Schuldvertrag sein muss (z.B.
Auch Regelung des vorvertragl. Kontakts erfasst)
Vorformuliert Betreffender Teil des Vertragsangebots wird nicht ad hoc entworfen, sondern ist als
Grundlage oder Rahmen für gleichartige RV mit verschiedenen Kunden aufgestellt
Für Vielzahl von Verwendungsabsicht entweder für eine unbest. Zahl oder für mind. 3 Verwendungen
Verträgen