- Teil des Rechnungswesen
- Zweck: Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle in einem Unternehmen innerhalb einer
Abrechnungsperiode
- gesetzliche Vorschriften
o Kaufmann = Einzelkaufleute
o HGB: Handelsrecht
o AO: §140 Steuerrecht: wer nach dem Handelsrecht buchführungspflichtig ist, ist
es auch nach dem Steuerrecht (derivative Buchführungspflicht)
- Prinzipien der GoB
o Belegprinzip: keine Buchung ohne Beleg
o Vollständigkeit: alle Geschäftsvorfälle, die die Höhe oder Struktur des
Reinvermögens oder Erfolgs verändern, sind zu buchen
o Richtigkeit: alle GV sind auf dem richtigen Konto in der richtigen Höhe zu
verbuchen
o Identität: Anfangsbestände müssen mit den Schlussbeständen des
Vorjahres identisch sein
o Klarheit: eindeutige Kennzeichnung der relevanten Konten
doppelte Buchführung
- Geschäftsvorfälle als Wertübergang/ Tauschakt (Leistung und Gegenleistung)
- Verwendung von mindestens 2 Konten
- Zweifache Erfolgsermittlung
o Vermögensvergleich (Bilanz)
o Gegenüberstellung von Aufwand und Ertrag (GuV)
- Aufbewahrungspflicht §257
Inventar und Inventur
- Inventarpflicht §240
- Zweck der Inventarpflicht
o Vermögensfeststellung zum Zwecke des Gläubigerschutzes
o Sicherungs- und Überwachungsfunktion sowie Dokumentationsinstrument
Soll-Ist-Vergleich: Unterschiede zwischen BF und I aufgrund von Diebstahl
o Basis für die Gründungsbilanz
- Aufbau des Inventars: Summe Vermögen - Summe Schulden = EK / Reinvermögen
Bilanz
- Inventar ungeeignet als Informationsinstrument, da zu komplex daher Bilanz
- Bilanz = Gegenüberstellung von Vermögen, Schulden und Eigenkapital
, - Zusammenfassung der einzelnen Positionen des Inventars in Gruppen
- keine Mengenangaben mehr (zwecks Übersichtlichkeit)
- Aufbau
Arten der Bilanzveränderung
- Geschäftsvorfälle ohne Veränderung des EK = erfolgsneutral
o Aktivtausch, Passivtausch, Bilanzverlängerung, Bilanzverkürzung
- Geschäftsvorfälle mit Veränderung des EK = erfolgswirksam
o Aufwand, Ertrag
- Aktivtausch: es ändern sich nur Positionen der Aktivseite; Bilanzsumme bleibt gleich
- Passivtausch: es ändern sich nur Positionen der Passivseite; Bilanzsumme bleibt gleich
- Bilanzverlängerung: Aktiv- und Passivkonto erhöhen sich, Bilanzsumme steigt
- Bilanzverkürzung: Aktiv- und Passivkonto verringern sich, Bilanzsumme sinkt
Auflösung der Bilanz in T-Konten
- Begründung: Aufstellung einer neuen Bilanz nach jedem GV ist unwirtschaftlich
- Vorgehensweise: für jede Bilanzposition wird mindestens ein Konto gebildet; Buchung
der GV auf diesen Konten
- keine Summe!
Buchen von Bestandsveränderungen auf Konten
- Fundamentalprinzip der doppelten Buchführung:
Summe der Soll-Buchungen = Summe der Haben-Buchungen
- Buchungssatz : Konto Soll Betrag an Konto Haben Betrag
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