Dieses Dokument enthält ein Schema zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage im Verwaltungsrecht.
Alle relevanten Streitstände und Probleme werden kompakt dargestellt und die dazugehörigen Argumente und Lösungen sind ebenfalls enthalten.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
1. Aufdrängende Sonderzuweisung
2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, § 40 I 1 VwGO
è Sonderrechtstheorie (durch die streitentscheidende Norm wird der
Staat/sonstiger Hoheitsträger einseitig als solcher
berechtigt/verpflichtet)
è Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
• Streit von Verfassungsorganen
• Im Kern streitentscheidende Norm ist verfassungsrechtlich
3. Keine Abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart
è Ermittlung des klägerischen Begehrens (§§ 88, 86 III VwGO)
è Anfechtungs-/Verpflichtungsklage (§ 42 I Alt.1/§ 42 I Alt. 2 VwGO)
Bestimmt der Verwaltungsaktsqualität nach bundesrechtlicher Regelung
(VwVfG), da VwGO ebenfalls Bundesrecht ist
è Verwaltungsakt § 35 VwVfG
• Hoheitliche Maßnahme (einseitige Maßnahme <-> Vertag)
• Behörde (§ 1 IV VwVfG)
• Regelung (auf Setzung von Rechtfolgen gerichtet <-> Realakt)
• Einzelfall
• Auf dem Gebiet des ÖR
• Unmittelbare Rechtswirkung nach außen (<-> innerdienstliche
Weisungen)
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
è Möglichkeitstheorie (Es kann nicht von vornherein eine
Rechtsverletzung aus jedem Sichtpunkt ausgeschlossen werden)
• Mindestens Art. 2 I GG (+ ggf. weiteres Grundrecht)
è Adressatentheorie (Adressat eines belastenden VA ist stets klagebefugt)
è Dritter ist Kläger -> Schutznormtheorie (Rechtsvorschrift ist zumindest
auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt)
IV. Erforderlichkeit eines Vorverfahrens
Im vorliegenden Fall ist kein Vorverfahren durchzuführen, vgl. § 68 I 2 VwGO, Art. 15
II AGVwGO.
V. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit, § 45 VwGO
VG ist zuständig
2. Örtliche Zuständigkeit, § 52 Nr. 3 S. 1 VwGO i.V.m. Art. 1 II Nr. X AGVwGO
Der Ort, wo der VA erlassen wurde
VI. Beteiligtenbezogene Voraussetzungen
1. Kläger, § 63 Nr. 1 VwGO
è Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO), Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO)
2. Beklagter, § 63 Nr. 2 VwGO
è Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO), Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO)
VII. Form und Frist
1. Form
è Form (§ 81 I VwGO), Inhalt (§ 82 VwGO)
2. Frist
è Muss innerhalb eines Monats erhoben werden (§ 74 I 2 VwGO)
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