Schnauder, Grundzüge des Privatrechts für den Bachelor
Hinweis zum Übergang von der 4. zur 5. Aufl.
Die Zahlen unten sind die Randziffern des Buches, auf die sich die jeweiligen Fragen
beziehen.
Manche von Ihnen haben noch die 4. Aufl. des Buches, die meisten Studierenden werden
dagegen mit der 5. Aufl. (2020) arbeiten.
In den Teilen Handels- und Gesellschaftsrecht haben sich die Rz. von der 4. zur 5.
Aufl. nicht geändert.
Das gilt auch für den BGB-Teil bis Rz. 91.
Ab BGB Rz. 92 weichen die Rz. in der 4. Aufl. von denen in der 5. Aufl. ab!
o Die unten angegebenen Rz. in eckigen Klammern die Rz. in der 5. Aufl.
o Die unten angegebenen Rz. außerhalb von eckigen Klammern sind die Rz.
in der 4. Aufl.
Die Seiten 70 bis 80 sind in der 5. Aufl. weitgehend neu gefasst worden. Alle
Studierenden müssen diese (neuen) Seiten haben und lesen – ich werde sie hochladen.
Die unten angegebenen Rz. 215 bis 243 beziehen sich ausschließlich auf die 5. Aufl.!!
Zusammenfassung zum Klausurstoff aus dem BGB:
S. 1 bis (in der 5. Aufl.!) S. 80 des Buches sind vollständig Klausurstoff –
Schwerpunkte sind die unten besprochenen Fragen. „Schwerpunkte“ bedeutet, dass
nicht ausschließlich die unten gestellten Fragen beantwortet werden müssen – Sie
müssen den Inhalt des Buches können.
Daneben müssen Sie noch einige weitere Seiten/Randnummern lesen, die ebenfalls
Klausurstoff enthalten können (die meisten dort angesprochenen Themen haben wir
im Rahmen der Fragen oben ebenfalls bereits angerissen; die Lektüre der
Randnummern unten rundet Ihr Wissen ab):
o Rz. 219 bis 228 [Rz. 244 bis 253] (hier müssen Sie nur einen groben Überblick
haben, insbesondere wissen, welche Arten von Leistungsstörungen auftreten
können).
o Rz. 273 bis 285 [Rz. 293 bis 304] (Verzug)
o Rz. 303 bis 307 und 311 [Rz. 328 bis 332 und 336] (Grundlagen
Gewährleistungsrechte)
,Bürgerliches Recht
o Rz. 315 bis 318 [Rz. 340 bis 343] (Ausschluss/Einschränkung von
Gewährleistungsrechten)
o Rz. 319 [344]: Sie müssen nur den § 437 kennen und wissen, dass/welche
Gewährleistungsrechte dort geregelt sind – Rz. 320 [345] ff. müssen Sie nicht
im Detail kennen.
o Rz. 353, 354 [378 bis 380] (Verjährung von Gewährleistungsrechten)
Fragen zum Schnauder
7, 25: Wie nennt der Jurist die „Geschichte“ = die historischen Tatsachen, die er beurteilen
muss?1
- Sachverhalt ist tatsächlich passiert
o Fall
- Tatbestand ist Teil einer Rechtsnorm zur Rechtsfolge
o Nicht passiert
9: Was ist Voraussetzung für die Rechtssetzung durch Satzungen oder Verordnungen?2
- Eine gesetzliche Ermächtigung
- Materielleres Gesetz
10: EU-Recht: Was ist Primärrecht, was ist Sekundärrecht?
- Primärrecht: AEUV (EG-Gründungverträge) mit Änderungen und
Fortentwicklung
o Von den Mitgliedsstaaten
- Sekundärrecht: Verordnungen zum Zwecke der Rechtsangleichung
10: Was ist der Unterschied zwischen EU-Verordnung3 und EU-Richtlinie4?
- Verordnungen: unmittelbar geltendes Recht
o Gilt wie Gesetz
o Bindet jeden
- Richtlinien: erst nach Umsetzung ins nationale Recht kräftig
o Mitgliedsstaaten müssen es umsetzen
Gesetze anpassen
o Betrifft einzelnen nicht
1
2
3
4
1
,Bürgerliches Recht
12: Wie heißt das Stadium eines gerichtlichen Verfahrens, in dem (nur) festgestellt wird, wie
die Rechtslage ist (z.B., ob ein Anspruch besteht)?5
- Erkenntnisverfahren
- Dann Feststellungsverfahren
14, 15: Nennen Sie alle fünf Fachgerichtsbarkeiten mit allen Instanzen.
14, 15: Für welche Streitigkeiten sind die fünf Gerichtsbarkeiten jeweils zuständig?
14, 15: Wo sitzen die fünf Bundesgerichte?
- Ordentliche Gerichtsbarkeit
o Privatrechtliche Streitigkeiten
BGB Fälle
Strafrecht
Zivilrecht
o Amtsgericht (1.Instanz)
o Landgericht (1. Und teilweise 2. Instanz)
o Oberlandesgericht (2.Instanz)
o Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Revisionsinstanz)
- Arbeitsgerichtsbarkeit
o Arbeitsrechtliche Streitigkeiten
Privatrechtliche Streitigkeiten
o Arbeitsgericht
o Landesarbeitsgericht
o Bundesarbeitsgericht in Erfurt
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
o Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
Maskenpflicht an Schulen
o Verwaltungsgericht
o Oberverwaltungsgericht in Baden-Württemberg
o Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
- Sozialgerichtsbarkeit
o Sozialrechtliche Streitigkeiten
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
Sozialversicherungen
Harzt 4
o Sozialgericht
o Landessozialgericht
o Bundessozialgericht in Kassel
5
2
, Bürgerliches Recht
- Finanzgerichtsbarkeit
o Steuerrechtliche Streitigkeiten
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
o Finanzgericht
o Bundesfinanzhof in München
14. Was ist der Unterschied zwischen einem Angeklagten und einem Beklagten?
- Angeklagter: Ordentliche Gerichtbarkeit, Strafgericht
- Beklagter: in allen anderen
16: Was ist das oberste deutsche Gericht?
- Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
17: Was ist jeweils prägend für Öffentliches Recht und Zivilrecht?
- Öffentliche Recht: Verwaltungsakt
o Hohheitsträger
o Überunterordnungsverhältnis von zusammentreffenden
- Zivilrecht: Vertrag
o Gleiche Ordnung von zusammentreffenden
17: Geben Sie ein Beispiel dafür, dass der Staat (oder ein anderer Hoheitsträger) nicht
öffentlich-rechtlich, sondern mit den Mitteln des Privatrechts handelt.
- Hoheitsträger
o Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Hochschulen
Anstalten
Stiftungen
o Städte
o Das Land z.B Niedersachsen
o Die Staaten
16 Bundesländer + Deutschland im Ganzen
- Handeln:
o Angestellte im öffentlichen Dienst
o Kaufverträge
Es gibt keine Hoheitsrechte in dem Bereich
- Jeder hat bestimmte Hoheitsrechte!!
3
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