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Zusammenfassung

Zusammenfassung Recht I

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Kompletter Kurs, überarbeitet und enthält Tipps, brachte 1,3.

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  • 11. juni 2021
  • 58
  • 2020/2021
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Zusammenfassung Recht I


Lektion 1: Grundlagen des Rechts
Recht: Rechtsfrieden wahren und Schaffung von Gerechtigkeit. Dazu werden verbindliche
Regeln aufgestellt, die Gebote und Verbote beinhalten, um das menschliche
Zusammenleben zu regeln (→ Rechtsnormen).
Quelle und Maßstab zur Beantwortung juristischer Fragestellungen


Rechtsnormen: eine auf gesetzlicher Grundlage ergangene Vorschrift mit abstrakt-genereller
Natur, die für eine Vielzahl von Fällen getroffen wird und sich an eine Vielzahl von
Adressaten richtet -> Als Bündel Gesetze genannt
Gesetze bzw. die Gesamtheit der Rechtsvorschriften bilden die Rechtsordnung. Der Staat
trägt Sorge für die Einhaltung der Gesetze



1.1 Rechtsgebiete & Rechtsquellen
Die deutsche Rechtsordnung ist unterteilt in Privatrecht und Öffentliches Recht
➔ Öffentliches Recht
Öffentliches Recht: regelt das Verhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürgern.
Es umfasst folgende Regelungsbereiche: Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Prozessrecht
sowie Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht


→ Verfassungsrecht (beinhaltet v.a. Grundrechte und Staatsorganisation)

Das Grundgesetz ist die Verfassung der BRD. Es trat am 24.05. 1949 in Kraft und besteht aus:
- Präambel
- Grundrechten
- grundrechtsgleichen Rechten
- Regelungen über die Staatsorganisation

Art. 20 GG legt die Staatsprinzipien fest: die BRD ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat (Demokratie-, Sozialstaats- und Bundesstaatsprinzip). Sie ist zudem ein
Rechtsstaat mit entsprechenden Prinzipien.

◼ Grundrechte: Festlegung, welche Jedermann-Rechte (eines Menschen) und
Deutschenrechte (eines deutschen Staatsbürgers – Art. 116 GG) gegenüber dem
Staat bestehen (bspw. Menschenwürde)

, Bei Verstoß gegen die Grundrechte kann beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
(Hüter der deutschen Verfassung und ist damit das Verfassungsgericht des Bundes
dessen Entscheidungen eine verbindliche Auslegung des Verfassungstextes bedeutet)
Verfassungsbeschwere eingereicht werden. Adäquat gibt es
Landesverfassungsgerichte für die Landesverfassungen.

◼ Grundrechtsgleiche Rechte: keine Grundrechte, dennoch kann Verletzung eine
Verfassungsbeschwerde bedeuten.
Beispiele: Widerstandsrecht, Wahlrecht, Recht auf rechtliches Gehör,
staatsbürgerliches Gleichheitsrecht



◼ Staatsorganisation: Regelung Aufbau und Funktion der Staatsorgane, des
Gesetzgebungsverfahrens sowie die Kompetenzverteilung zwischen Bund – Länder

Staatsorgane: Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane: Gewaltenteilung
(Unabhängigkeit der Organe -> Verhinderung von Machtmissbrauch durch gegenseitige
Kontrollen)

→ Legislative: Gesetzgebende Gewalt. Darunter fallen etwa der Bundesrat, das Parlament
oder Landesparlamente

→ Judikative: Rechtssprechende Gewalt. Sie wird durch unabhängige Richter ausgeübt.

→ Exekutive: Ausführende Gewalt. Darunter fallen etwa Staatsanwaltschaft,
Bundesregierung, Finanzamt oder Polizei



→ Verwaltungsrecht


Recht der Exekutive. Unterscheidung: allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht
- Allgemeines Verwaltungsrecht: Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und
ihrer Tätigkeiten, also Regelungen, die im Prinzip in jedem Verwaltungsverfahren
(unabhängig vom Sachgebiet) Geltung haben. Bsp. Verwaltungsakt
→ Verwaltungsakt: Etwa Steuer- und Leistungsbescheide, Baugenehmigung oder
Gewerbeerlaubnis. Häufigste Handlungsform der öffentlichen Verwaltung


- besonderes Verwaltungsrecht: unterschiedliche spezielle Rechtsbereiche (etwa das
Steuerrecht, das Sozialrecht, das öffentliche Baurecht, das Umweltrecht, das
Kommunalrecht, das Schul- und Hochschulrecht, das Beamtenrecht, das Polizei- und
Ordnungsrecht – wozu auch das Ausländerrecht gehört –, das Gaststättenrecht oder auch
das Gewerberecht)

,→ Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
Strafrecht: im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegter Katalog strafbarer Handlungen und ihre
staatlichen Sanktionen
- allgemeiner Teil: Grundlagen der Strafbarkeit
- besonderer Teil: Beschreibung einzelner Straftaten (Delikte) und jeweils normierte
Rechtsfolge (materielles Strafrecht)
→ Delikte: Im Sinne des Strafrechts sind Delikte z.B. Körperverletzungen (§223 StGB),
Diebstahl, Betrug oder Sachbeschädigung

Formelles Strafrecht: Regelt in der Strafprozessordnung (StPO) das Strafverfahren
und bestimmt im Strafvollzugsgesetz (StVollzG), wie die verhängten Strafen vollzogen
werden.


Ordnungswidrigkeitenrecht: Regelung im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) -
zugehörig zum Strafrecht, weil es ihm in Methodik und Verfahren ähnelt.
Unterschied zum Strafrecht: bei Rechtsverstößen allerdings keine Strafen, sondern als
Ahndung eine Geldbuße.


➔ Prozessrecht
Betrifft v.a. Gerichtsverfahren. Unterteilung in: Zivilprozess-, Strafprozess- und
Verwaltungsprozessrecht
- Verwaltungsprozessrecht: Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Im Verwaltungsrecht beginnt der Rechtszug in der Regel mit dem Verwaltungsgericht
(VG) als erste Instanz in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (zuständig, wenn eine
Entscheidung einer Behörde angefochten oder sie zu einem Tun verpflichtet werden
soll)
Zweite und dritte Instanz, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen
Rechtsmittel (Berufung, Revision oder Beschwerde) eingelegt werden können:
Oberverwaltungsgericht (OVG) oder dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit
Sitz in Leipzig. In Hessen, Baden-Württemberg und Bayern heißt die zweite Instanz
aus historischen Gründen Verwaltungsgerichtshof (VGH)

→ Rechtsmittel: Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz.
Sie unterscheidet sich von der Revision dadurch, dass das Ausgangsurteil nicht nur in
rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft wird.

Sozialgericht (SG): Erste Instanz in der Sozialgerichtsbarkeit; Zuständig bei
Rechtsfragen aus dem Sozialrecht. Zweite und dritte Instanz: Landessozialgericht
(LSG) und das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel
- Strafprozessrecht: Regelung in Strafprozessordnung (StPO)

, Instanzenzug:
• Amtsgericht (AG): Verbrechen (ab 1 Jahr Freiheitsstrafe):oder Vergehen (bis
zu 1 Jahr Freiheits- oder Geldstrafe) und je nach Strafmaß entscheidet ein
Einzelrichter oder ein Schöffengericht (Spruchkörper des AG, bei dem neben
dem Richter noch zwei Schöffen (also ehrenamtliche Richter) mitwirken)
• Landgericht (LG): Kann auch erstinstanzlich tätig werden bei Strafmaßen bis
zu vier Jahren Freiheitsstrafe oder bei Sicherheitsverwahrung
Bei Anklagen, die mit einem Tod eines Menschen zu tun haben, wird auch das
LG allerdings dann als Schwurgericht als Große Strafkammer (mit drei
Berufsrichtern und zwei Schöffen) erstinstanzlich tätig.
• Oberlandesgericht (OLG): erste Instanz für Staatsschutzsachen (bspw. für
Straftaten im Bereich Terrorismus). Rechtsmittel können beim Landgericht,
beim Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof (BGH) mit Hauptsitz in
Karlsruhe eingelegt werden




➔ Privatrecht bzw. Zivilrecht
Regelt Rechtsbeziehungen von Rechtssubjekten (also Personen) untereinander und ist von
der Privatautonomie geprägt
→ Privatautonomie: Die Privatautonomie ist in der allgemeinen Handlungsfreiheit verankert
(i.S.d.Art.2 Abs. 1 GG). Jeder Einzelne seine Rechtsbeziehungen zu anderen selbst bestimmen
und selbstverantwortlich gestalten
Wichtigste gestaltungsform: Vertrag
maßgebliches Regelwerk: Bürgerliches Gesetzbuch
Es gibt im Privatrecht folgende Unterteilungen:
- allgemeines Privatrecht (Zivilrecht) und das Sonderprivatrecht;
- materielles und formelles Privatrecht.
→ Das allgemeine Privatrecht ist das bürgerliche Recht (Zivilrecht) und umfasst die in den
fünf Büchern des BGB geregelten Bereiche

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