SS 2021 Lisa Kugler
Recht und Politik der Europäischen Union
In Vielfalt geeint - In varietate concordia - Unie dans la diversité - United in diversity
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kro-
atien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
I. GRUNDSTRUKTUREN DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Europäische Union als „unvollendeter Bundesstaat“ (?)
„Staatsgebiet“? 27 Mitgliedsstaaten (auswendig wissen)
- 1952: Gründung EVG mit 6 Staaten
- 1958: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlandeà EWG
- 1973: Dänemark, Irland
- 1981: Griechenland
- 1986:Portugal, Spanien
- 1995:Finnland, Österreich, Schweden
- 2004: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern
- 2007: Bulgarien, Rumänien
- 2013: Kroatien
- BREXIT2020: GB seit 01.02.2020
- Kandidaten: Albanien, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei
à Gebiet liegt klar vor
„Staatsgewalt“?
- Organe: EP, ER, Rat der EU (Ministerrat), EK, EuGh, E. Zentralbank, EuRH
- GSVP: militärische Strukturen, Auslandsmissionen + -einsätze, Sicherheit
o In EUV festgelegt (Finanzierung Art. 41, Maßnahmen V.2,2 Art. 42-46)
- Europol: europäisches Polizeiamt
- Eurojust: Agentur für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Den Haag)
- RFSR: politisches Konzept für Justiz und Inneres
à Eu wird finanziell so ausgebaut, dass sie ca. über den Staatshaushalt eines mittleren MS verfügt.
früher: „Wirtschaftlich ein Gigant, politisch ein Zwerg, militärisch ein Wurm“ – heute nicht mehr! Großer
und ständiger Einfluss der EU heute
„Staatsvolk“?
- Sprachenproblematik: 24 Sprachen
- Unionsbürgerschaft: besitzen alle Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten laut Art 20 des AEUV und
Art 9 des EU Vertrages à Rechte
àzwar schon klar, wer EU Bürger ist usw. aber Identifikation und Zusammengehörigkeitsgefühl relativ
schwach
à eher Staatenverbund, nur Unionsbürgerschaft, wenn man Bürger eines MS ist
EU hat Rechtspersönlichkeit : Artikel 47 von TITEL VI EUV
- Die Rechtspersönlichkeit umfasst die Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten
sein zu. Rechtspersönlichkeit kommt Menschen und juristischen Personen (EU) zu
- Kann internationale Verträge unterzeichnen
„Bundespräsident“ (EuR i.Ü. jetzt EU-Organ 13 I EUV <= EuGH- Kontrolle bzgl. 7 EUV+354, 269 AEUV> à
„Regierungschefin“ (EK-Präsidentin), Art 17
„Außenminister“ mit EAD // Art 27
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Ende der (formalen) Tempelstruktur (nicht materiell s. zB EP – 24 II 5 + 36 EUV / EuGH: 24 II 6 EUV+275 +
276 AEUV),
- Vertrag von Maastricht 1992 beruhte auf 3 Säulen = Säulenstruktur oder Tempelstruktur:
1. Europäische Gemeinschaft (EG), Europäische Atomgemeinschaft (EAG) und Euratom
2. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Europäische Sicherheits- und Verteidigungs-
politik (ESVP)
3. Polizeirechtliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)
àDie erste Säule ist supranational organisiert und die zweite und dritte Säule erfordern Zusammenar-
beit zwischen nationalen Regierungen
àDer Vertrag von Lissabon 2009 hebt die Säulenstruktur auf und schafft klare Kompetenzverteilung
zwischen EU und Mitgliedstaaten (EU bekommt eigene Rechtspersönlichkeit)à Ende (formal nicht
mehr: trz noch Säulen verankert, aber nicht mehr rechtlich/offiziell)
Europäisches Parlament (EP)
- Repräsentiert Unionsbürger
- nun grundsätzlich überall Mitentscheider (neu: auch GAP, 43 II AEUV) „ordentlichen Gesetzgebungs-
verfahren“ (seit 2017 qM = 55% MS + 65 % Bev.):
- kein ultimatives Initiativrecht, das steht der Kommission zu, Befugnisse des EP wurden ausgeweitet,
hat Aufforderungsrecht zur Kommission,
- Beratend bei Außen-, Steuer- und Sicherheitspolitik
- Berät im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Art. 294 AEUV
- Kann ablehnen und Veränderung vorbringen
- Parlament muss sich in drei Lesungen mit Rat einigen, um Gesetz zu beschließen
Unterscheidung in
1. Gesetzgebungsakte“ (289 III AEUV): Verordnungen, Richtlinien, Empfehlungen und Stel-
lungnahmen
2. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter: Basieren auf Gesetzgebungsakten oder auf Verträgen
=Komitologie („RVO“; 290 AEUV) = Ausschusswesen: Geflecht von Ausschüssen der EU, die
mit der Umsetzung von Gesetzen beauftragt werden, bestehend aus Vertreter der Kommis-
sion und nationalen Fachbeamten, Ausschüsse unterscheiden sich nach Handlungsspiel-
raum
Normtypen: VO, RL, Beschluss („E“; 288 AEUV)
- VO: Rechtsakte, die bei Inkrafttreten automatisch und in einheitlicher Weise in allen EU-Ländern gel-
ten, ohne dass sie in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Sie sind in allen ihren Teilen
verbindlich und gelten unmittelbar in allen Mitgliedsländern.
- RL: geben den EU-Ländern ein bestimmtes Ziel vor, stellen ihnen jedoch frei, wie sie dieses verwirkli-
chen. Die Länder müssen die zum Erreichen der Zielvorgabe erforderlichen gesetzlichen Maßnah-
men treffen (d. h. die Richtlinie in nationales Recht umsetzen). Die Behörden der Mitgliedsländer
müssen diese Maßnahmen der Europäischen Kommission mitteilen.
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Die Umsetzung in nationales Recht muss innerhalb der Frist erfolgen, die bei der Verabschiedung
der Richtlinie festgelegt wurde (normalerweise zwei Jahre). Wenn ein Land eine Richtlinie nicht um-
setzt, kann die Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
- Beschluss: sind verbindliche Rechtsakte, die für ein oder mehrere EU-Länder, Unternehmen oder
Einzelpersonen gelten. Die betroffene Partei muss davon in Kenntnis gesetzt werden, und der Be-
schluss wird durch diese Bekanntgabe wirksam. Beschlüsse müssen nicht in nationales Recht umge-
setzt werden
„EU-Treue“ = 4 III EUV + 291 AEUV
- Art.4 (3) EUV: “Zuständigkeiten der Union”
o Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, gegenseitige Achtung und Unterstützung bei Aufga-
ben
o Alle Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifenàUnterstützung der Union durch
die Mitgliedstaaten(MS) (+keine kontraproduktiven Handlungen
- 291 AEUV “Durchführungsrechtsakte”
o (1): MS sollen alle zur Durchführung der Rechtsakte nötigen Maßnahmen ergreifen (nach inner-
staatlichem Recht)
o (2) wenn einheitliche Bedingung für Durchführung nötig → Kommission oder Rat (in Sonderfäl-
len) werden Durchführungsbefugnisse übertragen
o (3)EP und Rat legen Regeln dafür fest, wie MS EK kontrollieren können
Institutionen
Art. 13 EUV = ca. 50.000 „Eurokraten“ (Spitzengehalt / aber: Loyalität)
- Art 13: Organe der EU
o Aufgaben: Werten Geltung schaffen, Ziele und Interessen der Mitglieder verfolgen + Kohärenz,
Effizienz und Kontinuität der Politik sicherstellen
o (2) Handeln nach Verträgen, loyale Zusammenarbeit
o (3) über EZB und ERH usw. in AEUV
o (4) beratende Unterstützung des EP, EurR und EK von WSA
Europäischer Rat (ER)
- Art. 15 EUV:
o (1) Aufgabe: gibt Impulse für Entwicklung, Festlegung allg. Zielvorstellungen, legt Prioritäten
fest
o (2) Zusammensetzung: Staats- und Regierungschefs der MS + Präsident des ER +Präsident der
EK
o (3): Treffen: 4x/ Jahr, Präsident beruft ein
o (4) Entscheidung im Konsens
o (5) ER wählt Präsident (qual. Mehrheit) für 2,5 Jahre; Wiederwahl 1x möglich
o (6)Präsident: führt Arbeiten an, sorgt für Zusammenarbeit, fördert Zusammenhalt, legt EP Be-
richt vorà ist Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik; Darf kein einzelstaatliches Amt ausü-
ben
- 235 AEUV „ Verfahrensfragen; Geschäftsordnung“
o (1) Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden
Wenn qual. Mehheit à Art. 16.4 EUV und 238.3 AEUV gilt
§ 16.4: qual. M.: mind. 55% der Mitglieder , mind 15 Mg, MS zusammen mind. 65% der
Bev.; Sperrminorität mind. 4 Mg des Rates
§ 238.3:
a) qual. M. = mind. 55% der Mitglieder, die MS vertreten; vertretenen MS mind.
65% der Bevölkerung (Sperrminorität: 35% der Bev.)
b) wenn Vorschlag nicht von Kommission oder Präsident: qM: mind. 72% der M.d.
Rates, die MS vertreten, mind 65% der Bev.
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