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Zusammenfassung

Zusammenfassung Recht und Politik der Europäischen Union

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Zusammengefasst wurde die Vorlesung "Recht und Politik der EU" aus dem WS 20/21. Alle Literatur, die gelesen werden sollte, ist enthalten. Inhaltlich geht es um I. die Grundstruktur der EU (Institutionen etc.), um II. das Europarecht und die Grundfreiheiten und III. die Unionsbürgerschaft und Gru...

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vorschau 3 aus 25   Seiten

  • 14. juli 2021
  • 25
  • 2020/2021
  • Zusammenfassung
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lisakugler
SS 2021 Lisa Kugler
Recht und Politik der Europäischen Union

In Vielfalt geeint - In varietate concordia - Unie dans la diversité - United in diversity
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kro-
atien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern



I. GRUNDSTRUKTUREN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Europäische Union als „unvollendeter Bundesstaat“ (?)

„Staatsgebiet“? 27 Mitgliedsstaaten (auswendig wissen)
- 1952: Gründung EVG mit 6 Staaten
- 1958: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlandeà EWG
- 1973: Dänemark, Irland
- 1981: Griechenland
- 1986:Portugal, Spanien
- 1995:Finnland, Österreich, Schweden
- 2004: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern
- 2007: Bulgarien, Rumänien
- 2013: Kroatien
- BREXIT2020: GB seit 01.02.2020
- Kandidaten: Albanien, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei
à Gebiet liegt klar vor
„Staatsgewalt“?
- Organe: EP, ER, Rat der EU (Ministerrat), EK, EuGh, E. Zentralbank, EuRH
- GSVP: militärische Strukturen, Auslandsmissionen + -einsätze, Sicherheit
o In EUV festgelegt (Finanzierung Art. 41, Maßnahmen V.2,2 Art. 42-46)
- Europol: europäisches Polizeiamt
- Eurojust: Agentur für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Den Haag)
- RFSR: politisches Konzept für Justiz und Inneres
à Eu wird finanziell so ausgebaut, dass sie ca. über den Staatshaushalt eines mittleren MS verfügt.
früher: „Wirtschaftlich ein Gigant, politisch ein Zwerg, militärisch ein Wurm“ – heute nicht mehr! Großer
und ständiger Einfluss der EU heute
„Staatsvolk“?
- Sprachenproblematik: 24 Sprachen
- Unionsbürgerschaft: besitzen alle Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten laut Art 20 des AEUV und
Art 9 des EU Vertrages à Rechte
àzwar schon klar, wer EU Bürger ist usw. aber Identifikation und Zusammengehörigkeitsgefühl relativ
schwach
à eher Staatenverbund, nur Unionsbürgerschaft, wenn man Bürger eines MS ist

EU hat Rechtspersönlichkeit : Artikel 47 von TITEL VI EUV
- Die Rechtspersönlichkeit umfasst die Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten
sein zu. Rechtspersönlichkeit kommt Menschen und juristischen Personen (EU) zu
- Kann internationale Verträge unterzeichnen
„Bundespräsident“ (EuR i.Ü. jetzt EU-Organ 13 I EUV <= EuGH- Kontrolle bzgl. 7 EUV+354, 269 AEUV> à
„Regierungschefin“ (EK-Präsidentin), Art 17
„Außenminister“ mit EAD // Art 27




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,SS 2021 Lisa Kugler
Ende der (formalen) Tempelstruktur (nicht materiell s. zB EP – 24 II 5 + 36 EUV / EuGH: 24 II 6 EUV+275 +
276 AEUV),
- Vertrag von Maastricht 1992 beruhte auf 3 Säulen = Säulenstruktur oder Tempelstruktur:
1. Europäische Gemeinschaft (EG), Europäische Atomgemeinschaft (EAG) und Euratom
2. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Europäische Sicherheits- und Verteidigungs-
politik (ESVP)
3. Polizeirechtliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)
àDie erste Säule ist supranational organisiert und die zweite und dritte Säule erfordern Zusammenar-
beit zwischen nationalen Regierungen
àDer Vertrag von Lissabon 2009 hebt die Säulenstruktur auf und schafft klare Kompetenzverteilung
zwischen EU und Mitgliedstaaten (EU bekommt eigene Rechtspersönlichkeit)à Ende (formal nicht
mehr: trz noch Säulen verankert, aber nicht mehr rechtlich/offiziell)

Europäisches Parlament (EP)
- Repräsentiert Unionsbürger
- nun grundsätzlich überall Mitentscheider (neu: auch GAP, 43 II AEUV) „ordentlichen Gesetzgebungs-
verfahren“ (seit 2017 qM = 55% MS + 65 % Bev.):
- kein ultimatives Initiativrecht, das steht der Kommission zu, Befugnisse des EP wurden ausgeweitet,
hat Aufforderungsrecht zur Kommission,
- Beratend bei Außen-, Steuer- und Sicherheitspolitik
- Berät im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Art. 294 AEUV
- Kann ablehnen und Veränderung vorbringen
- Parlament muss sich in drei Lesungen mit Rat einigen, um Gesetz zu beschließen




Unterscheidung in
1. Gesetzgebungsakte“ (289 III AEUV): Verordnungen, Richtlinien, Empfehlungen und Stel-
lungnahmen
2. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter: Basieren auf Gesetzgebungsakten oder auf Verträgen
=Komitologie („RVO“; 290 AEUV) = Ausschusswesen: Geflecht von Ausschüssen der EU, die
mit der Umsetzung von Gesetzen beauftragt werden, bestehend aus Vertreter der Kommis-
sion und nationalen Fachbeamten, Ausschüsse unterscheiden sich nach Handlungsspiel-
raum

Normtypen: VO, RL, Beschluss („E“; 288 AEUV)
- VO: Rechtsakte, die bei Inkrafttreten automatisch und in einheitlicher Weise in allen EU-Ländern gel-
ten, ohne dass sie in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Sie sind in allen ihren Teilen
verbindlich und gelten unmittelbar in allen Mitgliedsländern.
- RL: geben den EU-Ländern ein bestimmtes Ziel vor, stellen ihnen jedoch frei, wie sie dieses verwirkli-
chen. Die Länder müssen die zum Erreichen der Zielvorgabe erforderlichen gesetzlichen Maßnah-
men treffen (d. h. die Richtlinie in nationales Recht umsetzen). Die Behörden der Mitgliedsländer
müssen diese Maßnahmen der Europäischen Kommission mitteilen.

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, SS 2021 Lisa Kugler
Die Umsetzung in nationales Recht muss innerhalb der Frist erfolgen, die bei der Verabschiedung
der Richtlinie festgelegt wurde (normalerweise zwei Jahre). Wenn ein Land eine Richtlinie nicht um-
setzt, kann die Kommission Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
- Beschluss: sind verbindliche Rechtsakte, die für ein oder mehrere EU-Länder, Unternehmen oder
Einzelpersonen gelten. Die betroffene Partei muss davon in Kenntnis gesetzt werden, und der Be-
schluss wird durch diese Bekanntgabe wirksam. Beschlüsse müssen nicht in nationales Recht umge-
setzt werden

„EU-Treue“ = 4 III EUV + 291 AEUV
- Art.4 (3) EUV: “Zuständigkeiten der Union”
o Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, gegenseitige Achtung und Unterstützung bei Aufga-
ben
o Alle Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen ergreifenàUnterstützung der Union durch
die Mitgliedstaaten(MS) (+keine kontraproduktiven Handlungen
- 291 AEUV “Durchführungsrechtsakte”
o (1): MS sollen alle zur Durchführung der Rechtsakte nötigen Maßnahmen ergreifen (nach inner-
staatlichem Recht)
o (2) wenn einheitliche Bedingung für Durchführung nötig → Kommission oder Rat (in Sonderfäl-
len) werden Durchführungsbefugnisse übertragen
o (3)EP und Rat legen Regeln dafür fest, wie MS EK kontrollieren können


Institutionen

Art. 13 EUV = ca. 50.000 „Eurokraten“ (Spitzengehalt / aber: Loyalität)
- Art 13: Organe der EU
o Aufgaben: Werten Geltung schaffen, Ziele und Interessen der Mitglieder verfolgen + Kohärenz,
Effizienz und Kontinuität der Politik sicherstellen
o (2) Handeln nach Verträgen, loyale Zusammenarbeit
o (3) über EZB und ERH usw. in AEUV
o (4) beratende Unterstützung des EP, EurR und EK von WSA

Europäischer Rat (ER)
- Art. 15 EUV:
o (1) Aufgabe: gibt Impulse für Entwicklung, Festlegung allg. Zielvorstellungen, legt Prioritäten
fest
o (2) Zusammensetzung: Staats- und Regierungschefs der MS + Präsident des ER +Präsident der
EK
o (3): Treffen: 4x/ Jahr, Präsident beruft ein
o (4) Entscheidung im Konsens
o (5) ER wählt Präsident (qual. Mehrheit) für 2,5 Jahre; Wiederwahl 1x möglich
o (6)Präsident: führt Arbeiten an, sorgt für Zusammenarbeit, fördert Zusammenhalt, legt EP Be-
richt vorà ist Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik; Darf kein einzelstaatliches Amt ausü-
ben
- 235 AEUV „ Verfahrensfragen; Geschäftsordnung“
o (1) Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden
Wenn qual. Mehheit à Art. 16.4 EUV und 238.3 AEUV gilt
§ 16.4: qual. M.: mind. 55% der Mitglieder , mind 15 Mg, MS zusammen mind. 65% der
Bev.; Sperrminorität mind. 4 Mg des Rates
§ 238.3:
a) qual. M. = mind. 55% der Mitglieder, die MS vertreten; vertretenen MS mind.
65% der Bevölkerung (Sperrminorität: 35% der Bev.)
b) wenn Vorschlag nicht von Kommission oder Präsident: qM: mind. 72% der M.d.
Rates, die MS vertreten, mind 65% der Bev.
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