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In den EinkaufswagenInhaltsvorschau
A. Primäranspruch — Anspruch auf VertragserfüllungI. Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile/ Zustandekommen
(Vertrag zustande gekommen durch)
1. Angebot
a) Äußerer Erklärungstatbestand; (z.B. invitatio ad offerendum, Gefälligkeit)
b) Zugang gem. §130 BGB
c) Vertreter siehe unten!
2. Annahme
a) Äußerer Erklärungstatbestand
b) Zugang § 130
c) Vertreter Gilt für Angebot und Annahme
d) Frist gem. §§ 147-150 BGB
C) Stellvertreterrecht
Einigung unter Einschaltung eines Vertreters bei Angebot und Annahme gem. §§ 164 ff. BGB
c1) Nicht bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (z. B. Eheschließung, Testament)
c2) Eigene WE Bote, wenn fremde WE überbracht wird („Marschroute") Stellvertreter, wenn
Vertreter eigenen Entscheidungsspielraum hat
c3) Handeln im fremden Namen „Offenkundigkeitsprinzip" gem. §164 Abs. 1, S. 2 BGB
Der Empfänger der WE soll geschützt werden: Er muss wissen mit wem er den
Vertrag schließt. Ausnahme: Geschäfte des täglichen Lebens („Geschäft für den,
den es angeht")
c4) Vertretungsmacht (=Vollmacht)
Gesetzlich (z. B. Eltern gem. § 1629 BGB)
Organschaftlich (z. B. Vorstand eines Vereins gern. § 26 Abs. 2 BGB)
Rechtsgeschäftlich
o Umfang der Vollmacht (maßgebend ist die Erklärung des Vertretenen):
Innenvollmacht gegenüber dem Vertreter gern. § 167 Abs. 1, 1. Alternative
Außenvollmacht gegenüber Dritten gem. § 167 Abs. 1, 2. Alternative (muss
ausdrücklich zurückgenommen werden)
o Erlöschen:
Beendigung des Grundverhältnisses gem. § 168, S. 1 BGB (z. B.
Arbeitsverhältnis)
ODER
Isolierten Widerruf gem. § 168, S. 2,3 BGB
o Fortbestehen der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht wirkt Gutgläubigen gegenüber weiter gem. §§ 170 - 173 BGB
Rechtsschein Vertretungsmacht (VM) Rechtsprechung:
- Duldungs-VM
Vertretener/Vertreter muss den zurechenbaren Rechtsschein einer
Bevollmächtigung gesetzt haben
Der Dritte ist schutzbedürftig, wenn er keine Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis von der fehlenden VM hat
, II. Wirksamkeit der Einigung
(keine rechtshindernden Einwendungen/ keine Nichtigkeitsgründe)
1. Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB
a. Anfechtungsgründe:
- Inhaltsirrtum gem. § 119 Abs. 1, 1. Alternative BGB
- Erklärungsirrtum gem. § 119 Abs. 1, 2. Alternative BGB (sich versprechen, vergreifen,
verschreiben)
- Eigenschaftsirrtum gem. § 119 Abs. 2 BGB (Kalkulationsirrtümer sind
unbeachtliche Motivirrtümer!)
- Arglistige Täuschung, widerrechtliche Drohung gem. § 123 BGB
Anfechtungserklärung gem. §143 BGB
b. Anfechtung sfrist gem. §§ 121, 124 BGB
2. Form gem. §§ 125 ff. BGB Warn-, Beweis-, Belehrungs- und Kontrollfunktion
Problem: Heilungsmöglichkeiten: § 311 b Abs. 1, S. 2 (Grundstücke)
§ 518 Abs. 2 (Schenkungsversprechen)
§ 766, S. 3 (Bürgschaftserklärung)
III. Anspruch untergegangen/erloschen
1. Durch Erfüllung § 362 I BGB
2. Wegen Unmöglichkeit § 275 BGB (Hauptleistungsanspruch)
§ 326 I BGB (Gegenleistungsanspruch Bezahlung)
Ausnahme: § 326 II oder § 447 (Anspruch bleibt bestehen)
IV. Anspruch durchsetzbar
1. Verjährung
2. Zurückbehaltungsrecht
, B. Sekundäranspruch — Ansprüche bei Leistungsstörungen
I. Schuldverhältnis gem. § 311 BGB
( z. B. KV, Dienstvertrag oder vorvertragliches Vertrauensverhältnis gem.§ 311 II – s. Primäranspruch)
II. Pflichtverletzung
1. Leistungsstörung: Nebenpflichten
(z. B. Schutzpflichten, Aufklärungspflichten)
o Anspruchsgrundlage:
SE gem. § 280 I BGB
2. Leistungsstörung : Unmöglichkeit der Leistung
- Vor Vertragsschluss: anfängliche Unmöglichkeit
Anspruchsgrundlagen:
SE gem. § 311 a Abs. 2, S. 1 BGB
Aufwendungsersatz für freiwillige Vermögensopfer gem. §§ 284, 311 a) Abs. 2
Herausgabe des Ersatzes gem. §§ 311 a) Abs. 2, 285 BGB
Rücktritt gem. § 326 Abs. 5 BGB
- Nach Vertragsschluss: nachträgliche Unmöglichkeit
Anspruchsgrundlagen:
SE gem. §§ 280, 283 BGB
Aufwendungsersatz gem. §§ 280, 284 BGB
Herausgabe des Ersatzes gem. §§ 280, 285 BGB
Rücktritt gem. § 326 Abs. 5 BGB
Voraussetzung: Unmöglichkeit des Leistungsanspruchs gem. § 275 BGB
- Subjektive Unmöglichkeit gem. § 275 I: Der geschuldete Erfolg kann nur vom Schuldner
nicht erbracht werden (z. B. bei Weiterverkauf).
- Objektive Unmöglichkeit gem. § 275 I: Leistungserfolg kann von niemandem erbracht
werden.
Muss bei beiden geprüft werden!
a) Bei Gattungsschulden: Gesamte Gattung ist untergegangen
b) Bei Stückschulden: Die konkrete geschuldete Sache ist untergegangen (häufig gebrauchtes)
c) Bei konkretisierten Gattungsschulden gem. § 243 Abs. 2 BGB
- Holschuld gem. § 269 Abs. 1, 2 BGB (Grundsätzlich)
- Bringschuld (ohne Vereinbarung nur ausnahmsweise aus der Natur des Gegenstandes z.B.
Heizöl)
- Schickschuld gem. § 269 Abs. 3 BGB Hauptfall: Versendungskauf gem. § 447 BGB. Der
Gläubiger trägt dennoch die Gefahr für den Untergang der Ware (häufig bei Internetverkauf)
AUSNAHME: § 474 oder eigene Angestellte des Verkäufers
- Absolute Fixschuld (der Zweck der Leistung ist wegen Terminüberschreitung weggefallen)
Voraussetzung: Gegenleistungsanspruch: § 326 BGB
Grundsätzlich:
- § 326 I Erlöschen des Gegenleistungsanspruch
- Ausnahmsweise bleibt die Gegenleistung bestehen:
§ 326 II
§ 447
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