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Zusammenfassung

Zusammenfassung Schema Wirtschaftsprivatrecht

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vorschau 3 aus 5   Seiten

  • 5. februar 2015
  • 5
  • 2013/2014
  • Zusammenfassung
Alle Dokumente für dieses Fach (1)
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seller123
A. Primäranspruch — Anspruch auf Vertragserfüllung


I. Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile/ Zustandekommen
(Vertrag zustande gekommen durch)

1. Angebot

a) Äußerer Erklärungstatbestand; (z.B. invitatio ad offerendum, Gefälligkeit)
b) Zugang gem. §130 BGB
c) Vertreter siehe unten!

2. Annahme

a) Äußerer Erklärungstatbestand
b) Zugang § 130
c) Vertreter Gilt für Angebot und Annahme
d) Frist gem. §§ 147-150 BGB

C) Stellvertreterrecht
Einigung unter Einschaltung eines Vertreters bei Angebot und Annahme gem. §§ 164 ff. BGB

c1) Nicht bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (z. B. Eheschließung, Testament)

c2) Eigene WE  Bote, wenn fremde WE überbracht wird („Marschroute") Stellvertreter, wenn
Vertreter eigenen Entscheidungsspielraum hat

c3) Handeln im fremden Namen „Offenkundigkeitsprinzip" gem. §164 Abs. 1, S. 2 BGB
Der Empfänger der WE soll geschützt werden: Er muss wissen mit wem er den
Vertrag schließt. Ausnahme: Geschäfte des täglichen Lebens („Geschäft für den,
den es angeht")

c4) Vertretungsmacht (=Vollmacht)
 Gesetzlich (z. B. Eltern gem. § 1629 BGB)
 Organschaftlich (z. B. Vorstand eines Vereins gern. § 26 Abs. 2 BGB)
 Rechtsgeschäftlich

o Umfang der Vollmacht (maßgebend ist die Erklärung des Vertretenen):
 Innenvollmacht gegenüber dem Vertreter gern. § 167 Abs. 1, 1. Alternative
 Außenvollmacht gegenüber Dritten gem. § 167 Abs. 1, 2. Alternative (muss
ausdrücklich zurückgenommen werden)

o Erlöschen:
 Beendigung des Grundverhältnisses gem. § 168, S. 1 BGB (z. B.
Arbeitsverhältnis)
ODER
 Isolierten Widerruf gem. § 168, S. 2,3 BGB

o Fortbestehen der Vertretungsmacht
 Vertretungsmacht wirkt Gutgläubigen gegenüber weiter gem. §§ 170 - 173 BGB

Rechtsschein Vertretungsmacht (VM)  Rechtsprechung:
- Duldungs-VM
Vertretener/Vertreter muss den zurechenbaren Rechtsschein einer
Bevollmächtigung gesetzt haben
Der Dritte ist schutzbedürftig, wenn er keine Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis von der fehlenden VM hat

, II. Wirksamkeit der Einigung
(keine rechtshindernden Einwendungen/ keine Nichtigkeitsgründe)

1. Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB

a. Anfechtungsgründe:
- Inhaltsirrtum gem. § 119 Abs. 1, 1. Alternative BGB
- Erklärungsirrtum gem. § 119 Abs. 1, 2. Alternative BGB (sich versprechen, vergreifen,
verschreiben)
- Eigenschaftsirrtum gem. § 119 Abs. 2 BGB (Kalkulationsirrtümer sind
unbeachtliche Motivirrtümer!)
- Arglistige Täuschung, widerrechtliche Drohung gem. § 123 BGB
Anfechtungserklärung gem. §143 BGB
b. Anfechtung sfrist gem. §§ 121, 124 BGB

2. Form gem. §§ 125 ff. BGB  Warn-, Beweis-, Belehrungs- und Kontrollfunktion
Problem: Heilungsmöglichkeiten: § 311 b Abs. 1, S. 2 (Grundstücke)
§ 518 Abs. 2 (Schenkungsversprechen)
§ 766, S. 3 (Bürgschaftserklärung)

III. Anspruch untergegangen/erloschen

1. Durch Erfüllung § 362 I BGB
2. Wegen Unmöglichkeit § 275 BGB (Hauptleistungsanspruch)
§ 326 I BGB (Gegenleistungsanspruch  Bezahlung)
Ausnahme: § 326 II oder § 447 (Anspruch bleibt bestehen)

IV. Anspruch durchsetzbar

1. Verjährung
2. Zurückbehaltungsrecht

, B. Sekundäranspruch — Ansprüche bei Leistungsstörungen

I. Schuldverhältnis gem. § 311 BGB
( z. B. KV, Dienstvertrag oder vorvertragliches Vertrauensverhältnis gem.§ 311 II – s. Primäranspruch)

II. Pflichtverletzung

1. Leistungsstörung: Nebenpflichten
(z. B. Schutzpflichten, Aufklärungspflichten)
o Anspruchsgrundlage:
 SE gem. § 280 I BGB

2. Leistungsstörung : Unmöglichkeit der Leistung

- Vor Vertragsschluss: anfängliche Unmöglichkeit

 Anspruchsgrundlagen:
 SE gem. § 311 a Abs. 2, S. 1 BGB
 Aufwendungsersatz für freiwillige Vermögensopfer gem. §§ 284, 311 a) Abs. 2
 Herausgabe des Ersatzes gem. §§ 311 a) Abs. 2, 285 BGB
 Rücktritt gem. § 326 Abs. 5 BGB

- Nach Vertragsschluss: nachträgliche Unmöglichkeit

 Anspruchsgrundlagen:
 SE gem. §§ 280, 283 BGB
 Aufwendungsersatz gem. §§ 280, 284 BGB
 Herausgabe des Ersatzes gem. §§ 280, 285 BGB
 Rücktritt gem. § 326 Abs. 5 BGB

Voraussetzung: Unmöglichkeit des Leistungsanspruchs gem. § 275 BGB

- Subjektive Unmöglichkeit gem. § 275 I: Der geschuldete Erfolg kann nur vom Schuldner
nicht erbracht werden (z. B. bei Weiterverkauf).

- Objektive Unmöglichkeit gem. § 275 I: Leistungserfolg kann von niemandem erbracht
werden.

 Muss bei beiden geprüft werden!

a) Bei Gattungsschulden: Gesamte Gattung ist untergegangen
b) Bei Stückschulden: Die konkrete geschuldete Sache ist untergegangen (häufig gebrauchtes)
c) Bei konkretisierten Gattungsschulden gem. § 243 Abs. 2 BGB
- Holschuld gem. § 269 Abs. 1, 2 BGB (Grundsätzlich)
- Bringschuld (ohne Vereinbarung nur ausnahmsweise aus der Natur des Gegenstandes z.B.
Heizöl)
- Schickschuld gem. § 269 Abs. 3 BGB Hauptfall: Versendungskauf gem. § 447 BGB. Der
Gläubiger trägt dennoch die Gefahr für den Untergang der Ware (häufig bei Internetverkauf)
AUSNAHME: § 474 oder eigene Angestellte des Verkäufers
- Absolute Fixschuld (der Zweck der Leistung ist wegen Terminüberschreitung weggefallen)

Voraussetzung: Gegenleistungsanspruch: § 326 BGB

Grundsätzlich:
- § 326 I Erlöschen des Gegenleistungsanspruch
- Ausnahmsweise bleibt die Gegenleistung bestehen:
 § 326 II
 § 447

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