§823 I
A. Fraglich ist, ob […] Anspruch gegen […] auf SchE nach §823 I BGB (folgende nicht weiter
benannte Paragraphen sind solche des BGB) hat.
(hier kommen keine vertragliche Schadensersatzanspruch, da kein SV zwischen den Parteien
vorliegt)
I. Hierfür müsste ein absolutes Recht der A rechtswidrig und schuldhaft durch […]
verletzt worden sein, §823 I.
1. Es müsste ein absolutes Recht von […] verletzt worden sein.
Ein absolutes Recht ist ein solches, dass die Beachtung durch jedermann
erfordert.
a. Hinsichtlich des […] könnte eine Körper-/Gesundheitsverletzung vorliegen.
Eine Körperverletzung ist die Beeinträchtigung der (äußeren) körperlichen
Unversehrtheit. Bezüglich der Gesundheit könnte man auf die (innere)
Beeinträchtigung der […] abstellen.
Subsumption
b. […] könnte eine Eigentumsverletzung sein. Eigentum ist das umfassende
dingliche Recht an einer Sache, mit der der Eigentümer nach §903 nach
Belieben verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen kann.
[…] darf […] davon abhalten, […] Sache zu beschädigen, dies tut […] dennoch.
Subsumption
2. Die Rechtsgutverletzung müsste widerrechtlich stattfinden, §823I.
Widerrechtlich ist eine Handlung, wenn sie nicht im Einklang mit der
Rechtsordnung steht.
Subsumption
Aggressiver Einwirkungsnotstand
Es könnte ein aggressiver Einwirkungsnotstand nach §904 S.1 vorliegen.
Es wird hier eine gegenwärtige Gefahr, die nicht von der beschädigten
Sache, sondern einer Person, Sache oder Tier für einen selbst oder einen
Dritten ausgeht
a. Es müsste eine gegenwärtige Gefahr für ein eigenes Rechtsgut oder
ein Rechtsgut eines anderen durch eine fremde Sache oder fremden
Person ausgehen.
Unter einer Gefahr versteht man einen Zustand, bei dem auf Grund
tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines
schädigenden Ergebnisses besteht.
Die Gefahr müsste durch eine fremde Sache, §90, oder einem
gleichgestellten fremden Tier, §90a ausgehen. Es reicht die drohende
Gefahr für einen selbst oder einen Dritten aus.
Hierbei liegt die Gefahr im […] ???Körper und Gesundheit??? des […]
gefährdet.
Subsumption
b. Auf die Sache eines Dritten müsste eine Einwirkung in Form der
Beschädigung oder Zerstörung erforderlich sein, um die Gefahr, die
von einer anderen Sache oder Person ausgeht, abzuwenden.
Von der fremden Sache darf die Gefahr nicht ausgehen.
, Subsumption
c. Der durch die Einwirkung entstehende Schaden darf nicht außer
Verhältnis zu der drohenden Gefahr stehen.
Im Gegensatz zum Notstand liegt hier eine Güterabwägung vor. Es
darf der abgewendete Schaden größer sein, nur nicht
unverhältnismäßig größer.
Subsumption
d. Zwischenergebnis: Folglich sind alle Tatbestandsmerkmale des
objektiven Notstandslage erfüllt.
e. Die Notstandshandlung von […] müsste subjektiv getragen worden
sein, also um die Gefahr abwenden zu wollen (subjektiver
Notstandselement).
Der Notstandsausübende muss dabei subjektiv mit
Verteidigungswillen handeln, wodurch kein Notstand bei Rache, Wut
oder sonstigen Motiven gerechtfertigt wird.
Subsumption
f. Zwischenergebnis: Folglich liegt das subjektive Notstandselement vor
und hiermit auch ein Rechtfertigungsgrund nach §904 S.1.
Notwehr und Nothilfe
Es könnte eine Notwehr- oder Nothilfehandlung nach §227 vorliegen,
hierfür bräuchten wir einen gegenwärtig rechtswidrigen
andauernden Angriff einer Person der gegen sich oder einen Dritten
gerichtet ist, so ist die zur Abwehr nötige Verteidigung in
Verteidigungswillen getätigte Handlung als Rechtfertigungsgrund
anzusehen.
a. Es müsste ein Angriff einer Person vorliegen.
Ein Angriff muss von einer natürlichen Person (§ 1 BGB) ausgehen.
Subsumption
b. Der Angriff müsste gegenwärtig stattfinden.
Gegenwärtig ist ein gerade oder zumindest noch andauernder oder
auch unmittelbar bevorstehender Angriff.
Subsumption
c. Der Angriff müsste rechtswidrig sein.
Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er nicht im Einklang mit der
Rechtsordnung steht. Gegen einen rechtmäßigen Angriff ist keine
Notwehr erlaubt.
Subsumption
d. Der Angriff müsste sich gegen […] oder einen Dritten […] richten.
Unerheblich ist, gegen welches Recht oder Rechtsgut sich der Angriff
richtet. Notwehr ist daher nicht nur bei Angriffen auf die Rechtsgüter
Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit, sondern auch bei Angriffen
auf etwa das Eigentum möglich.
Die eigene Notwehr, §227 II 1 1. Alt., des Angegriffenen, um einen
Angriff von sich selbst abzuwenden, ist neben der Nothilfe zugunsten
einer dritten Person, §227 II 2. Alt., bei einem Angriff auf diese.
Subsumption
e. Die erforderliche Abwehr zur Verteidigung müsste angewandt
worden sein.