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Zu mir: 2 Semester Jura Studium mit herausragenden Leistungen, Wechsel zu BWL in Mannheim - Note 1.3 in ACC303
Disclaimer: Zur eignen Sicherh...
Vermögensgegenstand
1. Problemstellung
1.1. Sachverhalt […]
1.2. Prüfung des Vermögenswert- und Greifbarkeitsprinzips sowie der selbstständigen
Bewertbarkeit.
1.3. […]
2. Hauptteil
2.1. Prüfung der Vermögensgegenstandsprinzipien
2.1.1.Vermögenswertprinzip
2.1.1.1. Sachen und Rechte
Durch das Beispiel einer uneinbringlichen Forderung wird diese Anforderung
weder notwendig noch hinreichend.
Subsumption: […]
2.1.1.2. Rein wirtschaftlicher Vorteile
Der vermeintliche Vermögensgegenstand muss tatsächliche Zustände, konkrete
Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb offerieren, deren Erlangung der
Kaufmann sich etwas kosten lässt (bspw. Geschäftsgeheimnisse, Knowhow,
Kundenbeziehungen).
Subsumption: […]
2.1.1.3. Einnahmeüberschüsse und Erwerberfiktion
Es werden längerfristige und positive Ertragswertbeiträge erwartet, die aus den
getätigten Aufwendungen in Zukunft entstehen (RP).
Es kann hier die Erwerberfiktion verwendet werden, bei der evaluiert wird, ob ein
fiktiver Erwerber den erlangten Vermögenswert im Unternehmenskaufpreis
gesondert vergüten würde.
Subsumption: […]
2.1.2.Greifbarkeitsprinzip
2.1.2.1. Typisierungsvermutung
Konkretisierung: Sinn und Zweck der Greifbarkeit ist die Abgrenzung vom
Geschäfts- oder Firmenwert dem Grunde nach. Sachen und Rechte sind
greifbar, rein wirtschaftliche Güter sind typisiert nicht greifbar. Die
Typisierungsvermutungen können vom Bilanzierenden widerlegt werden.
Subsumption: […]
2.1.2.2. Prinzip der Übertragbarkeit
Konkretisierung: Maßgeblich gemäß BFH Rechtsprechung ist die
Übertragbarkeit mit dem gesamten Unternehmen. Einzelveräußerbarkeit
und Einzelverwertbarkeit sind folglich nicht ausschlaggebend. Eine
Übertragbarkeit ist nicht gegeben, wenn Vermögenswerte entweder der
Allgemeinheit zum Gebrauch stehen oder an der natürlichen/rechtlichen
Person des Kaufmanns haften und bei einem Unternehmensverkauf nicht
übertragen werden können.
Subsumption: […]
2.1.3.Prinzip der selbstständigen Bewertbarkeit
Konkretisierung: Abgrenzbarkeit vom Geschäfts- und Firmenwert der Höhe nach. Es
wird ein enges Verständnis der Ermittlung des Zugangs-, Folge- und Abgangsbewertung
zu Grunde gelegt. Jedoch legt der BFH ein weites Verständnis der selbstständigen
Bewertbarkeit mit der Möglichkeit einer griffweisen Schätzung des Wertes des
Vermögensgegenstands (vgl. BFH: Schätzung einer fünfjährigen Nutzungsdauer von
, Vertreterbezirk). Hiermit soll eine Abgrenzung vom originären Geschäfts- oder
Firmenwert quantifizierbar gemacht werden
Subsumption: […]
2.2. […] ist […]ein Vermögensgegenstand.
2.3. Besonderheiten selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens
2.3.1.Voraussetzungen des Aktivierungswahlrechts des §248 II 1 HGB
Konkretisierung: Die Selbsterstellung und Immaterialität ist ausschlaggebend. Eine
Beurteilung, ob die materielle oder immaterielle Komponente wesentlich notwendig ist
muss erfolgen, im Zweifel wird aufgrund des Vorsichtsprinzip die immaterielle
Komponente gewählt. Anlagevermögen sind solche Vermögensgegenstände mit der
Bestimmung „dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen“, vgl. §247 II HGB. Hierunter
fallen bspw. Patente, aber auch ungeschützte Güter wie das Know-how eines
Produktionsverfahrens. Subsumption: Zwar keine direkte Zahlung eines Kaufpreises,
jedoch entgeltlicher Erwerb auch über Zuschüsse, Tausch und Sacheinlagen, d.h.
Selbsterstellung (-). Immaterialität (+). AV (+), da längerfristige Nutzung im
Unternehmen. […]
Voraussetzungen des §248 II 1 HGB […] erfüllt. Aktivierungswahlrecht somit […]
vorhanden.
2.3.2.Aktivierungsverbot nach §248 II 2 HGB
Konkretisierung: Aktivierungsverbot für bestimmte selbst geschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, da diesen die objektive Abgrenzung zu
Aufwendungen, die im originären Geschäfts- oder Firmenwert aufgehen. Aufgrund
ihrer mangelnden selbstständigen Bewertbarkeit sind dies Marken, Drucktitel,
Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare Vermögensgegenstände.
Subsumption: […] explizite Nennung in §248 II 2 HGB. […] Vergleichbarkeit des […] mit
den genannten Ausschlüssen.
Aktivierungsverbot läge […] vor.
2.4. Subsumption: […] Vermögensgegenstand oder nicht?
3. Thesenförmige Zusammenfassung:
3.1. Im vorliegenden Fall müssen das Vermögenswertprinzip, das Greifbarkeitsprinzip mit der
Typisierungsvermutung und dem Übertragbarkeitsprinzip und das Prinzip der
selbstständigen Bewertbarkeit untersucht werden.
3.2. Das Vermögenswertprinzip […]
3.3. Die Greifbarkeit in Form der Übertragbarkeit mit den gesamten Unternehmen ist […] erfüllt,
Einzelveräußerbarkeit und Einzelverwertbarkeit sind nicht erforderlich. […] Begründung
3.4. Das Vermögensgegenstandprinzip der selbstständigen Bewertbarkeit ist aufgrund des
Zuschusses zu […]. Damit liegt die Vermögensgegenstandseigenschaft des […] […] vor.
3.5. Die Kriterien des §248 II HGB sind aufgrund fehlender Selbsterstellung […] einschlägig,
sodass das […] im Ergebnis als entgeltlich erworbener Vermögensgegenstand des
Anlagevermögens zu aktiveren ist.
Gewinnrealisierung
1. Problemstellung
1.1. Es liegt ein Vertrag über […] vor und fraglich wann ist die Gewinnrealisierung möglich.
1.2. Besonders ist […] und […]vertrags.
1.3. Frage ist, ob Gewinn bereits […] „so gut wie sicher“ ist. Dies könnte problematisch sein,
insbesondere […].
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