Rechtsscheinvollmacht
A. […] könnte einen Anspruch auf KPZ i.H.v. […] € gegen […] aus §433II haben.
I. Hierfür müsste ein KV nach §433 zwischen […] entstanden sein.
Ein Kaufvertrag kommt gemäß §§145ff durch zwei inhaltlich korrespondierende
Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande. Die Willenserklärung ist
eine willentliche Äußerung im Rechtsverkehr, die auf die Herbeiführung einer
bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist.
1. Fraglich ist, ob […] ein Angebot abgegeben hat. §145
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche die
essentialia negotii (Vertragspartner, Vertragsgegenstand und
vertragswesentliche Bestandteile) enthält.
a. […] hat selbst keine WE abgegeben.
b. Aber ggf. könnte […] durch […] aktiv vertreten worden sein §164 I 1.
Stellvertretung ist das rechtsgeschäftliche bzw.
rechtsgeschäftsähnliche Verhalten, das ein Vertreter im Namen eines
Vertretenen unternimmt und den Vertretenen dabei unmittelbar
selbst berechtigt und verpflichtet. Hierfür müsste ein Rechtsgeschäft,
dass nicht höchstpersönlich ist, vorliegen, bei dem der Vertreter eine
eigene WE abgibt und somit offensichtlich im Namen des Vertretenen
handelt.
1. Hierfür müsste ein Rechtsgeschäft vorliegen.
[…]
2. Die Stellvertretung müsste zulässig sein.
Dafür dürfte kein höchstpersönliches RG vorliegen.
[…]
3. Der […] müsste Ermessensspielraum haben.
Durch den Ermessensspielraum entscheidet der Vertreter über
das wie und ob des Geschäftsabschlusses.
[…]
4. […] müsste die Stellvertretung offengelegt haben, §164 I 2.
Der Name des Vertretenen muss nicht explizit genannt werden.
[…]
5. […] müsste mit Vertretungsmacht der […] gehandelt haben, §164 I 1.
Der Vertreter müsste innerhalb der Vertretungsmacht gehandelt
haben.
a. […] könnte dem […] rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt haben
(=Vollmacht §166II)
Diese erfolgt durch Willenserklärung ggü. dem Bevollmächtigten
(Innenvollmacht, §167 I Alt. 1) oder ggü. dem Geschäftspartner
(Außenvollmacht, §167 I Alt. 2).
[S erhält hier sowohl Außenvollmacht, da K dem V es erklärt,
dass S ihn vertrete werde und Innenvollmacht, da er dem S die
VM überträgt für 10.000€ eines der Bilder zu erwerben. Jedoch
gab es ggü. dem V keine Nennung des maximalen Preises von
10.000€. Mit der Stellung der Innenvollmacht widerruft er die
Außenvollmacht die gegenüber K erteilt wurde, §168 S.3 i.V.m
, §167 I. Dadurch ist der KV i.H.v. von 11.000€ nicht von Vollmacht
umfasst. ]
b. [Aber gegebenenfalls ist das Vertrauen des V schützenswert.
§§170,173 Rechtsscheinvollmacht: Vertretungsmacht kraft
Rechtsschein, wenn keine Anzeige des Erlöschens und keine
positive Kenntnis/Kennenmüssen des V vorliegt.
Gutgläubigkeit und keine Anzeige des Erlöschens hier. Damit
Vertretungsmacht aus §§170,173 durch Rechtsschein]
6. Zwischenergebnis: Es liegt [k]eine Stellvertretung nach §164 vor.
7. Ergebnis: Es liegt eine WE von […] vor.
2. Es liegt eine WE von […] vor.
II. Ergebnis: Es liegt ein KV §433 zwischen […] vor.
B. Ergebnis: Es kann eine Zahlung von […] nach §433II verlangt werden.
SchE Spätleistung
A. […] könnte einen Anspruch gegen […] auf SchE nach §280 I und II i.V.m. §286 haben.
I. Hierfür müsste ein SV zwischen […] entstanden sein.
[…]
II. […] müsste eine PV begangen haben.
Der Schuldner hat bei Fälligkeit der Leistung zu leisten. Eine Leistung ist fällig, wenn
der Schuldner sie erbringen muss, weil der Gläubiger die Leistung fordern kann.
- Spät ist die Leistung, wenn sie nach §271 I 1. Alt sofort nach
Vertragsschluss der Fall, wenn eine Leistungszeit nicht bestimmt oder
aus Umständen ableitbar ist und die Leistung nicht sofort erfolgt.
- Ist eine Leistungszeit nach §271 II 1. Alt bestimmt, kann der Gläubiger
nicht vor dieser Zeit die Leistung verlangen, §320 I. Als spät gilt die
Leistung, wenn die Zeit abgelaufen ist.
Die Schlechtleistung ist eine Leistungsstörung, die eine qualitative Abweichung der
erbrachten von der geschuldeten Leistung zum Inhalt hat.
[…]
III. […] müsste dies zu vertreten haben. (Widerlegbare Vermutung §280 I 2)
1. Die Schadenersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schuldner die PV nicht zu
vertreten hat, §280 I 2. Durch die doppelte negative Formulierung liegt die
Beweislast beim Schuldner und es wird grds. angenommen, dass der Schuldner
die PV zu vertreten hat. Hier hat der Schuldner grundsätzlich gemäß §276 I 1
Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
a. Vorsatz ist das Wissen und Wollen um den Erfolg.
[…].
b. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der im Verkehr nötigen Sorgfalt,
§276 II.
Fraglich ist, was an einen gewissenhaften, sorgfältigen […] für
Anforderungen zu stellen wären.
[…]
Da die Beweislast beim Schuldner liegt, ist nicht ausschlaggebend,
welche Verletzung vorliegt. Daher hat der Schuldner die PV zu vertreten,
bis er das Gegenteil beweist. Daher ist dies so lange erfüllt.
IV. Nicht jede Verzögerung der Leistung rechtfertigt einen Schadensersatz wegen später
Leistung. Nach §280 II i.V.m. §286 muss ein SV vorliegen, die Leistung hieraus
möglich und fällig sein und trotz Leistungsaufforderung und der Schuldner den Grund
zu vertreten hätte.