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Zusammenfassung Öffentliches Recht Lektion 1 - 6

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Zusammenfassung des Studienskripts der IU des Moduls "Öffentliches Recht"

vorschau 5 aus 45   Seiten

  • 29. november 2021
  • 45
  • 2021/2022
  • Zusammenfassung
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KS63
Öffentliches Recht
Lektion 1: Verfassungsrecht

1.1 Die Rechtsquellen des Sozial- und Verwaltungsrechts ..................................................................... 2
1.1.1 Das Grundgesetz – Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ............................................. 2
1.1.2 Die Landesverfassungen ............................................................................................................. 2
1.1.3 Das europäische Recht ............................................................................................................... 3
1.1.3.1 Primäres Gemeinschaftsrecht ............................................................................................. 3
1.1.3.2 Sekundäres Gemeinschaftsrecht ......................................................................................... 3
1.1.3.2.1 Verordnungen .............................................................................................................. 4
1.1.3.2.2 Richtlinien ..................................................................................................................... 4
1.1.4 Das Völkerrecht .......................................................................................................................... 4
1.1.5 Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften ........................................... 4
1.1.5.1 Gesetze ................................................................................................................................ 5
1.1.5.2 (Rechts-)Verordnungen ....................................................................................................... 5
1.1.5.3 Satzungen ............................................................................................................................ 5
1.1.5.4 Verwaltungsvorschriften ..................................................................................................... 6
1.2 Die Normenpyramide ........................................................................................................................ 6
1.2.1 Normenpyramide ....................................................................................................................... 6
1.2.2 Normenkollision und entsprechender Anwendungsvorrang ..................................................... 6
1.3 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ........................................................................................... 6
1.3.1 Aufbau des BVerfG ..................................................................................................................... 7
1.3.2 Zuständigkeit des BVerfG ........................................................................................................... 7
1.3.2.1 Verfassungsbeschwerde ...................................................................................................... 7
1.3.2.2 Abstrakte Normenkontrolle ................................................................................................ 7
1.3.2.3 Konkrete Normenkontrolle ................................................................................................. 7
1.3.2.4 Parteiverbotsverfahren ....................................................................................................... 8
1.4 Verfassungswandel und dessen Grenzen .......................................................................................... 8
1.4.1 Förmliche Verfassungsänderung ................................................................................................ 8
1.4.2 Verfassungswandel..................................................................................................................... 8
1.4.3 Grenzen des Verfassungswandels .............................................................................................. 8
1.5 Staatsprinzipien ................................................................................................................................. 8
1.5.1 Demokratieprinzip ...................................................................................................................... 9
1.5.2 Rechtsstaatsprinzip .................................................................................................................. 10
1.5.3 Bundesstaatsprinzip (Föderalistisches Prinzip) ........................................................................ 10

1

, 1.5.4 Sozialstaatsprinzip .................................................................................................................... 10


1.1 Die Rechtsquellen des Sozial- und Verwaltungsrechts




1.1.1 Das Grundgesetz – Verfassung der Bundesrepublik Deutschland
 Enthält wesentliche Werte- und Systementscheidungen für die Ausübung einer Tätigkeit in
der Gesellschaft und für die Gestaltung der persönlichen Lebensführung
 Trat am 24.05.1949 in Kraft
o Wurde zuvor vom Parlamentarischen Rat und den Landesparlamenten angenommen
und von den Alliierten (Verbündete, nach dem zweiten Weltkrieg: Sowjetunion, USA,
Großbritannien und Frankreich) genehmigt

Aufbau des Grundgesetzes:

 Beginnt mit einer Präambel (festliche Einleitung)
 Artikel 1 bis 19 GG: Grundrechte
 Artikel 20 bis 115 GG: organisatorische Inhalte (Staatsorganisationsrecht)
 Artikel 116 bis 146 GG: Übergangs- und Schlussbestimmungen




2

,1.1.2 Die Landesverfassungen
 In der Bundesrepublik existieren 16 Landesverfassungen  16 Bundesländer bzw.
Stadtstaaten
 Landesverfassungen stammen aus den Jahren 1946 und 1947  sind älter als das
Grundgesetz
 Beginnen mit einer Präambel und weisen einen (staats-)organisatorischen Teil sowie
Übergangs- und Schlussbestimmungen auf

1.1.3 Das europäische Recht




1.1.3.1 Primäres Gemeinschaftsrecht
Unter primärem Gemeinschaftsrecht werden die Gründungs- und Grundlagenverträge (z.B. Vertrag
von Lissabon) verstanden. Dieses primäre Gemeinschaftsrecht geht gemäß Art. 23 Abs. 1 GG dem
nationalen Recht vor. Es beinhaltet Rechte und Pflichten für alle EU-Bürger.

Beispiel: Nach Art. 45 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ist
innerhalb der Europäischen Union die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. Die Freizügigkeit
umfasst nach Art. 45 Abs. 2 AEUV die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden
unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf Beschäftigung,
Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Die Bundrepublik Deutschland muss demnach alle ihre
Arbeitnehmer unabhängig von ihrer europäischen Staatsangehörigkeit für dieselbe Tätigkeit gleich
entlohnen und darf aus Gründen der Staatsangehörigkeit keinen Unterschied machen.




3

,1.1.3.2 Sekundäres Gemeinschaftsrecht
Unter sekundärem Gemeinschaftsrecht werden gemäß Art. 288 AEUV Verordnungen und Richtlinien
verstanden.



1.1.3.2.1 Verordnungen
Verordnungen sind mit Gesetzen vergleichbar, die unmittelbar ohne einen Umsetzungsakt in den
Mitgliedsstaaten gelten. Sie dienen der Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU.

Beispiel: Die Fluggastverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder
großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91) gilt in allen
Mitgliedsstaaten verbindlich und unmittelbar. EU-Bürger können sich im konkreten Einzelfall auf ihre
Fluggastrechte aus diesen Verordnungen berufen.



1.1.3.2.2 Richtlinien
 Müssen von den jeweiligen Mitgliedsstaaten innerhalb vorgegebener Fristen in nationales
Recht umgesetzt werden
 Richten sich an spezifische Mitgliedsstaaten und sind für diese bezüglich des in der Richtlinie
niedergeschriebenen zu erreichenden Zieles verbindlich
 Mitgliedsstaaten bestimmen selbst, in welcher Form und mit welchen Mitteln die Richtlinie
in nationale Gesetze umgesetzt wird
 Der Erlass von Richtlinien dient primär der Rechtsangleichung innerhalb der EU

Beispiel: Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der
Verbraucher verpflichtete den deutschen Gesetzgeber, den Verbraucherschutz entsprechend der
Zielsetzung in der Richtlinie zu gestalten. Hierzu hat der deutsche Gesetzgeber im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) entsprechende Regelungen über den Verbraucherschutz aufgenommen, um die
Vorgaben der Richtlinie zu erfüllen.



1.1.4 Das Völkerrecht
 Internationales Recht zwischen Staaten (Völkerrechtssubjekte)
 Ob der einzelne Bürger aus einem völkerrechtlichen Vertrag Rechte ableiten kann, beurteilt
sich nach dem jeweiligen Inhalt des Vertrages

Beispiel: Die UN-Kinderrechtskonvention beschreibt die Rechte der Kinder derart allgemein, dass sich
daraus keine Rechte ableiten lassen. Die Bestimmungen in der Genfer Flüchtlingskonvention sind
derart konkret, dass sich ein Einzelner auf Rechtspositionen aus dieser Konvention berufen kann.

Schließen zwei Staaten miteinander einen Vertrag, wird dies als bilateraler Vertrag bezeichnet.
Schließen mehrere Staaten zusammen einen Vertrag, handelt es sich um einen multilateralen
Vertrag.

Beispiel: Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine ist ein
völkerrechtlicher multilateraler Vertrag mit dem Ziel, einen Drittstaat (Ukraine) näher an die
Europäische Union zu bringen.


4

, 1.1.5 Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften
Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften gehören zu den sozialrechtlichen
Rechtsquellen.



1.1.5.1 Gesetze
Gesetze im formellen Sinn:

Gesetze im formellen Sinn sind Gesetze, die vom zuständigen Bundes- oder Landesgesetzgeber in
einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen und im (Bundes-)Gesetzesblatt verkündet wurden.

Gesetze im materiellen Sinn:

Gesetze im materiellen Sinn sind Gesetze, die generell-abstrakte Regelungen mit Außenwirkung
enthalten und die Rechtsbeziehung zwischen den Bürgern untereinander oder zwischen Bürger und
Staat regeln. Oftmals sind Gesetze im formellen Sinn auch Gesetze im materiellen Sinn.

Beispiel: Das SGB V ist ein Gesetz im formellen Sinne, da es vom Bundesgesetzgeber als zuständiges
Gesetzgebungsorgan in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen und im Bundesgesetzblatt
verkündet wurde. Zudem ist das SGB V ein Gesetz im materiellen Sinne, da es die Rechtsbeziehung
der Krankenversicherungsträger mit ihren Versicherten regelt und dem Versicherten gewisse
Ansprüche zuspricht.



1.1.5.2 (Rechts-)Verordnungen
 Gesetze, welche von den Exekutivorganen (z.B. Verwaltungsbehörden) erlassen werden
 Handelt sich um Gesetze im materiellen Sinn, weil sie nicht von dem vorgesehenen
Gesetzgebungsorgan (Bundestag/-rat, Landtag) im Gesetzgebungsverfahren beschlossen und
im Gesetzblatt verkündet werden
 Für den Erlass einer (Rechts-)Verordnung ist stets eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage
(Norm, welche eine bestimmte Handlung erlaubt) erforderlich
o Findet sich auf Bundesebene in Art. 80 Abs. 1 S.2 GG und auf Landesebene in den
jeweiligen Landesverfassungen  es muss zwischen Bundes- und Landesverordnung
unterschieden werden



1.1.5.3 Satzungen
Bei Satzungen handelt es sich um abstrakt-generelle, in bestimmter Form hoheitlich erlassene
Rechtssetzungen eigenständiger, dem Staat untergeordneter Verbände, insbesondere der
kommunalen und funktionalen Selbstverwaltung zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten im
Rahmen der ihnen verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und
unterworfenen Personen.

 Satzungen werden von Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts
(z.B. Gemeinden, Trägern der Rentenversicherung) erlassen
 Unterschied zu Gesetzen oder Verordnungen: werden nicht vom Staat, sondern von
rechtlich selbstständigen Organisationen im eigenen Wirkungskreis erlassen
 Handelt sich um Gesetze im materiellen Sinn, weil sie nicht von dem vorgesehenen
Gesetzgebungsorgan (Bundestag/-rat, Landtag) im Gesetzgebungsverfahren beschlossen und
im Gesetzblatt verkündet werden

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