Erläutern Sie den Instanzenzug der einzelnen Gerichtsbarkeiten.
"Lex superior derogat legi inferiori" - beschreibt, den Grundsatz, dass höherrangiges Recht niedrigeres
bricht. Dieser Grundsatz wird benötigt, da es sonst zu Kollisionen innerhalb der vielfältigen
Rechtsnorm kommen kann. Es gilt dabei Landesrecht wird durch Bundesrecht gebrochen und
Bundesrecht durch Grundgesetzt.
Rechtliche Streitigkeiten sind in Gerichten ausgetragen. Man unterscheidet dabei gemäß Art 95 Abs.
GG die 5 Gerichtbarkeiten:
• Zivil-/Strafgerichte (AG)
o Bei den Amtsgerichten werden alle Straf-, Zivil- und Familiensachen entschieden.
• Verwaltungsgerichte (VG)
o Die Verwaltungerichte sind u.A. zuständig für Polizei - und Ordnungsrechtssachen,
Hochschul- und Prüfungssachen und Kommunalsteuersachen.
• Arbeitsgerichte (ArbG)
o Sie sind zuständig für die individuelle und kollektiven Arbeitsrechtsangelegenheiten,
beispielsweise Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
• Sozialgerichte (SG)
o Die Sozialgerichtsbarkeit entscheidet über Streitigkeiten im Bereich der Leistungen
nach dem SGB II & III, sowie der Sozialversicherung und des Kassenarztrechts.
• Finanzgericht (FG)
o Bei den Finanzgerichten werden über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
entschieden. U.A. im den Bereichen Finanz- und Zollnbehörden.
In der folgenden Darstellung sind die Instanzenzüge erkennbar:
Aufgabe 2
Erläutern Sie das Trennungs- und das Abstraktionsprinzip.
Trennungs- und Abstraktionsprinzip gehen stets Hand in Hand und sind zivilrechtliche Grundsätze.
Das Trennungsprinzip besagt, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft voneinander unabhängig
ist. Das Abstraktionsprinzip kann als Erweiterung gesehen werden: Denn sollte das
Verfügungsgeschäft unwirksam sein, kann wiederum das Verpflichtungsgeschäft wirksam sein.
Aufgabe 3
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Person beim Abschluss eines
Rechtsgeschäfts durch eine andere Person vertreten werden kann? Gibt es Ausnahmen, wo
eine Vertretung nicht möglich ist?
Voraussetzungen nach § 164 Abs. 1 BGB:
• eigene Willenserklärung der Vertreters
• im Namen des Vertretenen
• mit Vertretungsmacht
Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte können nicht durch einen Stellvertreter durchgeführt werden:
• Eheschließung
• Testamente
• Arbeitspflicht des Arbeitnehmers
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