I.Tatbestandsmäßigkeit
1.objektive Zurechnung
a) Handlung
b) Erfolg
c)Kausalität
d)objektive Zurechnung
II.Rechtswidrigkeit
III.Schuld
objektive Zurechnung
• Der erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn die Handlung eine rechtlich relevante Gefahr
geschaffen hat und sich diese im Erfolgseintritt realisiert hat
• Wann ist die rechtlich relevante Gefahr nicht gegeben
◦ wenn die Handlung nicht beherrschbar ist
◦ wenn ein drohender schaden vermieden oder abgeschwächt wird ( Risikoverringerung)
• wann spiegelt sich die Gefahr nicht im Erfolgseintritt wieder
◦ bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung
◦ bei einem atypischen Kausalverlauf → atypisch ist ein Kausalverlauf, wenn er völlig
außerhalb dessen liegt, was nach gewöhnlichem verlauf der dinge und allgemeiner
Lebenserfahrung zu erwarten ist
• Schemata:
◦ Vorüberlegung: Handlungsqualität (nur ansprechen wenn Problem) → eine
strafrechtliche Handlung ist eine Persönlichkeitsäußerung in Gestalt eines menschlichen
Verhaltens, das vom willen beherrscht oder doch wenigstens beherrschbar ist
▪ Akte von jur. Personen
▪ Naturgewalten
▪ bloße Gedanken
▪ Reflexbewegungen
◦ 1. Verwirklichung der obj. TBM (insb. Eintritt des erfolgs)
▪ abhängig vom jeweiligen TB
▪ hinzuziehung der Def und subsumtion
◦ 2.kausalität (v.a. Bei Erfolgsdelikten) → eine Handlung ist kausal für den erfolg, wenn
sie nicht hinweggedacht werden kann ohne das der erfolg in seiner konkreten Gestalt
entfällt
▪ Anwendung der conditio sine qua non
▪ Hinweis auf problematische Fallgruppen
• hypothetische/überholende
• alternative/kumulative
• atypische
◦ 3.obj. Zurechnung → der erfolg ist obj. Zurechenbar, wenn die Handlung eine rechtlich
missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese im Erfolgseintritt realisiert.
▪ Fehlende gefahrschaffung: risikoverringerung, ausübung eines erlaubten Risikos,
fehlende Beherrschbarkeit des Geschehens
▪ fehlende Realisierung der Gefahr: Atypische Kausalverläufe, rechtmäßiges
alternativverhalten, Unterbrechung des zurechnungszusammenhangs durch
dritteverhalten insb. Freiverantwortliche Selbstschädigung/Selbstgefährdung
Subjektiver TB
• §15 StGB: Vorsatz ist das wissen und wollen der Tatbestandsmäßigkeit
, • Fahrlässigkeit: Fahrlässig ist das außer acht lassen der im verkehr erforderlichen Sorgfalt
• nach dem Koinzidenzprinzip → §8 StGB bei Begehung der tat muss Vorsatz vorliegen
• Vorsatzarten :
◦ dolus directus 1.Grades → Absicht
◦ dolus directus 2.Grades → direkter Vorsatz
◦ dolus eventualis → bedingter Vorsatz
• Fahrlässigkeit
◦ bewusste Fahrlässigkeit
◦ unbewusste Fahrlässigkeit
• dolus eventualis Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit
◦ bei dolus eventualis: Kognitiv muss der Täter den erfolg für möglich/wahrscheinlich
halten und voluntativ muss er diesen billigend in kauf nehmen
◦ bewusste Fahrlässigkeit: Muss den erfolg kognitiv für möglich halten aber voluntativ auf
das ausbleiben des Erfolgs hoffen und denken wird schon gut gehen
=> bei der Abgrenzung zunächst immer anhand der Theorien überprüfen ob dolus
Eventualis vorliegt, ist das nicht der fall kann man auf die bewusste
fafahrlässigkeitbstellen
◦ kognitive Theorien:
▪ Möglichkeitstheorie: Kann das kognitive Element bejaht werden, wenn der Täter den
Erfolgseintritt für möglich hält
▪ Wahrscheinlichkeitstheorie: Kann das kognitive Element bejaht werden, wenn der
Täter den Erfolgseintritt für Wahrscheinlichkeit hält → anspruchsvoller
◦ voluntative Theorien:
▪ Vermeidungsstrategie: Wenn der Täter einen vermeidungswillen gehabt hat, kann
dolus eventualis verneint werden
▪ ernstnahmetheorie: Wenn der Täter den erfolg ernsthaft für möglich hält →
voluntatives Element bejaht werden
▪ billigungstheorie h.M.: wenn der Täter den Erfolgseintritt billigend in kauf nimmt
und sich beim Erfolgseintritt denkt na wenn schon → wollenselement bejahen
• Tatbestandsirrtümer §16 StGB :
◦ Stellt die Abweichung der tätervorstellung von der Realität dar
◦ RF: schließt den Vorsatz und somit den subj. TB aus → bleibt evtl. Strafbarkeit wegen
Fahrlässigkeit
◦ verbotsirrtüber sind davon nicht erfasst
◦ Fallgruppen:
▪ error in persona vel objecto bezeichnet man den Irrtum über die Identität des
Tatobjekts→ fälle der Identitätsverwechslung
• RF: kommt darauf an, welches Rechtsgut der Täter getroffen hat
• bei gleichwertigem Rechtsgut (leben gg.Leben) geht h.M davon aus, das der
Irrtum unbeachtlich ist, er würde wegen vorsätzlich begangener tat bestraft
werden
• bei ungleichwertigem Rechtsgut (besitz und leben) liegt grds. Ein Fahrlässigkeit
bzgl. des getroffenen Rechtsguts und versuch bzgl. des nicht getroffenen
Rechtsgut vor
▪ aberratio ictus bezeichnet man das fehlgehen der tat. Der Täter hat seinen Vorsatz
auf ein bestimmtes Tatobjekt konkretisiert und anvisiert, trifft aber ein anderes
Tatobjekt
• h.m Konkretisierungstheorie:
◦ kein Vorsatz bzgl. des tatsächlich getroffenen Objekts
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