B.A. Wirtschaftspsychologie 8 Semester
Einsendeaufgabe
Essentials –
Arbeitsrecht
Aufgabe 1
Erläutern Sie den Begriff des faktischen Arbeitsverhältnisses.
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn der Arbeitsvertrag, der von Arbeitgeber
und Arbeitnehmer geschlossen wurde, von vornherein nichtig, oder durch Anfechtung
rückwirkend rechtsunwirksam ist, der Arbeitnehmer aber bereits die Arbeit begonnen hat. Ein
faktisches Arbeitsverhältnis wird auch fehlerhaftes Arbeitsverhältnis genannt.
Aufgabe 2
Welche Arten der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gibt es? Erläutern Sie diese.
Eine Kündigung ist eine „einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung“ (FLB, S. 61), die
auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses abzielt.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen
Kündigung. Bei der ordentlichen Kündigung, die dem Normalfall entspricht, werden bestimmte
Fristen eingehalten, sodass erst nach deren Ablauf das Arbeitsverhältnis beendet wird.
Ebenfalls sind nur solche Kündigungen wirksam, welche nach § 1 Abs. 1 KSchG sozial
gerechtfertigt gelten. Dieser Schutz des Arbeitnehmers vor einer ordentlichen Kündigung
nennt man allgemeinen Kündigungsschutz.
Im ersten Schritt muss festgestellt werden, ob der angeführte Kündigungsgrund überhaupt als
Anlass für eine Kündigung geeignet ist. Die ordentliche Kündigung ist nur dann zulässig, wenn
zuvor alle in Frage kommenden Möglichkeiten in der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
ausgeschöpft wurden. Es ist erforderlich, dass die Kündigung des Arbeitnehmers das letzte
Mittel („Ultima Ratio“) ist.
Man unterscheidet bei der ordentlichen Kündigung, zwischen personenbedingten ( persönliche
Eigenschaften und Fertigkeiten), verhaltensbedingten (z.B. schuldhafte
Vertragspflichtverletzung) und betriebsbedingten (Wegfall von Arbeitsplätzen) Anlässen, die
als soziale Rechtfertigung für eine ordentliche Kündigung in Frage kommen.
Eine außerordentliche Kündigung darf dann sowohl von Arbeitnehmer als auch von
Arbeitgeber ausgesprochen werden, wenn ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegt (z.B.
Diebstahl). Hier muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden und das Arbeitsverhältnis
wird entsprechend fristlos aufgehoben. Eine außerordentliche Kündigung muss jedoch nicht
fristlos sein. Z.B. eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
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Auch bei der außerordentlichen Kündigung ist stets zu bedenken, dass die Kündigung das
letzte Mittel des Arbeitgebers ist. Jedoch sollte auch hier die Möglichkeit in Erwägung gezogen
werden, ob dem Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung zugemutet werden kann.
Bevor eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, bedarf es im Vorfeld
einer ordnungsgemäßen Abmahnung.
Aufgabe 3
A wohnt in München und hat eine interessante Stelle in Hamburg gesehen, auf die er
sich gleich bewirbt. Zwei Wochen danach erhält er auch direkt eine Einladung zum
Vorstellungsgespräch nach Hamburg. Der Termin des Bewerbungsgesprächs wurde
auf den Vormittag um 8.00 Uhr gelegt. Da zwischen München und Hamburg eine weite
Strecke liegt, entschließt sich der A dazu, ein Hotelzimmer für den Vorabend zu buchen,
um rechtzeitig am nächsten Tag beim Vorstellungsgespräch zu sein. Die Kosten
betragen 80 € / Nacht. Die Anreise vollzieht er mit dem Zug. Für Hin- und Rückfahrt im
ICE zahlt er insgesamt 250 €. A fragt sich, ob er für die Kosten selbst aufkommen muss.
Was sagen Sie ihm?
Nach den § § 662 – 670 BGB ist ein Arbeitgeber bzw. potenzieller Arbeitgeber, dazu
verpflichtet, alle Kosten die aufgewendet werden müssen, damit der Arbeitnehmer an einem
Vorstellungsgespräch teilnehmen kann, zu übernehmen. Dazu zählen Kosten für
Übernachtung, Verpflegung als auch Fahrtkosten.
Da der Arbeitgeber A dazu auffordert an einem Bewerbungsgespräch teilzunehmen, kann A
also sowohl die 250,00€ ICE Kosten als auch die 80€ Übernachtungskosten dem potenziellen
Arbeitgeber in Rechnung stellen – unabhängig davon, ob letzten Endes ein Arbeitsverhältnis
zu Stande kommt.
Bewerbungskosten, die durch die Eigeninitiative des Bewerbers entstehen (z.B. Kosten für
Bewerbungsmappen), sind in jedem Fall von dem Bewerber selbst zu tragen.
Aufgabe 4
Erläutern Sie die Begriffe Provision, Gratifikation und Tantieme.
Eine Provision ist eine Vergütung in Form einer meist prozentualen Beteiligung an einem
Umsatz. Provisionen sind vor allem in der Vergütung des Handelsvertreters oder
Außendienstmitarbeitern üblich. Verkauft ein Außendienstmitarbeiter ein Produkt in Höhe von
2.000,00€, hat eine feste Provision von 1% hinterlegt, so erhält der Mitarbeiter 20,00€ für den
Verkauf dieses Produktes.
Eine Gratifikation ist ein zusätzliches Arbeitsentgelt bzw. eine Sonderzahlung, die meist an
besondere Anlässe (Hochzeit, Jubiläum, etc.) gebunden ist. Dies sind oft Einmalzahlungen,
die der Arbeitgeber freiwillig vornimmt.
Eine Tantieme bezeichnet eine Art der Gewinnbeteiligung an einem Unternehmen. Dies ist
eine umsatzabhängige bzw. gewinnabhängige Beteiligung, die durch einen Prozentsatz des
Umsatzes oder des Gewinns ermittelt wird. Eine Tantieme wird meist an leitende Angestellte
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