Strafrecht II
I. Täterschaft und Teilnahme
Beteiligte = Täter u. Teilnehmer gem. § 28 II
Unterscheidung zwischen Unrechts- u. Schuldgehalt
Täterschaft, § 25 I, II Teilnahme, §§ 26, 27
Alleintäterschaft, § 25 I 1. Alt Anstiftung, § 26
Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. Beihilfe, § 27
Mittäterschaft, § 25 II
Zweck:
Frühe Klarstellung, was dem Täter vorgeworfen wird u. was genau geprüft wird:
Denn strafbar macht sich, wer sich ein Verhalten oder ein Erfolg zurechnen lassen
muss.
Aufbauregeln:
Täterschaft vor Teilnahme prüfen wegen Akzessorietät
Bei mehreren möglichen Tätern mit dem Tatnächsten beginnen (=wer den TB
eigenhändig verwirklicht hat)
Bei mögl. Tätern u. mögl. Teilnehmer mit mögl. Täter beginnen
1. Täterschaft
Täterschaftliches Handeln setzt voraus, dass man objektiv überhaupt tauglicher Täter
des TB sein kann.
Es gibt Tatbestände, deren Erfüllung eine bes. Täter- o. Subjektqualität voraussetzt:
Sonderdelikte u. eigenhändigen Delikte.
Bei solchen Delikten kann ein Außenstehender, der die bes. Täterqualität nicht
aufweist, unabhängig vom Gewicht seines Tatbeitrages niemals Täter, mittelbarer
Täter oder Mittäter, sondern stets nur Teilnehmer sein.
1
,MS: Abgrenzung Täter oder Teilnehmer:
1. Rspr.: Modifizierte Animus-Theorie:
Täter ist, wer mit seinem Tatbeitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will (=
animus socii), sondern die Tat als eigene will = animus auctoris
Indizien:
o Grad des eigenen Tatinteresses am Erfolg (gewichtet am meisten)
o Umfang der Tatbeteiligung
o Tatherrschaft o. wenigstens Wille zur Tatherrschaft
Sodass Durchführung u. Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des
Beteiligten abhängen
(+) flexible Handhabung möglich
(+) Würdigung der Gesamtumstände
(+) Indizien bieten Konturen für die Abgrenzung
(-) rein subj. Ausrichtung (nach Tatinteresses) führt zu Unbestimmtheit; zumal
keine Klarheit über das Gewicht der einzelnen Kriterien herrscht
(-) Weiter gibt es TB, z.B. § 216, bei denen täterschaftliches Handeln
offensichtlich nicht von der Verfolgung eigener Interessen abhängt und die
Theorie darauf nicht anwendbar ist.
(-) schwierig zu erklären, warum der i.d.R. eigennützig handelnde Anstifter
nicht ohne weiteres Täter ist
2. Tatherrschaftslehre (materiell-objektive Theorie):
Täter ist, wer den tatbestandsmäßigen Geschehensablauf in seinen Händen
hält: dazu zählt auch zentrale Planmitwirkung
Derjenige, der als Zentralgestalt agiert u. die Tatherrschaft hat
o Beteiligter als Gleichberechtigter oder untergeordnete Funktion?
Tatherrschaft hat, wer das Geschehen nach seinem Belieben hemmen oder
ablaufen lassen kann
o Liegt in dem Willen zur Tatherrschaft
o Tatherrschaft i.F.v. Handlungsherrschaft hat, wer die Tat eigenhändig
vornimmt (Fall des § 25 I Var. 1).
o Tatherrschaft i.F.v. Wissens- oder Willensherrschaft hat, wer den
Ausführenden insbesondere durch Täuschung oder Zwang beherrscht
(Fall des § 25 I Var. 2).
o Funktionelle Tatherrschaft besitzt, wer in arbeitsteiligem
Zusammenwirken mit anderen die Durchführung der Tat wesentlich
mit beherrscht (Fall des § 25 II).
2
, Teilnehmer ist daher, wer ohne eigene Tatherrschaft als Randfigur die
Begehung der Tat veranlasst oder fördert
(+) Eindeutigeres Ergebnis
(-) keine Berücksichtigung des subj. Tatinteresses
a) Alleintäterschaft, § 25 I Alt. 1
Eigenständige Verwirklichung aller obj. Tatbestandsmerkmale eines
Straftatbestandes
Abgrenzungsprobleme zur Teilnahme
Nebentäterschaft liegt vor, wenn alle (Neben-)Täter alle TB-Merkmale selbst
erfüllt haben
o D.h., dass ein Täter neben mehreren anderen Tätern für denselben
Erfolgseintritt täterschaftlich verantwortlich sein kann.
o Ohne Mittäter i.S.d. § 25 II zu sein
o Erfasst auch „Täter hinter dem Täter“
o Fahrer A nimmt Fahrer B die Vorfahrt, wobei Fahrer B zu schnell
gefahren ist
b) Handeln für einen anderen § 14
Funktion:
Bei gewissen Sonderdelikten soll die Eigenschaft des Normadressaten auf
bestimmte unmittelbar handelnde Vertreter übergewälzt werden, die selbst das
bes. persönliche Merkmal nicht aufweisen und daher nicht zum Kreis der
tauglichen Täter gehören.
Strafbarkeitsausdehende Vertreterhaftung
um Strafbarkeitslücken zu verhindern
! nicht zu verwechseln oder gleichzusetzen mit strafbarkeitseinschränkenden
Merkmalen des § 28!
3