Rücktritt, § 24
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat
aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden
nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die
Vollendung zu verhindern.
Persönlicher Strafaufhebungsgrund, der nur für Zurücktretenden gilt u. nicht für etwaige
Beteiligte, die nicht selbst zurücktreten, §§ 24 II, 29
Aufbauschema
I. Vorprüfung
1. Keine Vollendung
2. Strafbarkeit des Versuchs
II. TB
1. Subjektiver TB = Tatentschluss
2. Objektiver TB = Unmittelbares Ansetzen gem. § 22
III. RW
IV. Schuld
V. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt vom Versuch, § 24
1. Kein fehlgeschlagener Versuch
2. Unbeendeter o. Beendeter Versuch?
Var. 1.: Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat + Freiwilligkeit
Var. 2: bewusstes u. gewolltes (kausales) Verhindern der Vollendung;
Freiwilligkeit, wenn Verhindern (-)
h.M.: Rücktritt bewirkt nur Straflosigkeit u. nicht Schuldlosigkeit, daher eigener
Prüfungspunkt
Theorien zum Grund des Rücktrittsprivileg
Kriminalpolitische Betrachtung:
Sinn u. Zweck ist Opferschutz: T bekommt „goldene Brücke“ zurück in die Legalität
gebaut = Anreiz, die Rechtsgüter des O nicht so stark bzw. gar nicht zu beeinträchtigen
Strafzweckgesichtspunkten:
Ein T, der vom Versuch zurücktritt, ist weniger gefährlich, sodass aus general- u.
spezialpräventiver Perspektive kein Anlass zur Strafe besteht
Verdienstlichkeitsgesichtpunkten:
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, Rücktritt als honorierfähige Umkehrleistung, wenn T sich für einen Rücktritt entscheidet:
Verdienst = Straffreiheit
Stellen weniger einen MS dar; sind mehr zur Begründung einer bestimmten
Auslegungsfrage zu Nutze
o Aber: bei aberratio ictus ist MS zu führen, weil Theorien zu unterschiedlichen
Ergebnissen führen
Fehlgeschlagener Versuch
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der T nach seinen subj. Vorstellungen die Tat mit den
bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur
vollenden kann.
Irrtümer können sich zu Gunsten / Ungunsten des T auswirken, weil es eben nur auf
seine subj. Vorstellung ankommt, ob er die Tat noch vollenden kann oder nicht
Fehlschlag (+), wenn T seinen ganzen Plan neu strukturieren muss / neue u. evtl.
andere Waffen etc. besorgen muss
Kein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Schusswaffe obj. Defekt ist /nicht
geladen ist, der T aber davon ausgeht, sie ist funktionsfähig.
Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Waffe obj. Zwar intakt war, T vom
Gegenteil ausgeht.
Streit um Berechtigung der eigenständigen Rechtsfigur des „fehlgeschlagenen Versuchs“
o h.M.: § 24 setzt voraus, dass man von einem fehlgeschlagenen Versuch nicht
zurücktreten kann.
(+) lässt sich aus der Verdiensttheorie ableiten
o A.A.: verweist darauf, dass das Gesetz den Ausdruck nicht kennt, ergibt sich die
Straflosigkeit sich aus dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 24
Fallgruppen:
Unmöglichkeit d. TB- Sinnlosigkeit d. weiteren Rechtliche Unmöglichkeit
Erfüllung Tatausführung
- TB-Erfüllung ist - Erkannter error in Tatopfer gibt
erkannter maßen obj. persona beim währenddessen seine
unmöglich; bloß beendeten o. Einwilligung zur
vorgestellte unbeendeten Versuch
Unmöglichkeit reicht - Tatobjekt entspricht
auch aus nicht Erwartungen des T
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