a) Dieser Fall besitzt einen Anfechtungscharakter, da der F gegen den Verwaltungsakt vorgehen
möchte, sodass er zurückgenommen wird. F kann zunächst einen Anfechtungswiderspruch
gemäß §68 I VwGO einlegen, welche eine Voraussetzungen für eine (spätere)
Anfechtungsklage bildet, da damit das Vorverfahren gemäß §69 VwGO beginnt. Er muss für
den Anfechtungswiderspruch jedoch die Frist (innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
VA) und Form nach §70 VwGO beachten. Nach §80 I S. 1 VwGO beginnt bereits mit dem
Widerspruch die aufschiebende Wirkung. Der F kann sich in diesem Fall noch nicht damit
behelfen, da eine sofortige Vollziehung gemäß §80 II S. 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet
ist. F kann jedoch durch Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, und zwar bereits
vor der Anfechtungsklage (vgl. §80 V S. 1-2 VwGO). Ebenso wäre die Aufhebung der
Vollziehung möglich, da der VA bereits vollzogen ist (vgl. §80 V S. 3 VwGO).
Nach einem erhaltenen Widerspruchsbescheid gem. § 73 VwGO steht F eine direkte
Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht offen (siehe auch § 74 I VwGO: Klagefrist).
b) Dieser Fall besitzt einen Verpflichtungscharakter, da M die Verurteilung zum Erlass eines
abgelehnten Verwaltungsaktes begehrt. M kann zunächst einen Verpflichtungswiderspruch
gemäß § 68 II VwGO einlegen, womit automatisch das Vorverfahren beginnt, welches eine
Voraussetzungen für die spätere Verpflichtungsklage ist (§ 69 VwGO). Direkt nach dem
Widerspruch kann M bereits vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung von der Behörde
fordern, und zwar auf Grundlage des § 123 I S. 2 VwGO. M kann aufgrund des abgelehnten
Antrages zur Erlaubnis der Gewerbeführung hohe Gewinneinbußen erfahren.
Wenn M ein Abhilfebescheid gem. § 72 VwGO erteilt wird, hält die Behörde den Widerspruch
für begründet und er erreicht sein Ziel. Eine andere Möglichkeit ist jedoch der Erhalt des
Widerspruchsbescheides. Nach einem erhaltenen Widerspruchsbescheid gem. § 73 VwGO
steht M der Rechtsweg zur Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht offen (siehe auch
§ 74 II VwGO : Klagefrist).
c) Hier ist die Rechtslage ähnlich wie bei a). V kann durch einen Anfechtungswiderspruch gem. §
68 I VwGO gegen den erlassenen Verwaltungsakt vorgehen. Gleichzeitig könnte er sich bereits
vor der Anfechtungsklage auf die aufschiebende Wirkung bzw. die Aufhebung der Vollziehung
beruhen (siehe § 80 V S. 3 VwGO), da die Wiederherstellung mit dem längeren Weg
gerechtfertigt werden kann (Bezug auf subjektives Recht?).
Nach einem Widerspruchsbescheid gem. § 73 I VwGO kann V direkt eine Anfechtungsklage
beim Verwaltungsgericht einlegen (siehe auch § 74 I VwGO: Klagefrist).
d) Ähnlich wie b). B möchte eine Verpflichtung zum Erlass des positiven Verwaltungsaktes
erzwingen. Der erste Schritt ist hierbei wie immer erst ein Widerspruch gem. § 68 II VwGO.
Ebenso kann B eine einstweilige Anordnung beantragen und sich dabei auf § 123 I S. 2 VwGO
berufen, da ihm durch das Verbot der Werbeaktion wesentliche Nachteile eingeräumt werden,
wie zum Beispiel Berufsfreiheit (GG).
Nach einem erhaltenen Widerspruchsbescheid (siehe auch § 74 II VwGO : Klagefrist) kann B
weiter zur Verpflichtungsklage vor das Verwaltungsgericht.
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