In dieser Zusammenfassung wurde das achte Kapitel des Schulbuches in BWL des Bundeslandes Baden-Württemberg von einem Wirtschaftsgymnasium zusammengefasst. Der Titel dieses Kapitels war "Rechtsformen der Unternehmung". Hierbei wurden alle Abiturrelevanten Themen Stichpunkt artig dargestellt. Das D...
8.Rechtsformen der Unternehmung
1.Handelsrechtliche Grundlagen der Unternehmung
1.1 Kaufmann
Geltungsbereich des HandelsrechtsDas Handelsgesetzbuch enthält Sonderregelungen für Kaufleute
Begriff Kaufmann
Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§1 I HGB)
Voraussetzungen Gewerbebetrieb der kaufmännisch eingerichtet ist /Merkmale sind
o Doppelte Buchführung
o Erreichen eines bestimmten Umsatzes
o Mehrere Beschäftigte
o Produktvielfalt
o Gewinnziel
o Zahl der Betriebstätten
Abgrenzung des Begriffs Kaufmann vom Nichtkaufmann
Ein Gewerbetreibender, dessen Unternehmen keinen nach Art oder Umfang eines in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich macht, ist kein Kaufmann
Hierzu gehören vor allem Kleinbetriebe sowie die freien Berufe
Formen des Kaufmanns
Istkaufmann
o Kaufmannseigenschaften nach HGB werden erworben durch Betrieb eines Handelsgewerbes nach §1
HGB
o Voraussetzungen: Gewerbebetrieb und kaufmännisch eingerichtet
o Handelsregistereintragung ist Pflicht (rechts bekundende Wirkung (deklaratorisch))
Kannkaufmann
o Kaufmannseigenschaften werden erworben durch Betrieb eines Handelsgewerbes nach §§2,3 HGB
o Voraussetzungen
Gewerbebetrieb aber nicht kaufmännisch eingerichtet
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
o Handelsregistereintragung freiwillig (recht begründende Wirkung (konstitutiv)) bekommt Rechte durch
die Eintragung
Kaufmann kraft Rechtsform
o Kaufmann kraft Rechtsform (Formkaufmann) sind die juristischen Personen des Handelsrechts ohne
Rücksicht auf die Art des betriebenen Geschäfts und der Betriebsgröße (§6 HGB)
o Voraussetzungen: Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Genossenschaften)
o Handelsregistereintragung: Pflicht (rechts begründende Wirkung (konstitutiv)
1.2 Handelsregister
Begriff Handelsregister
Das Handelsregister ist ein amtliches, öffentliches, elektronisch geführtes Verzeichnis aller Kaufleute eines
Amtsgerichtsbezirks. Für die Führung des Handelsregisters sind die Amtsgerichte zuständig (§8 HGB; §376 I
FamFG)
Für die Anmeldungen zur Eintragung ist eine öffentliche Beglaubigung erforderlich (z. B. Notar)
Die für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen sind elektronisch einzureichen
Aufgaben und Bedeutung des Handelsregisters
Öffentlichkeit des HR
§9 HGB Einsicht für jeden
§10 HGB Veröffentlichung HR-Einträge im Bundesanzeiger + örtliche Tageszeitung
§15 HGB „öffentlicher Glaube“ (was drin steht stimmt)
Handelsregister gibt z.B. Auskunft über
, o Die Firma o Die inländische Geschäftsanschrift
o Die Rechtsform der Handelsniederlassung
o Den Gegenstand des o Die Vertretungsbefugnisse der
Unternehmens Vertretungsorgane des
o Den (oder die) Geschäftsinhaber Unternehmens
o Die Haftungsverhältnisse o Den Tag der
o Den Ort des Geschäftssitzes Handelsregistereintragung
Abteilungen des Handelsregisters
Abteilung A Hier werden u.a. eingetragen: die Einzelkaufleute, die OHG und die KG
Abteilung B Hier werden u.a. eingetragen: die GmbH und die AG
Löschung
Die Löschung der Eintragung erfolgt, indem die Eintragung rot unterstrichen wird. Auf diese Weise können alle
früheren Eintragungen zurückverfolgt werden
1.3 Firma
Begriff Firma
Die Firma ist der im Handelsregister eingetragene Name, unter dem ein Kaufmann sein Handelsgewerbe
betreibt und seine Unterschrift abgibt (§17 (1) HGB). Der Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und
verklagt werden (§17 (2) HGB)
Eintragungsfähig ist jede Firma, die folgende Bedingungen erfüllt
o Sie muss sich deutlich von anderen Firmen unterscheiden (§18 (1) HGB)
o Die Geschäftsverhältnisse müssen ersichtlich sein (§ 19 (1) HGB)
o Die Haftungsverhältnisse müssen offengelegt werden (§19 (2) HGB)
o Die Firma darf nicht irreführend sein (Irreführungsverbot nach §18 (2) HGB)
Firmenarten
Personenfirma enthalten ein oder mehrere Personennamen
Sachfirma sind dem Zweck des Unternehmens entnommen (Unterscheidbarkeit wichtig
Fantasiefirma ausgedachte Namen
Gemischte Firma Kombination aus den anderen Möglichkeiten
Rechtsformzusatz
Die Firma muss zwingend einen Zusatz enthalten, der die gewählte Rechtsform des Unternehmens erkennen
lässt
Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen
Die Firma (d.h. die Angabe der Rechtsform)
Der Ort der Handelsniederlassung
Das Registergericht
Die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist
Die Steuernummer (§14 (1) a UstG)
Firmengrundsätze
Firmenwahrheit und Firmenklarheit nicht irreführend §18 HGB muss geeignet sein
Firmenausschließlichkeit muss sich von den vor Ort vorhandenen Handelsnamen unterscheiden (§ 22HGB)
Firmenbeständigkeit Firma darf bei Inhaberwechsel bei Zustimmung des früheren Inhabers bzw. Erben
beibehalten werden (§ 22HGB)
Firmenöffentlichkeit Firma + Änderungen müssen im HR eingetragen werden (§§ 29,31 HGB)
2.Wahl der Rechtsform der Unternehmung als Entscheidungsproblem
, 2.1 Rechtsformen im Überblick
Begriff Rechtsform
Die Rechtsform stellt die Rechtsverfassung eines Unternehmens dar. Sie regelt die Rechtsbeziehung innerhalb
des Unternehmens und zwischen dem Unternehmen und Dritten
Gesellschaftsunternehmen
Personengesellschaften
o Personengesellschaften bestehen aus mindestens zwei Personen die sich in Form einer Gesellschaft
zusammenschließen, um einen bestimmten Zweck zu verfolgen
o Sie bringen persönliche Arbeitskraft ein und sie haften unbeschränkt oder beschränkt für die Schulden
der Gesellschafter
o Die Gesellschafter bezeichnet man daher auch als Eigentümerunternehmer
Kapitalgesellschaften
o Eigenkapitalaufbringung erfolgt durch viele kleine oder auch große Kapitalanleger
o Die Leiter der Kapitalgesellschaften werden deshalb als Managerunternehmer bezeichnet
2.2 Bestimmungsgründe für die Wahl der Rechtsformen
Entscheidungskriterien für die Wahl der Rechtsform
Da sich die innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Bedingungen immer wieder verändern, muss regelmäßig
geschaut werden, ob die Rechtform noch geeignet ist
Haftung (Außenverhältnis)
Kapitalaufbringung (Außenverhältnis)
Geschäftsführung (Innenverhältnis) und Vertretung (Außenverhältnis)
Kontrollorgane (Innenverhältnis)
Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Innenverhältnis)
Innenverhältnis regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern untereinander und zwischen
Gesellschaftern und Geschäftsführung. Geregelt werden die Rechtsverhältnisse im Gesellschaftsvertrag sowie
durch zwingende Vorschriften des HGB. Fehlen Regelungen im Gesellschaftsvertrag gelten die Bestimmungen
des HGB
Außenverhältnisregelt die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und außenstehenden Dritten. Hier
gelten aus Gründen der Rechtssicherheit in erster Linie zwingende gesetzliche Vorschriften. Abweichende
Vereinbarungen müssen, soweit sie gesetzlich zulässig sind, im Handelsregister eingetragen werden
Gründungsformalitäten, Gewinn- / Verlustverteilung, Steuerbelastung, Offenlegungspflichten zum
Jahresabschluss beeinflussen zudem die Wahl der Rechtsform
3.Einzelunternehmung
Begriff Einzelunternehmer
Einzelunternehmer ist, wer selbst „unternimmt“, Geschäfte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung mit
vollem Risiko zu tätigen und hierzu sein eigenes Geld- und Sachkapital einsetzt
Firma
Richtet sich i.d.R. nach dem Vor- und Zunamen des Einzelunternehmers sie muss die Bezeichnung
„eingetragener Kaufmann“ bzw. „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung enthalten (§19 (1), Nr. 1 HGB)
Anmeldung der Unternehmung
Amtsgericht
o Eine Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister ist erforderlich,
sofern ein Handelsgewerbe vorliegt
o Muss Unternehmung bei zuständiger Gemeinde z.B. auf dem Gewerbeamt anmelden (§14 GewO)
Sozialversicherungsträger
o Wenn Arbeitnehmer beschäftigt ist eine Anmeldung bei Sozialversicherungsträgern notwendig, um
Versicherungsschutz zu erhalten
Merkmale einer Einzelunternehmung
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