Einführung externes Rechnungswesen
1) Um was geht es in diesem Modul?
Rechnungswesen
≙ Erfassung, Kontrolle, Auswertung aller Daten zur unternehmerischen Tätigkeit
Grundlage für künftige Entscheidungen
→ Unterscheidung in externes und internes Rechnungswesen:
Externes RW Internes RW
↓ ↓
- finanzielle Situation des Adressaten - grds. nur für Adressaten
Unternehmens wird nach außen innerhalb des Unternehmens
abgebildet
- Information, Dokumentation Ziel - Steuerung, Kontrolle
interessant für Außenstehende vor allem für Geschäftsführer
(z. B. Gläubiger, Kunden, (Info für Unternehmensprozesse)
Gesellschafter, Staat)
- betrachtet vergangene Zeitorientierung - eher zukunftsorientiert /
Entwicklungen (Jahresabschluss) betrachtet aktuelle Situation
- strenge, gesetzliche Vorschriften Gesetzliche - Erfassung & Bewertung relativ
(insbes. HBG & Steuerrecht) Reglementierung frei
- gesamtes Unternehmen wird Betrachtungsebene - Ermittlung Leistung einzelner
betrachtet Abteilungen
2) Buchhaltung ≠ Buchführung
Buchhaltung Buchführung
Analyse & Dokumentation aller anfallenden Geordnete Aufzeichnungen aller
Geschäftsfälle im Unternehmen Geschäftsvorgänge (Basis sind Belege – keine
Buchung ohne Beleg!)
→ alle Vorgänge, die das Vermögen des → Informationsquelle, spiegelt Status des
Unternehmens betreffen Unternehmens wider
→ wichtig: lückenlos, chronologisch, sachlich
, Wer ist zur doppelten Buchführung verpflichtet?
• Alle Kapitalgesellschaften
• Personenhandelsgesellschaften
• Einzelkaufleute, die als eingetragene Kaufleute im Handelsregister geführt werden
• Gewerbetreibende und Land-/Forstwirte, die Einkommensgrenze in 2 aufeinanderfolgenden
Jahren überschreiten
→ Einkommensgrenze:
Gewinn (Jahresüberschuss) > 60.000 € und
Umsätze >600.000 €
Nichtkaufmann = Kleingewerbetreibender und Freiberufler
→ nicht buchführungspflichtig (stattdessen Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
Rechtsform Pflicht zur doppelten BF Bedingung
Kapitalgesellschaften Ja Buchführungspflicht besteht
z. B. GmbH, AG, UG, KGaA, immer, auch als
gGmbH Kleinunternehmen
Personenhandelsgesellschaften Ja Alle Personengesellschaften,
z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG die im HR geführt werden
Personenvereinigungen Nein Solange kein Handelsgewerbe
z. B. GbR betrieben wird
Freiberufler Nein § 18 EstG
z. B. Künstler, Journalisten, Unabhängig von Umsatz,
Anwälte, Ärzte Betriebsgröße, Gewinn
Einzelunternehmen Abhängig von der grds. befreit, außer:
Kaufmannseigenschaft und - Eintrag als e.K. im HR
Umsatzgrenzen - Gewinn >60T€ oder
- Umsätze >600T€ in 2
aufeinanderfolgenden Jahren
Landwirte, Forstwirte Abhängig von Gewinn, Umsatz grds. befreit, außer:
und Wirtschaftswert der - Gewinn >60T€ oder
Flächen - Umsätze >600T€ oder
- Wirtschaftswert d. Flächen
>25T€
§ 1 HGB jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt, ist ein Kaufmann
Handelsgewerbe = Gewerbebetrieb
§238 HGB jeder Kaufmann ist zur ordnungsgemäßen BF verpflichtet
§ 241a HGB unter der Einkommensgrenze = keine Pflicht zur BF
Überschreitung der Grenze → Buchführungspflicht gilt ab dem folgenden
Wirtschaftsjahr dauerhaft