Prüfschema Grundfreiheiten (Gutachten) – Freiheit des
Dienstleistungsverkehrs
I. Anspruchsgrundlage: Grundfreiheiten
--Sachverhalt-- könnte durch die Regelung --Sachverhalt--, die ihm/ihr das Anbieten ihrer/seiner
Dienstleistung --Sachverhalt- verhindert, in seinem/ihrem Recht der Freiheit des
Dienstleistungsverkehrs verletzt sein, vorausgesetzt, dass er/sie sich als Individuum unmittelbar auf
Art. 56 AEUV berufen kann.
II. Schutzbereich
1. Unmittelbare und vorrangige Anwendbarkeit der Anspruchsgrundlage
Fraglich ist, ob Artikel 56 AEUV Vorrangigkeit gegenüber --Sachverhalt— genießt.
Alle Grundfreiheiten nach europäischen Recht zählen aufgrund ihrer rechtlichen Vollkommenheit
zum unmittelbar anwendbaren Primärrecht, da sie hinreichend bestimmt sind, dass heißt unabhängig
vom Umsetzungswillen der Mitgliedsstaaten diese eindeutig verpflichten, die Grundfreiheiten zu
gewährleisten. Folglich garantiert Art. 56 AEUV auch Einzelpersonen ein subjektives Recht auf freien
Dienstleistungsverkehr, auf das sich --Sachverhalt—gemäß Artikel 56 AEUV berufen kann.
Ferner genießt Artikel 56 AEUV Anwendungsvorrang gegenüber innerstaatlichen Rechtsnormen.
2. Persönlicher Schutzbereich
Weiterhin ist zu prüfen, ob --Sachverhalt—Träger der europäischen Grundfreiheiten ist.
--Sachverhalt—ist in --Sachverhalt— wohnhaft und sein Firmensitz ist auch in --Sachverhalt--. --
Sachverhalt—gehört zu den EU-Mitgliedsstaaten.
Folglich kann sich --Sachverhalt— auf die europäischen Grundfreiheiten berufen.
3. Sachlicher Schutzbereich
Fraglich ist, ob der sachliche Schutzbereich eröffnet ist. Dies ist der Fall, wenn es sich bei der Tätigkeit
--Sachverhalt— um eine Dienstleistung im Sinne des Art. 56 und 57 AEUV handelt, das heißt um eine
selbstständige, zeitlich begrenzte und in der Regel gegen Entgelt erbrachte Leistung unkörperlicher
Natur.
Die Tätigkeit als –Sachverhalt (näher drauf eingehen) — stellt eine gegen Entgelt zu erbringende
unkörperliche Leistung, dar.
Somit werden die Kriterien von --Sachverhalt— zweifelsfrei erfüllt.
Weiterhin müsste der Sachverhalt einen grenzübergreifenden Bezug aufweisen, da Art. 56 AEUV den
freien Dienstleistungsverkehr nur innerhalb der Union gewährleistet.
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