Übungsklausur
A. Zulässigkeit der Klage
Es ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Petra P die Klage zulässig ist.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg
Nach § 40 VwGO müsste der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein.
Dies ist der Fall, wenn gemäß der Sonderrechtstheorie ein Gesetz vorläge, welches die Behörde
einseitig verpflichtet zu handeln.
Das Gaststättenrecht enthält keine spezielle Ermächtigungsgrundlage zur Schließung einer
erlaubnispflichtigen Gaststätte. § 31 GaststG enthält eine Verweisung auf die GewO.
Ermächtigungsgrundlage zur Schießung ist daher § 31 GaststG i.V.m. § 15 II 1 GewO.
Die Behörde ist einseitig verpflichtet zu handeln und somit ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
II. Statthaftigkeit
Ferner muss eine Statthafte Klageart gemäß § 88 VwGO gegeben sein.
Zuerst ist zu prüfen, ob ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG im vorliegenden
Fall vorliegt.
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine
Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf
unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Im vorliegenden Fall liegt eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. VwGO vor, da
Frau P die Aufhebung des belastenden Verwaltungsaktes, nämlich der Anordnung zur Schließung des
Lokals, begehrt. Eine Rechtsfolge, die Aufhebung des Verwaltungsaktes soll gesetzt werden.
Somit ist die Statthaftigkeit aufgrund der Klage gegeben.
III. Klagebefugnis
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss Frau P geltend machen, dass es sich um eine Rechtsverletzung
handelt.
§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder
Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Da es sich bei Frau P um jedermann handelt, kann sie nicht grundsätzlich von der Freiheit ein
Gewerbe auszuüben, ausgeschlossen werden.
Frau P ist in Ihrem Recht, dem Grundsatz der Gewerbefreiheit verletzt und ist somit auch Klage
berechtigt.
, IV. Vorverfahren
Nun ist zu prüfen, ob Frau P nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß und fristgerecht
Widerspruch eingelegt hat.
Die Verfügung ist am 15.01.2019 bei der Post aufgegeben worden und Frau P hat das Einschreiben
am 18.01.2019 erhalten. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt das Dokument am dritten Tag nach der
Aufgabe zur Post als zugestellt. Zustellungstermin ist daher auch der 18.01.2019. Der Widerspruch
wurde am 16.02.2019 eingelegt. Das Fristende des Widerspruchs bestimmt sich nach § 70 Abs..1 Satz
1 VwGO, demnach endet die Widerspruchsfrist gegen Bescheide nach einem Monat an dem der
Bescheid zugestellt wurde. Im vorliegenden Fall würde die Widerspruchsfrist am 18.02.2019 enden.
Da Frau P am 16.02.2019 Widerspruch einlegte, erfolgte der Widerspruch ordnungsgemäß und
fristgerecht innerhalb eines Monats.
V. Beteiligtenfähigkeit
Nach § 61 Nr. 1 VwGO müssten die an dem Verfahren beteiligte Personen und Organe natürlich und
eine juristische Person sein, um als Beteiligten fähig zu gelten.
Da Frau P eine natürliche Person ist, ist er gemäß § 61 Nr. 1 VwGO Beteiligtenfähig.
Das Land Berlin tritt hier als öffentliche Körperschaft als natürliche und juristische Person auf und ist
somit gemäß § 61 Nr. 1 VwGO Beteiligtenfähig.
Nach § 62 VwGO müsste die an dem Verfahren beteiligte Person Fähig zur Vornahme von
Verfahrensverhandlungen sein.
Da Frau P bemächtigt ist Handlungen mit Rechtsfolgen herbeizuführen, ist seine Handlungsfähigkeit
gemäß § 62 VwGO gegeben.
Nach § 62 Abs. 3 VwGO müssten die an dem Verfahren beteiligte Behörde Fähig zur Vornahme von
Verfahrensverhandlungen sein.
Die Rechtsämter Berlins vertreten das Land Berlin und somit ist auch hier die Handlungsfähigkeit
gegeben.
VI. Klagefrist
Die Klageerhebung muss gemäß § 74 Abs. 1 Satz1 VwGO binnen eines Monats ab Zustellung des
Widerspruchsbescheids erfolgen.
Da am 16.02.2019 Widerspruch eingelegt wurde und nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG das Dokument am
dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Der Zustellungstermin ist unter
Berücksichtigung von § § 193 BGB (Sonn- und Feiertag; Sonnabend) daher der 20.02.2019 (Sonntag
dazwischen). Frau P erhob am 01.5.2019 Klage vor dem Verwaltungsgericht und hat daher die Frist
nicht eingehalten.
VII. Ergebnis der Zulässigkeit
Die Klage ist unzulässig.
Alle Vorteile der Zusammenfassungen von Stuvia auf einen Blick:
Garantiert gute Qualität durch Reviews
Stuvia Verkäufer haben mehr als 700.000 Zusammenfassungen beurteilt. Deshalb weißt du dass du das beste Dokument kaufst.
Schnell und einfach kaufen
Man bezahlt schnell und einfach mit iDeal, Kreditkarte oder Stuvia-Kredit für die Zusammenfassungen. Man braucht keine Mitgliedschaft.
Konzentration auf den Kern der Sache
Deine Mitstudenten schreiben die Zusammenfassungen. Deshalb enthalten die Zusammenfassungen immer aktuelle, zuverlässige und up-to-date Informationen. Damit kommst du schnell zum Kern der Sache.
Häufig gestellte Fragen
Was bekomme ich, wenn ich dieses Dokument kaufe?
Du erhältst eine PDF-Datei, die sofort nach dem Kauf verfügbar ist. Das gekaufte Dokument ist jederzeit, überall und unbegrenzt über dein Profil zugänglich.
Zufriedenheitsgarantie: Wie funktioniert das?
Unsere Zufriedenheitsgarantie sorgt dafür, dass du immer eine Lernunterlage findest, die zu dir passt. Du füllst ein Formular aus und unser Kundendienstteam kümmert sich um den Rest.
Wem kaufe ich diese Zusammenfassung ab?
Stuvia ist ein Marktplatz, du kaufst dieses Dokument also nicht von uns, sondern vom Verkäufer marleneknebel. Stuvia erleichtert die Zahlung an den Verkäufer.
Werde ich an ein Abonnement gebunden sein?
Nein, du kaufst diese Zusammenfassung nur für 6,49 €. Du bist nach deinem Kauf an nichts gebunden.