Übungsklausur 2
A. Zulässigkeit der Klage
Eine verwaltungsgerichtliche Klage Unternehmer U hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und
begründet wäre.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg
Nach § 40 VwGO müsste der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben sein.
Eine gesetzliche Spezialzuweisung ist nicht ersichtlich. (Es wird kein bestimmter Rechtsweg
bestimmt)
Die Generalzuweisung des § 40 Abs. 1 VwGO wäre gegeben, wenn es sich bei der Verfügung, die die
Sanierung des Grundstückes betrifft, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und keiner anderweitige Zuweisung vorliegt.
Dies ist der Fall, wenn die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist, das heißt einem
Hoheitsträger als Berechtigten oder Verpflichteten benennt.
Die Streitentscheidende Norm ergibt sich aus dem Bundes- Bodenschutzgesetz, die zuständige
Behörde verpflichten die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Da weder Verfassungsorgane oder ihnen gleichgestellte Personen an dem Streit beteiligt sind noch
Streit über Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht vorliegt, ist die Streitigkeit
nichtverfassungsrechtlicher Art.
Eine Zuweisung zu einem anderen Gericht ist nicht ersichtlich.
Somit sind die Voraussetzungen der Generalzuweisung gemäß § 40 Bas. 1 VwGO erfüllt.
Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist eröffnet und folglich kann Unternehmer U Klage vor dem
Verwaltungsgericht erheben.
II. Statthaftigkeit
Ferner muss eine Statthafte Klageart gemäß § 68 VwGO gegeben sein.
Zuerst ist zu prüfen, ob ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG im vorliegenden
Fall vorliegt.
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine
Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf
unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Im vorliegenden Fall will die Behörde durch die Verfügung, die Sanierung des Grundstückes
herbeiführen, somit wird unmittelbar auf das Eigentum des Unternehmer Us eingewirkt. Es soll ein
Tun in Form der Sanierungsmaßnahmen herbeigeführt, und somit eine Rechtsfolge gesetzt werden.
Da Unternehmer U die Aufhebung der Verfügung, herbeiführen möchte handelt es sich in dem
vorliegenden Fall um eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. VwGO.
Somit ist die Statthaftigkeit in Form Anfechtungsklage gegeben.
, III. Klagebefugnis
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss Unternehmer U geltend machen, dass er in seinen Rechten verletzt
wäre.
Im vorliegenden Fall ist ein Eingriff in Artikel 14 GG denkbar. Kurz zur Definition zum Grundeigentum
oder Grundstückseigentum wird das Eigentum an einem Grundstück bezeichnet.
Da das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks Treptow-Köpenick Veränderungen an dem
Betriebsgrundstücks des Unternehmers U vornehmen möchte und er so mithin in seinen
Eigentumsrechten nach Artikel 14 GG verletzt sein könnte.
Somit ist Unternehmer U auch Klage befugt.
IV. Vorverfahren
Nun ist zu prüfen, ob Unternehmer U nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß und fristgerecht
Widerspruch eingelegt hat.
Die Verfügung ist am 20.04.2019 von dem Umwelt- und Naturschutzamt erlassen worden. Nach § 4
Abs. 2 Satz 2 gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt.
Zustellungstermin ist daher 24.04.2019. Der Widerspruch wurde am 15.05.2019 eingelegt. Das
Fristende des Widerspruchs bestimmt sich nach § 70 Abs..1 Satz 1 VwGO, demnach endet die
Widerspruchsfrist gegen Bescheide nach einem Monat an dem der Bescheid zugestellt wurde. Im
vorliegenden Fall würde die Widerspruchsfrist am 24.04.2019 enden.
§ 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine
Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der
letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten
allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste
Werktag.
Da Unternehmer U fristgerecht Widerspruch einlegte, erfolgte der Widerspruch ordnungsgemäß und
fristgerecht innerhalb eines Monats.
V. Beteiligtenfähigkeit
Nach § 61 Nr. 1 VwGO müssten die an dem Verfahren beteiligte Personen und Organe natürlich und
eine juristische Person sein, um als Beteiligten fähig zu gelten.
Da Unternehmer U eine natürliche Person ist, ist er gemäß § 61 Nr. 1 VwGO Beteiligtenfähig.
Das Land Berlin tritt hier als öffentliche Körperschaft als natürliche und juristische Person auf und ist
somit gemäß § 61 Nr. 1 VwGO Beteiligtenfähig.
Nach § 62 VwGO müsste die an dem Verfahren beteiligte Person Fähig zur Vornahme von
Verfahrensverhandlungen sein.
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