A. Zulässigkeit der Klage
Eine verwaltungsgerichtliche Klage --- des Klägers--- hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie
zulässig und begründet wäre.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg
Nach § 40 VwGO müsste der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben sein.
Eine gesetzliche Spezialzuweisung ist nicht ersichtlich, da kein bestimmter Rechtsweg
bestimmt wird. (Es wird kein bestimmter Rechtsweg bestimmt)
Die Generalzuweisung des § 40 Abs. 1 VwGO wäre gegeben, wenn es sich bei VA nennen
(Entziehung der Erlaubnis) um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und keiner anderweitige Zuweisung vorliegt.
Dies ist der Fall, wenn die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist, dass
heißt einem Hoheitsträger als Berechtigten oder Verpflichteten benennt.
- Streitentscheidende Norm
- Spezialgesetz => öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt somit vor.
- Welche Norm für die Entscheidung des jeweiligen Falls ausschlaggebend ist, richtet
sich auf der Grundlage des i.d.R. allein vom Kläger bestimmten
Rechtsschutzbegehrens.
- Hausrecht: Kraft Natur der Sache, kann sich der Behördenleiter auf sein Hausrecht
berufen. Bei Hausrecht handelt es sich um Willkür. Er darf sich also nur darauf
berufen, sofern er es aus nachvollziehbaren Gründen anwendet. Dann liegt eine
öffentliche-rechtliche Streitigkeit vor.
- Öffentlich-rechtlich – warum – wen verpflichtet sie?
- Behörde berechtigt (kann) oder verpflichtet (muss) = Ermessen?
Da weder Verfassungsorgane oder ihnen gleichgestellte Personen an dem Streit beteiligt
sind noch Streit über Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht vorliegt, ist die
Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.
Eine Zuweisung zu einem anderen Gericht ist nicht ersichtlich.
Somit sind die Voraussetzungen der Generalzuweisung gemäß § 40 Abs. 1 VwGO erfüllt.
Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist nicht eröffnet und folglich kann Kläger nennen
keine Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
, II. Statthaftigkeit
Ferner muss eine Statthafte Klageart gemäß § 68 VwGO gegeben sein.
Zuerst ist zu prüfen, ob ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG im
vorliegenden Fall vorliegt.
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft
und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Im vorliegenden Fall will die Behörde durch –Sachverhalt--. Dies und das bewirken, somit
wird unmittelbar auf –Sachverhalt die Rechte des eingewirkt—. Es soll –Sachverhalt ein
Tun/Unterlassen herbeigeführt werden--, und somit eine Rechtsfolge gesetzt werden.
Da –Sachverhalt der Kläger Aufhebung/ Erlass eines VA--, herbeiführen möchte handelt es
sich in dem vorliegenden Fall um eine
Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. VwGO.
Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 Alt. VwGO.
Leistungsklage =>
Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO.
Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
Somit ist die Statthaftigkeit in Form „---“ gegeben.
III. Klagebefugnis
Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss „---“ geltend machen, dass er/sie in seinen Rechten verletzt
wäre.
Im vorliegenden Fall ist ein Eingriff in –Sachverhalt—denkbar.
Vor dem Grundrechtseingriff nach allgemeinen Rechtseingriff schauen!
Grundrechtseingriff? (Allgemeine Handlungsfreiheit nur bei belastenden VAs
möglich!)
o Nach der Adressatentheorie ist eine Privatperson als Adressat eines
belastenden Verwaltungsaktes stets klagebefugt, da zumindest ein Eingriff in
die Rechte des Betroffenen aus Art. 2 Abs.1 GG denkbar wäre.
o Die Möglichkeit der Rechtsverletzung reicht für die Klagebefugnis nach § 42
Abs. 2 VwGO aus.
o Auf den Sachverhalt eingehen
„---“ ist in seinen/Ihrem Recht „---“ verletzt und ist somit auch Klage befugt.
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