Kneipen-Fall
Vermerk
1 Einleitungssatz:
Nachfolgend wird der zugrundeliegende Sachverhalt „Raucherkneipe“ rechtlich eingeordnet.
Ferner soll durch die Anwendung von fallspezifischen Hilfs- und Antwortnormen ein
praktikabler Lösungsweg aufgezeigt werden.
2 Grundlagenprüfung:
Grundrechtseingriff:
Wenn die relevante Behörde im vorliegenden Fall handeln würde, ist zu prüfen ob ein
belastender Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG vorliegen würde.
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die
eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Nun ist zu erörtern ob es sich um eine hoheitliche Maßnahme handelt.
Hoheitlich handelt eine Behörde immer dann, wenn Sie dem Bürger im Rahmen der Über-
und Unterordnung gegenübertritt.
Hier ist die Behörde dem Bürger gegenüber weisungsbefugt und Ihm somit übergeordnet,
folglich kann die hoheitliche Maßnahme bestätigt werden.
Weiterhin ist zu klären ob es sich um eine Verwaltungsbehörde i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG
handelt.
Da es sich laut Sachverhalt um die zuständige Behörde handelt, kann dies bejaht werden.
Fraglich ist auch ob hier auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gehandelt werden würde.
Dies ist immer dann der Fall, wenn die Behörde erkennbar von Vorschriften des öffentlichen
Rechts Gebrauch macht.
Da die Behörde hier nicht zivilrechtlich agiert, handelt sie auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts.
Nun muss subsumiert werden ob ein Regelungscharakter gegeben wäre.
Dies liegt vor, wenn die Behörde eine Handlung, Duldung oder Unterlassung von Seiten des
Bürgers herbeiführen möchte.
Laut Sachverhalt geht es darum, dass die Gäste der Gaststätte „Nante“ im gesamten
Gaststättenbereich rauchen und der Gastwirt Herr Klaschke dies auch billigt.
Folglich liegt eine Unterlassung vor, da es nach § 2 I Nr. 8 NRSG ein Rauchverbot in
Gaststätten vorliegt. Somit ist der Regelungscharakter gegeben.
Zu prüfen ist auch, ob es sich auch um einen Einzelfall handelt.
Ein Einzelfall liegt vor, wenn es sich um eine einzelne natürliche Person oder einen
bestimmbaren Personenkreis handelt.
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, Da es sich laut Sachverhalt bei Herrn Klaschke, um eine natürliche einzelne Person handelt,
ist der Einzelfall geben.
Zuletzt muss auch die Außenwirkung gegeben sein.
Dies liegt vor, wenn der Regelungsempfänger außerhalb der Behörde zu verorten ist.
Herr Klaschke ist nicht Angehöriger der relevanten Behörde, somit ist auch das Merkmal der
Außenwirkung bestätigt und es liegt im Ergebnis ein belastender Verwaltungsakt vor.
Folglich würde auch ein Grundrechtseingriff gegenüber dem Adressaten der Maßnahme
gegeben sein.
Fraglich ist nun, welches Grundrecht eingeschränkt wäre.
Im vorliegenden Fall wäre nach Artikel 12 I GG der Schutzbereich des Grundrechts
Berufsfreiheit tangiert.
Zu klären ist ob dieses Grundrecht durch eine hoheitliche Maßnahme eingeschränkt werden
kann.
Mit Verweis auf die Schrankentrias gewährt das Grundgesetz die Berufsfreiheit nur insoweit,
wie nicht gegen Rechte anderer, die verfassungsgemäße Ordnung oder das Sittengesetz
verstoßen wird. Die verfassungsgemäße Ordnung hat dabei eine ausschlaggebende
Bedeutung.
Somit befindet sich im Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eine Schranke in Form eines einfachen
Gesetzesvorbehalt und die Einschränkung des Grundrechts durch eine hoheitliche Maßnahme
kann bejaht werden.
Folglich benötigt man nach dem Rechtsstaatsprinzip, gemäß Artikel 20 Abs. 3 GG eine
Ermächtigungsgrundlage die später subsumiert wird.
Suche nach dem einschlägigen Rechtsgebiet:
Nun ist zu klären, ob das Gefahrenabwehrrecht einschlägig ist.
Die Gefahr ist eine Sachlage, die objektiv betrachtet, wenn sie ungehindert weiter abläuft in
absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Schädigung eines Rechtsgutes
führt.
Dies ist laut Sachverhalt gegeben, somit liegt eine Gefahr vor.
Es gilt zu klären, ob eine konkrete Gefahr vorliegt.
Eine Gefahr ist dann konkret, wenn im entsprechenden Einzelfall, beziehungsweise nach der
Lebenserfahrung nach einem sofortigen Handlungsbedarf besteht, mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.
Dies ist laut Sachverhalt der Fall, da durch den Konsum beziehungsweise dem passiven
Konsum von Nikotin krebserregend sind.
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