I. Leistungszuordnung
Vorab ist zu prüfen, welche Leistung im vorliegenden Sachverhalt in Frage kommt.
Vorab ist zu prüfen, ob gemäß § 3 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 5 SGB II i.V.m. § 2 SGB XII der
notwendige Bedarf –Sachverhalt-- nicht durch Selbsthilfe oder Leistungen anderer
insbesondere unterhaltsverpflichteter Angehöriger oder durch anderer Sozialleistungsträger
nach dem Nachrangprinzip erfüllt werden kann.
Vorrangige Leistungen im Überblick
Altersrente (§§ 35ff. SGB VI)
Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI)
Witwer-/Witwenrente (§ 46 SGB VI)
Halb- oder Vollwaisenrente (§ 48 SGB VI)
Krankengeld (§ 44 SGB V)
Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V)
Ausschluss SGB II Leistungen nach § 7 Abs. 1 und 3 WoGG
Kindergeld (Einkommensteuergesetz, Bundeskindergeldgesetz)
Kinderzuschlag (KIZ)
Unterhaltsvorschussleistungen (UVG)
Elterngeld (BEEG)
Arbeitslosengeld nach dem SGB II (§§ 136ff. SGB III) = höchst Bezug von 24 Monaten
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Ausbildungsgeld (AbG)
-- Sachverhalt—
Da nicht ersichtlich ist, dass der notwendige Bedarf durch unterhaltspflichtige Angehörige
erfüllt werden kann und auch keine vorrangingen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 3 SGB II
i.V.m. § 5 SGB II i.V.m. § 2 SGB XII vorliegen, von der Bedarfsdeckung durch Eigenleistung –
des oder der Sachverhalt— erst einmal nicht ausgegangen, jedoch an anderer Stelle näher
auf das Einkommen eingegangen wird, ist nun ferner zu prüfen, ob Leistungen des SGB II
oder SGB XII zu gewähren sind.
Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegen
vor, wenn der Leistungsbeantragende das 15 Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach
§ 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
, Ferner ist zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
SGB II i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II erfüllt sind.
Für --Sachverhalt—muss es möglich sein, nach § 8 Abs. 1 SGB II mindestens
drei Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
erwerbstätig zu sein.
Die Erwerbsfähigkeit ist unabhängig von den unter § 10 Abs. 1 SGB II
aufgelisteten Punkten der Zumutbarkeit anzusehen.
Da –Sachverhalt—
Somit sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II
i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II nicht erfüllt.
Verfahren bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit - § 44a SGB II - § 109a Abs. 4 SGB VI
Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten (§§ 60 ff. SGB I)
Sanktion nach § 32 Abs. 1 SGB II
Erwerbsfähigkeit - §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 SGB II 24 Abs. 2 :
für Drittstaatsangehörige, wenn sich dies aus dem Aufenthaltstitel ergibt „erlaubt
werden könnte“
nachrangiger Zugang ausländischer Personen zum Arbeitsmarkt für Erwerbsfähigkeit
ausreichend
Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 AufenthG in Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz
würde Bevorrechtigung anderer Bewerber ergeben
Ferner ist zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
i.V.m. § 7a SGB II erfüllt sind.
Dies ist der Fall, wenn –Sachverhalt-- das 15 Lebensjahr nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
SGB II vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hat.
(Altersgrenze geboren 1947 = 65. Lebensjahr, ansonsten nachschauen)
Da –Sachverhalt—
Somit sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. §
7a SGB II nicht erfüllt.
Ferner ist zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II
i.V.m. § 9 SGB II erfüllt sind.
Nach dem Bedarfsprinzip hat jeder das Recht seine unvermeidlichen
Grundbedürfnisse zu befriedigen und Leistungen zu erhalten, wenn dies aus
eigener Kraft nicht möglich ist.
Für –Sachverhalt— ist es nicht möglich genügend Ressourcen aufzubringen,
um seine Existenz, ohne in Anspruchnahme von Leistungen zu bestreiten.
Somit sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. §
9 SGB II nicht erfüllt.
, Ferner ist zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II
i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I erfüllt sind.
Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist der gewöhnliche Aufenthalt, dort wo jemand
sich nicht nur vorübergehend aufhält und wo er seinen überwiegenden
Lebensmittelpunkt hat.
Zudem muss sich dieser gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland befinden.
Da –Sachverhalt—wohnhaft in –Sachverhalt— ist und sich –Sachverhalt— in
der Bundesrepublik Deutschland befindet sind somit die
Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz
2 SGB I nicht erfüllt.
Somit besteht kein/ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m §
19 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II.
Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II liegen vor,
wenn der Leistungsbeantragende nicht erwerbsfähige gemäß § 8 Abs. 1 SGB II, die mit
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben und soweit
keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten
Kapitel des Zwölften Buches haben.
Ferner ist zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II
i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II erfüllt sind.
Für --Sachverhalt—darf es nicht möglich sein, nach § 8 Abs. 1 SGB II mindestens drei
Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig
zu sein und somit auch nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB
II für das Arbeitslosengeld II zu erfüllen.
Da –Sachverhalt—
Von der Zumutbarkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. XXX SGB II kann nicht ausgegangen
werden, weil –Sachverhalt--.
Somit sind die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 8 Abs.
1 SGB II nicht erfüllt.
Auch Bezieher von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung sind
anspruchsberechtigt, sofern die Erwerbsminderung nur zeitweise ist. Personen, die
dauerhaft eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten oder das
reguläre Renteneintrittsalter vollendet haben = § 7 Abs. 4 SGB II
Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht
oder beispielsweise wegen einer Ausbildung keine Tätigkeit ausübt.
Kinder unter 15 Jahren gelten grundsätzlich als nicht erwerbsfähig. Wenn sie noch
bei ihren Eltern und somit in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind sie
demzufolge anspruchsberechtigt und es kann Sozialgeld für das Kind beantragt
werden. = § 23 Nr. 1 SGB II
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