Arbeitsrecht 08/2022
Zusammenfassung
Grundbegriffe:
Arbeitsrecht ist dem Privatrecht zuzuordnen (Sonderrecht/Schutzrecht der Arbeitnehmer)
I. Das Arbeitsverhältnis
Gesamtheit der durch einen Arbeitsvertrag iSd. § 611 a BGB begründeten
Rechtsbeziehungen zwischen einem Arbeitnehmer und Arbeitgeber
II. Arbeitnehmer
Ist nach § 611a I BGB ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages,
weisungsgebunden, fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit tätig wird
Für die Arbeitnehmerschaft spricht, wenn gesamte Arbeitskraft geschuldet wird,
sodass keine weiteren wirtschaftlichen Betätigung besteht
Indizien:
Monatsgehalt (festes), Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Urlaub
etc.
privatrechtlichen Vertrages Abgrenzung zu anderen Arbeitsverhältnissen
(Beamte, Soldaten, Ordensmitglieder)
Fremdbestimmt Dienstleistung für einen anderen §611 BGB =
Dienstvertrag, ohne Gewähr für einen bestimmten
Erfolg. Arbeitsvertrag = Sonderfall des Dienstvertrag
persönlicher Abhängigkeit § 611 a I 3 BGB Ausgangspunkt für Prüfung
Wichtigste Indizien:
Weisungsbindung hinsichtlich Art und Weise,
Zeit und Dauer sowie Ort der Tätigkeit und
Eingliederung in fremde Betriebsorganisationen
§ 611a I 5 BGB Gesamtbetrachtung aller
Umstände des Einzelfalls
Weisungsgebunden § 611a I 3 BGB
Weisungsgebunden ist, wer nicht im
Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und
seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann
III. Arbeitgeber
Jede natürliche und juristische Person, sowie (teil-) rechtfähige
Personengesellschaft die einen Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche
Person beschäftigen
IV. Besondere Personengruppen:
Leitende Angestellte AN werden aber an herausgehobener Stelle tätig
„typische Arbeitgeberfunktion“
Arbeitsrechtliche Vorschriften teilweise
eingeschränkt (§ 14 II KSchG) oder gar nicht
gelten ( § 18 ArbZG)
Gesteigerte Pflichten die strenger beurteilt
werden
Keine Arbeitnehmer nach Fiktion des § 5 III
BetrVG = somit BetrVG nicht anwendbar
(Ausnahme § 104 BetrVG)
Arbeitnehmerähnliche Personen Selbstständige, die keine Arbeitnehmer aufgrund
persönlicher Abhängigkeit sind aber von einem
Unternehmen wirtschaftlich abhängig und ihre
gesamte soziale Stellung nach einem AN
vergleichbar schutzbedürftig sind
Wirtschaftlich Abhängig = wenn er auf die
,Arbeitsrecht 08/2022
Zusammenfassung
Einkünfte seiner Tätigkeit (Arbeitskraft) als
Existenzgrundlage angewiesen ist
Schutzbedürftigkeit nach Verkehrssitte
auslegen
Heimarbeiter Keine Arbeitnehmer
Sonderregelung im HAG
Arbeitsrechtsregelungen greifen nur wenn
gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist
§ 5 I 2 BetrVG, § 1 II Nr.6 MuSchG
§ 5 I 2 ArbGG = sind Arbeitsnehmer,
wodurch Rechtswegs zu Arbeitsgerichten
eröffnet ist
Auszubildende Nach h.M. keine Arbeitnehmer =
Berufsbildungsverhältnis
Arbeitsgerichte sind zuständig
Jugendliche unter 18 = JArbSchG gilt hier
Praktikanten Vorübergehend zum Erwerb praktischer
Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten
betrieblichen Tätigkeit
Kein AN aber Praktikanten-Vertrag
Organmitglieder idR freier Dienstvertrag
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten
versperrt
Rechtsquellen des Arbeitsrechts
Kein eigenes Gesetz. Verschiedene Vorschriften in unterschiedlichen Rechtsquellen
Wird üblicherweise eingeteilt in:
Individualarbeitsrecht + Arbeitsschutz
Regelt Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer =
Schuldverhältnis
Begründung, Inhalt, Beendigung und Leistungsstörungen
Kollektives Arbeitsrecht
Rechtsbeziehung zwischen arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaften
und Arbeitgeberverbände) und der Belegschaftsvertretung (Betriebs-
/Personalrat) zu ihren Mitgliedern und deren Gegenspieler
Koalitions-/, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht
Häufig Auswirkungen auf das individualrechtlichen Ansprüche und
Rechtsfolgen
I. Rechtsquellen
Zunächst allgemeine Rechtsquellen
Internationales Recht, EU-Recht, Verfassung, Rechtsverordnungen,
Satzungen, Gewohnheitsrecht und Richterrecht
Tarifvertragsparteien, Betriebsparteien, Rechtsnormsetzungsbefugnisse
Tarifvertrag / Betriebsvereinbarungen (Dienstvereinbarungen)
Arbeitsvertrag
Weisungsrecht des Arbeitsgeber nach § 106 GewO
, Arbeitsrecht 08/2022
Zusammenfassung
II. Rangfolge
III. Konkurrenz bei verschiedener Rangstufe
Rangprinzip
Ranghöhere hat Vorrang vor der rangniedrigeren Norm
Ausnahmen:
Günstigkeitsprinzip
Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmer
Nur zulässig soweit die höhere Norm dispositiv ist
Öffnungsklausel
IV. Konkurrent bei gleicher Rangstufe
Spezialitäts- und das Ordnungsprinzip
Speziellere Norm geht der allgemeinen Norm voraus
V. Einzelne Rechtsquellen
EU-Recht Unmittelbar anwendbares Primärrecht (AEUV) ,
Verordnungen und Richtlinien (Sekundärrecht) zunehmend
praktische Relevanz = Umsetzungen der EU-Richtlinien in
BGB und AGG zu finden
Grundgesetz Gelten zwischen Privatpersonen nur mittelbar
(h.M.).
Drittwirkung der Grundrechte = Maßnahmen oder
Vereinbarungen die gegen Grundrechte verstoßen,
nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches
Verbot § 134 BGB nichtig sind
Ausnahme: Art. 9 III G (unmittelbar)
Sind wertmäßig bei Auslegung und Anwendung der
privatrechtlichen Generalklauseln ( z.B. §§ 138,
242, 315 BGB) und bei unbestimmten
Rechtsbegriffen ( wichtiger Grund, Sozialwidrigkeit)
zu berücksichtigen
Arbeitsrechtliche Gesetze Zugunsten für AN Arbeitsrecht jedoch noch recht
lückenhaft daher Richterrecht wichtig
Tarifverträge Verträge zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband
Wirksamkeitsvoraussetzungen
Schriftform § 1 II TVG