Öffentliches Baurecht
A. Begriff und Abgrenzung
I. Die Materien des öffentlichen Baurechts
‐ im Baurecht sind folgende Materien zu unterscheiden:
1. Planungsrecht
Planungsrecht ist eine begriffliche Zusammenfassung für alle Vorschriften, die die raumbedeutsame
Planung der öffentlichen Hand betreffen
‐ hierbei sind folgende Begriffe zu unterscheiden:
a) Raumplanungsrecht
Raumplanungsrecht werden Gesetze begrifflich zugeordnet, die die Raumplanung rechtlich ordnen.
‐ Raumplanung ist die Gestaltung der Landschaft durch die öffentliche Hand auf allen Ebenen und
Sachgebieten. Hier ist erneut zwischen zwei Arten von Planung zu unterscheiden:
Fachplanung und Gesamtplanung
(1) Fachplanung
‐ Fachplanung bezieht sich auf die räumliche Planung einzelner Vorhaben in der Landschaft (Bau
von Eisenbahnen oder Fernstraßen)
‐ i.d.R. gibt es hierfür eigene Gesetze
‐ diese Vorhaben sind von den Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 29 bis 37 BauGB befreit, vgl. §
28 BauGB
(2) Gesamtplanung
‐ betrifft nicht nur bestimmte Vorhaben, sondern versucht, alle in einem bestimmten Gebiete auf‐
tretenden, den Raum betreffenden Interessen zu koordinieren
‐ dazu gehören die Raumordnung und Landesplanung, sowie die Bauleitplanung der Gemeinden
b) Bauplanungsrecht
‐ hierbei geht es um die rechtliche Festlegung der Nutzbarkeit des gemeindlichen Bodens
‐ wird auch als Städtebaurecht oder Stadtplanungsrecht bezeichnet
‐ betrifft Bauleitplanung der Gemeinden, wie sie im BauGB geregelt ist
Zusammenhang zwischen Raumplanungsrecht und Bauplanungsrecht:
Ersteres ordnet eine Landschaft großflächig nach Kategorien wie „Stadt, Land, Fluss“ ein, während
letzteres regelt, wie im städtischen Bereich der Boden im Einzelnen genutzt, also bebaut werden darf
2. Bauordnungsrecht
‐ hierbei geht es um die Gefahrenabwehr im Rahmen der planungsrechtlich zulässigen Nutzung des
Bodens
‐ insbesondere der Schutz vor Gefahren die von baulichen Anlagen ausgehen und beim Bauen selbst
auftreten können
‐ entsprechend stellt das Bauordnungsrecht Anforderungen an die Sicherung von Gebäuden, den
Brandschutz, Verkehrssicherheit usw.
B. Gesetzgebungskompetenz
I. Bund
‐ Bauplanungsrecht Bundessache (Art. 74 I Nr. 18 GG; konkurrierende Gesetzgebung); Länder kön‐
nen abweichende Regelungen festlegen,
vgl. Art. 72 III S. 3 GG für das Verhältnis (späteres Gesetz hat Geltungsvorrang)
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, II. Länder
‐ Bauordnungsrecht ist Sache der Länder, vgl. Art. 70 GG
C. Grundsatz der Baufreiheit
Baufreiheit bedeutet, dass jeder Grundstückseigentümer das Recht hat, sein Grundstück baulich zu nutzen.
(ergibt sich aus Eigentumsgarantie, Art. 14 I GG)
Daraus folgt, dass ein Anspruch auf Erteilung der ggf. erforderlichen Baugenehmigung besteht, sofern man
sich im gesetzlichen Rahmen hält.
Der Art. 14 GG und die daraus resultierenden Rechte, sind aber im BauGB und weiteren Vorschriften näher
konkretisiert, sodass die entsprechenden Voraussetzungen in den Gesetzen einzuhalten sind.
Somit entfaltet nicht Art. 14 GG subjektive Rechte als solches, sondern die näher regelnden einfachgesetzli‐
chen Regelungen. Sollten diese den Art. 14 GG zu stark einschränken, verstoßen sie gegen diesen und sind
verfassungswidrig.
D. Planungshoheit der Gemeinden
‐ die Gemeinden haben das Recht die Bodennutzung in ihrem Gebiet zu planen und zu regeln, vgl. Art. 28 II S.
1 GG, Art. 78 LVerf NRW Kernbereich der Selbstverwaltung
‐ zu beachten ist aber der Gesetzesvorbehalt im selben Artikel, sodass die Planungsbefugnis der Behörde
eingeschränkt werden kann
E. Die Instrumente der gemeindlichen Planung
I. Flächennutzungsplan und Bebauungsplan
‐die Gemeinden haben zwei Instrumente durch das BauGB: Flächennutzungsplan und Bebauungs‐
plan (§ 1 II BauGB)
‐ der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender, der Bebauungsplan ein verbindlicher Bauleitplan,
legaldefiniert in § 1 II BauGB .
‐ Flächennutzungsplan ist in § 5 BauGB geregelt
‐ der Flächennutzungsplan ist für den Gesamtraum der Gemeinde aufzustellen (vgl. § 5 I BauGB)
‐ der Bebauungsplan muss nur für einzelne Teilräume, aus dem vorhanden Flächennutzungsplan,
entwickelt werden, vgl. § 8 II BauGB
‐ im BauGB gilt das Planmäßigkeitsprinzip, d.h. die städtebauliche Entwicklung und Ordnung soll
durch Pläne gesteuert werden
‐ diese Interessen werden insb. aus § 1 V‐VII BauGB deutlich
1. Flächennutzungsplan (=FNP)
‐ der Flächennutzungsplan hat eine dreifache Aufgabe:
Umsetzung übergeordneter Planungen, Steuerung nachfolgender Planungen und unmittelbare Stand‐
ortbestimmung einzelner Bodennutzungen, etwa im Rahmen des § 35 III S. 3 BauGB
‐ der FNP orientiert sich an der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und ist an den Bedürfnis‐
sen der Gemeinde auszurichten
‐ der FNP muss das gesamte Gemeindegebiet umfassen (§ 5 I S. 1 BauGB)
‐ der FNP ist die Grundlage und setzt den Rahmen für die aus ihm zu entwickelnden Bebauungspläne
‐ der FNP hat keine Außenwirkung, anders der Bebauungsplan
‐ der FNP darf nur die Grundzüge für die entsprechende Planung darstellen
(Rahmen für die Entwicklung)
‐ der FNP muss den Zielen der Raumordnung angepasst werden, § 1 IV BauGB
er ist grob und lässt Gestaltungsspielräume offen, die durch Bauleitpläne gefüllt werden können
‐ § 5 I und V BauGB regeln Stellung und Aufgabe der FNP
‐ § 5 II‐IV regeln die zulässigen Inhalte von FNP (§ 5 II ist nicht abschließend, vgl. „insbesondere“)
‐ Teil FNP ist in Ausnahmefällen erlaubt, vgl. §§ 5 I S. 2, 2b; 6 III, IV S. 1BauGB
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, Rechtsnatur des FNP:
‐ die Rechtsnatur ist aus seiner Funktion im Gefüge des Bauplanungsrechts zu bestimmen
‐ je nach Rechtsnatur, sind die Rechtsschutzformen (Rechtswege) unterschiedlich
‐ wenn eine Satzung angenommen wird, ist eine abstrakte Normenkontrolle beim Oberverwaltungsge‐
richt nach § 47 I Nr. 1 VwGO nötig
‐ wenn ein VA angenommen wird, ist eine Anfechtungsklage nach § 42 I 1 VwGO nötig
‐ gegen die Einordnung als VA oder Satzung spricht seine lediglich verwaltungsinterne Wirkung; beide
Einordnungen erfordern eine Außenwirkung;
‐ der FNP dient aber nur dazu, der Gemeinde die weitere Planung in bestimmter Weise durchzuführen,
sodass weder ein VA, noch eine Satzung vorliegt
‐ auch eine allgemeine Leistungsklage ist nicht statthaft
‐ jüngere Rprs. plädiert für eine analoge Anwendung von § 47 I Nr. 1 VwGO
‐ VSS dafür ist, dass der FNP für privilegierte Nutzungen nach § 35 I Nr. 2‐6 BauGB darstellt, die die
Ausschlusswirkung des § 35 III 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten
lassen
‐ hierbei ist zu beachten, dass Gegenstand der Kontrolle nicht die Darstellung von Konzentrationsflä‐
chen im FNP sind, sondern nur die im FNP ausdrücklich dargestellt oder zum Ausdruck kommende Wil‐
lensentscheidung, die Rechtswirkung des § 35 III 3 BauGB eintreten zu lassen, ist einer Überprüfung
zugänglich
‐ der FNP bedarf bei Erstellung, Änderung Ergänzung oder Aufhebung gem. § 6 BauGB der Genehmi‐
gung der höheren Verwaltungsbehörde
‐ die Genehmigung ist ein begünstigender VA i.S.d. § 35 I 1 VwVfG, sodass eine Verpflichtungsklage
erhoben werden kann, wenn die Genehmigung nicht erteilt wird
‐ in NRW ergibt sich die höhere Verwaltungsbehörde aus § 1 BauGB DVO NRW (Bezirksregierung)
‐ die Einholung der Genehmigung dient nur der Rechtsaufsicht, also der Kontrolle, ob kein Wider‐
spruch zum geltenden Recht vorliegt, vgl. § 6 II BauGB
‐ Entscheidung über Erteilung muss binnen 3 Monaten erfolgen, vgl. § 6 IV 1 BauGB
‐ sie gilt als erteilt, wenn nicht binnen der Frist widersprochen wurde, vgl. § 6 IV 4 BauGB
2. Der Bebauungsplan (=BBP)
a) Allgemeines
‐ die BBP sind aus den FNP zu entwickeln (§ 8 II 1 BauGB), d.h. es muss ein gültiger FNP bestehen
‐ weiterhin darf der BBP nicht von der Grundkonzeption des FNP abweichen
‐ von diesem Grundsatz („Entwicklungsgebot“) gibt es Ausnahmen:
der „selbstständige Bebauungsplan:
Ein FNP ist nicht erforderlich, wenn der BBP ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen
(§ 8 II 2 BauGB).
das Parallelverfahren (§ 8 III BauGB):
der FNP wird gleichzeitig mit dem BBP aufgestellt, geändert oder ergänzt
weiterhin müssen sie aufeinander abgestimmt sein.
der vorzeitige Bebauungsplan (§ 8 IV BauGB):
Ausnahmsweise darf der BBP vor dem FNP aufgestellt werden, wenn dringende Gründe die vorzeigte
Aufstellung des BBP erfordern und der BBP der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Ge‐
meindegebiets nicht entgegensteht. Dringende Gründe liegen vor, wenn kein Zeitaufschub geduldet
werden kann und der vorzeigte BBP erforderlich ist, um Nachteile für die Gemeinde zu verhindern
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