Einnahmen §8 EstG
Einnahmen – Werbungskosten = Einkünfte
1. nicht steuerbare Einnahmen: Hierzu zählen die Einnahmen, die nicht unter das
Einkommenssteuergesetz fallen (z.B. Lottogewinne)
2. steuerbare Einnahmen
2.1 steuerfreie Einnahmen: Hierzu zählen die Einnahmen, die zwar unter das
Einkommenssteuergesetz fallen, aber nach §3 nicht besteuert werden (z.B.
Kindergeld)
2.2 steuerpflichtige Einnahmen: Hierzu zählen die Einnahmen, die unter das
Einkommensteuergesetz fallen (z.B. Lohn und Gehalt)
Ausgaben
1.wirtschafticher Zusammenhang steuerbaren Einnahmen
1.1 mit steuerpflichtigen Einnahmen (Werbungskosten)
1.2 mit steuerfreien Einnahmen
2. private Lebensführung im Zusammenhang
Einnahmen aus geldwerten Vorteilen / Sachbezügen
Geldwerte Vorteile sind Vorteile, die der AN durch das Dienstverhältnis hat und die
nicht in Geld bestehen (=Sachbezüge). Sachbezüge, bei denen der geldwerte Vorteil
(nach Anrechnung etwaiger vom Steuerpflichtigen gezahlter Entgelte) insgesamt 44
€ im Monat nicht überschreitet, bleiben außer Ansatz (Freigrenze, wenn darüber
,alles steuerpflichtig). Bis 60€ steuerfrei sind z.B. Geburtstagsgeschenke, die nur
einmalig überreicht werden. Ermittlung der Höhe der geldwerten Vorteile:
Gewährung einer verbilligten Wohnung:
Unterschiedsbeitrag zwischen ortsüblicher und gezahlter Miete, Nebenkosten:
üblicher Preis für Strom, Wasser…
Gewährung von freier Verpflegung:
Wert nach Sachbezugsverordnung, 3€ Mittagessen, dieser Wert muss versteuert
werden
Verbilligter Wareneinkauf:
Verbilligte Überlassung von Waren oder Dienstleistungen durch den AG
z.B. Angestellter bekommt einen Dienstwagen für den privaten Gebrauch
Endpreis im allgemeinen Geschäftsverkehr
- 4% des Endpreises
= geminderter Endpreis
- gezahlter Wert
= geldwerter Vorteil
- Freibetrag von 1.080€ im Jahr
= steuerpflichtiger geldwerter Vorteil
PKW-Nutzung eines Unternehmers im privaten Bereich:
Geldwerter Vorteil nach Fahrtenbuch: Anordnung an ein Fahrtenbuch
Berechnung des geldwerten Vorteils: (Anteil der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (hin- und rück) + Anteil Privatfahrten) * Kosten (ohne MwST)/km +
MwST
geldwerter Vorteil nach der Pauschalisierungsmethode:
Private Fahrt: pro Monat 1% des Bruttolistenpreises (einschl. Sonderausstattung auf
volle Hundert abgerundet) bei Erstzulassung
Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte: pro Monat 0,03% des Bruttolistenpreises *
Entfernungskilometer (einfach)
Jobticket:
komplett steuerfrei
Steuerbefreiung §3 EstG
Bei bestimmten Einkünften, die steuerpflichtig sind, wird auf die Besteuerung
verzichtet. Diese Einkünfte sind von der Einkommensteuer befreit. Diese Befreiung
haben vor allem soziale Gründe oder ergeben sich aus Gründen der Vereinfachung.
, Einkünfte aus Gewerbebetrieb §15 EstG
Gewerbebetrieb liegt vor, wenn die Tätigkeit
- Selbstständig
- Nachhaltig
- Mit Gewinnerzielungsabsicht
- Unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgt und nicht
land- und forstwirtschaftliche, freiberufliche Betätigung oder
Vermögensverwaltung darstellt
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieben zählen Einkünfte aus:
- Gewerblichen Einzelunternehmen
- Gewinnanteilen aus Personengesellschaften
- Vergütung der Gesellschafter für ihre Tätigkeit für die Gesellschaft, für die
Gewährung von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern an die
Gesellschaft
- Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs eines
Einzelunternehmens oder eines Anteils an einer Personengesellschaft
- Influencer
- Bäcker, Metzger
- Ebay-Verkäufer
Gewinnermittlungsart: Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-
Überschussrechnung
Gewinnermittlungszeitraum: Wirtschafsjahr entspricht bei nicht im HR eingetragenen
Gewerbebetreibenden dem Kalenderjahr, ansonsten dem Zeitraum für den
regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Der Gewinn des Wirtschaftsjahres gilt dem
Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit §18 EStG
- Selbstständig ausgeübte Tätigkeit (siehe Gesetz)
- Katalogberufe (siehe Gesetz)
- Sonstige selbstständige Arbeit (siehe Gesetz)
Voraussetzung:
- Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- Leitend und eigenverantwortlich tätig aufgrund eigener Fachkenntnisse
- Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit als Kapitalgesellschaft ist immer
gewerbliche Tätigkeit
- Autoren, Steuerberater, Unternehmensberater, Rechtsanwälte
Gewinnermittlungsart:
Einnahmen – Überschussrechnung oder Betriebsvermögensvergleich
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