Grundstudium II - Einkommensteuer
1. Persönliche Steuerpflicht
Persönliche Steuerpflicht
§ 1 EStG
unbeschränkte beschränkte
(§ 1 (1) EStG) (§ 1 (4) EStG)
erweiterte fiktive
unbeschränkte unbeschränkte
(§ 1 (2) EStG) (§§ 1(3), 1a EStG)
2. Sachliche Steuerpflicht
Ermittlung des zu versteuernden Einkommen nach § 2 (1) - (5) EStG
R 2 (1) EStR:
Einkunftsarten Bestimmung des EStG
+ 1 Einkünfte aus L + F § 13
Gewinneinkünfte
+ 2 Einkünfte aus GewB § 15
§ 2 (2) Nr. 1 EStG
+ 3 Einkünfte aus s.A. § 18
+ 4 Einkünfte aus n.s.A. § 19
+ 5 Einkünfte aus KapV Überschusseinkünfte § 20
+ 6 Einkünfte aus V +V § 2 (2) Nr. 2 EStG § 21
+ 7 sonstige Einkünfte § 22
= Summer der Einkünfte § 2 (1)
./. Altersentlastungsbetrag § 24 a
./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24 b
./. Freibetrag für Land- und Forstwirte § 13 (3)
= Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 (3)
./. Verlustabzug § 10d
./. Sonderausgaben § 10, 10a, 10b, 10c
./. Außergewöhnliche Belastung §§ 33, 33a, 33b
= Einkommen § 2 (4)
./. Freibeträge für Kinder, falls günstiger als KiGeld §§ 31, 32 (6)
./. (Härteausgleich) § 46 (3) u. (5)
= zu versteuerndes Einkommen § 2 (5)
(Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer)
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Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach § 2 (6) EStG
R 2 (2) EStR:
Steuerbetrag §§ 32a (1), (5), 32b
u.a. 50 (1) S. 2
+ Steuer auf Grund Berechnung nach §§ 34, 34b EStG
= Tarifliche ESt §§ 34, 34b
u.a.
./. Ausländische Steuern § 34c (1), (6)
./. Steuerermäßigungen
- Parteispenden § 34 g
- haushaltsnahe Beschäftigungs- § 35 a
verhältnisse/Dienstleistungen
- GewSt-Ermäßigung § 35
+ Steuer auf Grund Berechnung nach § 32d (3) und (4) § 32d (3) und (4)
EStG
§ 34 c (5)
+ Pauschalierte Steuer für Auslandseinkünfte
§ 2 (6) S. 3
+ Kindergeld § 31
(falls KFB/BEA-FB abgezogen)
§ 2 (6)
= Festzusetzende ESt
BMG für Zuschlagsteuern
ESt SolZ KiSt (1)
Einkommen Einkommen Einkommen
./. (KFB + BEA-FB (§ 1 (2) SolZG) ./. KFB/BEA-FB
Wenn günstiger ./. KFB/BEA-FB
Als KiG) (§ 3 (1) + (2) SolZG)
- + steuerfreie Beträge
- (§ 3 Nr. 40 EStG)
- ./. nicht abziehbare Beträge
(§ 3c (2) EStG)
z.v.E z.v.E/SolZ z.v.E/KiSt
Tarifl. ESt Tarifl. ESt/SolZ Tarifl. ESt/KiSt
./. GewSt-Ermäßigung ./. GewSt-Ermäßigung Ohne Abzug § 35 EStG,
(§ 35 EStG usw.) (§ 35 EStG usw.) (§ 51 a (2) S. 3 EStG)
+ KiG, Keine Zurechnung KiG Keine Zurechnung KiG
wenn KFB/BEA-FB
günstiger
Festzusetzende ESt Festzusetzende ESt/SolZ Festzusetzende ESt/KiSt
= BMG/SolZ = BMG/KiSt
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Steuerbare und nicht steuerbare Zuflüsse
nicht steuerbar:
- Preise
- Spiel- und Wettgewinne (Lotto, Sportwetten, etc.)
- Erbschaften / Schenkungen
- Liebhaberei
- Veräußerung privater Vermögensgegenstände (Ausnahmen: § 20 (2) i.V.m. § 52 (28) S. 11;
§ 23; § 17 EStG)
- Echter Schadensersatz
- Streikunterstützung (H 22.8 „Keine Einnahmen“ 5. Spiegelstrich: „Streikunterstützung“)
Veranlassungsprinzip
Einnahmen und Ausgaben sind zu berücksichtigen, wenn sie durch eine Einkunftsart veranlasst sind
(vgl. § 4 (4) EStG). Zusätzlich muss eine Überschusserzielungsabsicht (Totalgewinnprognose)
bestehen.
Steuerbarkeit von Preisgeldern (vgl. BMF v. 30.05.2008; BMF v. 27.04.2006)
- Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow fallen grundsätzlich unter
§ 22 Nr. 3 EStG und sind somit steuerbar
- Entscheidendes Kriterium = gegenseitiges Leistungsverhältnis zwischen dem Auftritt des
Kandidaten und dem gewonnen Preisgeld
o Anhaltspunkte für ein solches gegenseitiges Leistungsverhältnis:
§ dem Kandidaten wird von Seiten des Produzenten ein bestimmtes
Verhaltensmuster vorgeschrieben
§ der Kandidat erhält neben der Gewinnchance auf das Preisgeld ein
erfolgsabhängiges Auftritts-, Tagegeld etc.
§ nicht nur einmaliger Auftritt, sondern mehrere Folgen, sodass sich der
Kandidat ggf. Urlaub nehmen oder von der Arbeit freigestellt werden muss
§ Preisgeld ist eine Art Entlohnung für eine Leistung und fließt als
Erfolgshonorar
Liegen keine der vorgenannten Anhaltspunkte vor, sind die aus der Fernsehshow
resultierenden Preisgelder nicht steuerbar.
- Preise mit denen das Lebenswerk, die Vorbildfunktion oder das Ansehen in der Gesellschaft
gewürdigt werden (z.B. Goethepreis) sind nicht steuerbar, da keine konkrete Leistung,
sondern das Gesamtwerk gewürdigt wird
- Sollte jemand bewusst auf einen Preis hinarbeiten (z.B. Teilnahme an Wettbewerben), so
werden die Zuflüsse besteuert
- Entschädigungen, die für entgangene Einnahmen gezahlt werden, gehören zur
entsprechenden Einkunftsart (§ 24 Nr. 1a EStG)
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Darstellung: Zusammenhang § 24 EStG / § 34 EStG
§ 24 EStG § 34 EStG
Nr. 1 Entschädigungen
R a) Ersatz für entgangene/entgehende
2
4 Einnahmen
. § 34 (2) Nr. 2 EStG,
1
b) Ersatz für Aufgabe/Nichtausübung einer aber nur, wenn Zusammenballung
E Tätigkeit/Aufgabe einer Gewinnbeteiligung vorliegt, R 34.3 EStR, H 34.3 EStH
S (z.B. Entgelt für Wettbewerbsverbot)
t
R
c) Ausgleichszahlungen § 89b HGB
R 24.1 EStR, H 24.1 EStH
Nr. 2 Nachträgliche Einkünfte aus
R a) früherer Tätigkeit (§ 2 (1) Nr. 1 - 4 EStG) grds. keine Tarifermäßigung,
2
4 aber evtl. § 34 (2) Nr. 4 EStG
. b) früherem Rechtsverhältnis (§ 2 (1) Nr. 5 -7
2
EStG) R 34.4 EStR, H 34.4 EStH
E
S auch beim Zufluss beim Rechtsnachfolger
t
R
Nr. 3 Nutzungsvergütung
Für Inanspruchnahme von Grundstücken für § 34 (2) Nr. 3 EStG,
öffentliche Zwecke, einschl. Zinsen darauf wenn für mehr als 3 Jahre nachträglich
R 34.3 (2) EStR,
H 34.3 "Nutzungsvergütung" EStH
gehören auch zu den Einkünften i.S.d. § 2 (1) EStG
(Zuordnungsvorschrift)
Entlassungsentschädigungen
Bei der steuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen, die im Zusammenhang mit der
Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden, kann es sich um
• normal zu besteuernden Arbeitslohn nach § 19 EStG,
• einer steuerbegünstigten Entschädigung nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 (1) u. (2) EStG oder
• Leistungen, für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 EStG
handeln (vgl. Rz. 1 des BMF-Schreibens vom 01.11.2013, Anh. 15 LSt-Handbuch).
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