Grundstudium II - Bilanzsteuerrecht
1. Bilanzierung des Betriebsvermögens
Bilanzierungspflichtiger
Buchführungspflicht
- § 238 HGB = Kaufmann (= gem. § 1 (1) + (2) HGB wer ein Handelsgewerbe
(= Gewerbebetrieb) betreibt)
- § 242 HGB = Aufstellungspflicht
- § 246 (1) S. 2, 1. HS HGB = Grundsatz: Eigentümer
o aber: § 246 (1) S. 2, 2. HS HGB = Ausnahme wirtschaftliches Eigentum
- § 246 HGB = Vollständigkeit
- § 247 HGB = Inhalt der Bilanz
- § 140 AO = derivative Buchführungspflicht
- § 5 (1) S. 1, 1. HS EStG = Maßgeblichkeit (HB für StB)
- § 5 (6) EStG = Bewertungsvorbehalt
- § 5 (1) S. 1, 2. HS EStG = steuerliche Wahlrechte (unter Beachtung des § 5 (1) S. 2 + 3 EStG
Grundsatz der Maßgeblichkeit
BMF v. 12.03.2010, Anh. 9 III ESt-Handbuch
Themen Erläuterung
1. uneingeschränkte Maßgeblichkeit HR StR
§ 5 (1) S. 1, 1. HS EStG
Aktivierungsgebot Aktivierungsgebot
Passivierungsgebot Passivierungsgebot
2. eingeschränkte Maßgeblichkeit HR StR
BFH v. 3.2.1969,
(Gr.S. 2/68, BStBl. 1969, II S. 291) Aktivierungswahlrecht Aktivierungsgebot
Passivierungswahlrecht Passivierungsverbot
3. Bewertungsvorbehalt Zwingende steuerliche Regelungen hinsichtlich
§ 5 (6) EStG des Bewertungsansatzes in der Bilanz, die vom
Handelsrecht abweichen, sind für die
Steuerbilanz zu beachten.
4. steuerliche Wahlrechte Wahlrechte, die nur steuerlich bestehen, können
§ 5 (1) S. 1, 2. HS EStG unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt
werden.
Wahlrechte, die sowohl handelsrechtlich als
auch steuerrechtlich bestehen, können
unterschiedlich ausgeübt werden.
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Einleitung in eine Bilanzklausur
X betreibt als Gewerbetreibender ein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 (2) HGB und ist damit Kaufmann
gem. § 1 (1) HGB. Als Kaufmann ist er handelsrechtlich buchführungspflichtig gem. § 238 HGB. Diese
Verpflichtung hat er gem. § 140 AO auch für das Steuerrecht zu erfüllen.
Der Ansatz und die Bewertung der Wirtschaftsgüter erfolgt gem. § 5 (1) S. 1 EStG (Maßgeblichkeit der
HB) nach den §§ 253 ff. HGB sowie nach § 6 EStG. Dabei ist für das Steuerrecht der
Bewertungsvorbehalt des § 5 (6) EStG zu beachten, steuerliche Wahlrechte können gem. § 5 (1) S.1,
2. HS EStG in Anspruch genommen werden.
Da die Veranlagungen ... bis ... gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, können
die Bilanzen und Steuerbescheide noch geändert werden.
Zurechnung von Wirtschaftsgütern
Grundsatz: Ausnahme:
Eigentümer muss bilanzieren wirtschaftliches Eigentum
§ 246 (1) S. 2 1. HS HGB § 246 (1) S. 2 2. HS HGB
§ 39 (1) AO § 39 (2) Nr. 1 AO
Die folgenden Wirtschaftsgüter sind im Einzelnen wie folgt (zeitgemäß) im Anlagevermögen des
jeweiligen Unternehmers zu bilanzieren:
Grundstücke: Bürgerlich-rechtliche Eigentumsübertragung erfolgt nach § 873 BGB durch
Einigung (Auflassung nach § 925 BGB) und Eintragung ins Grundbuch.
Allerdings sind Grundstücke gem. § 39 (2) Nr. 1 AO bereits ab Übergang von
"Nutzen und Lasten" dem neuen Eigentümer wirtschaftlich zuzurechnen.
Bilanzierung gem. § 246 (1) S. 2 2. HS HGB beim neuen (wirtschaftlicher)
Eigentümer.
Waren: Das wirtschaftliche Eigentum an Waren geht mit der Verschaffung der
Verfügungsmacht über (Erfüllungsgeschäft nach § 929 BGB). Der
abgeschlossene Kaufvertag (§ 433 BGB) stellt lediglich das
Verpflichtungsgeschäft dar und führt noch nicht zu einer
Eigentumsübertragung. So sind Waren erst beim Empfänger gem.
§ 246 (1) S. 2 1. HS HGB zu bilanzieren, wenn dieser auch die tatsächliche
Verfügungsgewalt hat (mit Übergabe).
(H 5.3 EStH "zeitliche Erfassung von Waren)
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Sicherungsübereignung:
Wird ein Wirtschaftsgut z.B. einer Bank als Sicherung gem. § 929 i.V.m. 930
BGB ("Besitzkonstitut") für einen Kredit übertragen, wird zwar die Bank
bürgerlich-rechtlicher Eigentümer und müsste das Wirtschaftsgut bilanzieren,
aber gem. § 39 (2) Nr. 1 AO ist das Wirtschaftsgut weiterhin demjenigen
zuzurechnen, der die tatsächliche Verfügungsmacht hat. (Wirtschaftlicher
Eigentümer). Gem. § 246 (1) S. 2 2.HS HGB hat der wirtschaftliche
Eigentümer den Gegenstand zu bilanzieren.
Kommissionsgeschäfte
Bei der Kommission unterscheidet man in Einkaufs- und Verkaufskommission:
Einkaufskomission:
Hier wird der Kommissionär vom Kommittenten beauftragt im eignen Namen, aber auf Rechnung des
Kommittenten zu kaufen. Der Kommissionär wird zwar durch die Übergabe und den Kauf "im eigenen
Namen" bürgerlich-rechtlicher Eigentümer, aber der Kommittent ist gem. § 384 (2) HGB
wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 (2) Nr. 1 AO), da der Kommissionär nach dem Einkauf verpflichtet
ist, die Ware an den Kommittenten herauszugeben . Der Kommittent hat somit gem.
§ 246 (1) S. 2 2. HS HGB die Ware zu bilanzieren.
(Bilanzierung immer beim Kommittenten, nie beim Kommissionär!)
Beispiel: Lieferant C (Dritter) liefert dem Kommissionär B am 31.12.01 Ware
(netto 10.000 EUR) aus, die für den Kommittenten A bestimmt ist.
B gibt die Ware erst am 03.01.02 an A weiter. B erhält laut Vertrag 5% Provision.
Außerdem wurde ihm von C 200 EUR Fracht in Rechnung gestellt (insg. 12.138
EUR). B fordert die Fracht von A in der Rechnung vom 03.01.02 zurück.
Abrechnung bei Einkaufskommission:
Rechnung Dritten an Kommissionär: Waren 10.000,-
+Fracht 200,-
10.200,-
+ 19 % USt 1.938,-
Gesamt 12.138,-
Abrechnung Kommissionär mit Kommittenten: Waren 10.000,-
Verausl. Fracht 200,-
Provision 5 % 500,-
10.700,-
+ 19 % USt 2.033,-
Anbei Scheck über 12.733,-
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Buchung bei Einkaufskommission:
Buchung beim Kommissionär zum 31.12.01:
Forderung (an Kommittenten) 12.733
VorSt 1.938 an Verbindlich. (Dritten) 12.138
Prov.-Ertrag 500
USt 2.033
Buchung beim Kommittenten zum 31.12.01:
WEK 10.700
n.n. abzf. VorSt 2.033 an Verbindlichkeiten (Kommissionär) 12.733
Buchung beim Kommittenten zum 03.01.02:
VorSt 2.033 an n.n. abzf. Vorst 2.033
Verkaufskommission:
Hier wird der Kommissionär vom Kommittenten beauftragt, im eigenen Namen die Ware des
Kommittenten zu verkaufen. Der Kommissionär wird weder bürgerlich-rechtlicher Eigentümer noch
wirtschaftlicher Eigentümer (§ 384 (1) HGB). Der Kommittent hat somit gem.
§ 246 (1) S. 2, 1. HS HGB die Ware zu bilanzieren.
Beispiel: Der Kommissionär B verkauft Kommissionsware für den Kommittenten A im Wert von netto
10.000,- Euro + 19 % USt an den Dritten C. Seine Provision beträgt 10 % vom Nettoverkaufspreis.
Zahlungen sind noch nicht erfolgt.
Abrechnung bei Verkaufskommission:
Rechnung Kommissionär an Dritten: Waren 10.000,-
+ 19 % USt 1.900,-
Gesamt 11.900,-
(Der Kommissionär tritt gegenüber dem Dritten auf und erteilt die Rechnung à Kommissionär muss
Umsatzsteuer abführen)
Abrechnung Kommissionär mit Kommittenten: Warenverkaufspreis 10.000,-
abzgl. Provision -1.000,-
9.000,-
+ 19 % USt 1.710,-
Anbei Scheck über 10.710,-
(Gutschrift gegenüber dem Kommittenten:
Kommissionär hat Vorsteuerabzug aus der Abrechnung / Gutschrift)
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Buchung bei Verkaufskommission:
Buchung beim Kommissionär:
Forderung (an Dritten) 11.900
VorSt 1.710 an Verbindlich. (Kommittenten) 10.710
Prov.-Ertrag 1.000
USt 1.900
Buchung beim Kommittenten:
Forderung (Kommissionär) 10.710 an WVK 9.000
USt 1.710
Weiterhin ist zu beachten, dass umsatzsteuerlich zwei Lieferungen vorliegen (§ 3 (3) UStG). Dies hat
zu Folge, dass beide Lieferungen jeweils mit Vor- und Umsatzsteuer zu buchen sind. Die Lieferung des
Kommittenten an den Kommissionär erst im Zeitpunkt der Lieferung des Kommissionärs an den
Abnehmer vor (A 3.1 (3) S. 7 UStAE).
Leasing
Prüfungsschema Leasing:
1. Spezial- oder Finanzierungs-Leasing
2. Voll- oder Teilamortisation?
3. Dauer der Grundmietzeit
4. Optionsrechte
5. Entscheidung Leasinggeber / Leasingnehmer
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Abschnitt III Abschnitt III Abschnitt III Abschnitt III Abschnitt III
Nr. 2b) bb) Nr. 2 a) Nr. 3b) bb) Nr. 3a) Nr. 1a)