1. Klausurvorspann
K ist Kaufmann i.S.d. § 1 HGB. Er ist nach § 238 HGB buchführungspflichtig. Diese Verpflichtung
hat er auch steuerlich zu erfüllen, § 140 AO. Die Bewertung der WG erfolgt nach §§ 253 ff. HGB,
§ 5 (1) S. 1 EStG und § 6 EStG. Dabei ist der Bewertungsvorbehalt des § 5 (6) EStG zu beachten.
Steuerliche Wahlrechte können unabhängig von der HB ausgeübt werden, § 5 (1) S. 1, 2. Hs.
EStG. Die Bilanzen 2019 bis 2021 können geändert werden, da die Veranlagungen unter V.d.N.
gem. § 164 AO stehen (soweit dem § 4 (2) S. 2 EStG nicht entgegen steht).
2. Besonderheiten bei der Bilanzierung und Bewertung von Grundstücken
Gebäudeabschreibung
- Abschreibung erfolgt bei Gebäuden grundsätzlich nach § 7 (4) EStG (oder § 7 (5) EStG)
o § 7 (4) S. 1 EStG:
§ Nr. 1: bei Gebäuden, die zum Betriebsvermögen gehören und nicht
Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März
1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent
§ Nr. 2: bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht
erfüllen und die
a) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2
Prozent
b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5
Prozent
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- Beträgt die tatsächliche RND des Gebäudes tatsächlich weniger als die, welche sich bei den
entsprechenden Prozentsätzen berücksichtigt werden würde, so kann gem. § 7 (4) S. 2 EStG
auch die tatsächliche RND für die Abschreibung zu Grunde gelegt werden.
- Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) nach § 7 (4) S. 3 i.V.m. § 7 (1) S. 7 EStG,
R 7.4 (11) EStR
o außergewöhnlicher Abnutzung:
TECHNISCH WIRTSCHAFTLICH
o (mechanischer o technische Neuerungen
Verschleiß) o Änderung
Konsumgewohnheiten
o Marktveränderungen
o zeitliche Erfassung = im Jahr der Schadensentstehung, spätestens im Jahr der
Entdeckung des Schadens, H 7.4 EStH "AfaA" 2. Spiegelstrich
o neue AfA-BMG ab dem Jahr nach der AfaA nach § 11c (2) S. 1 + 2 EStDV:
ursprüngliche Herstellungskosten
./. AfaA
= neue AfA-BMG
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, Hauptstudium II - Bilanzsteuerrecht
Berechnung der AfA bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
§ 7 (1), (2), (4) S. 2 EStG § 7 (4) S. 1, (5) EStG
AfA-Methode Alle WG
Abschreibung nach der Abschreibung nach der
tatsächlichen ND typisierenden ND
Durch die nachträglichen Herstellungskosten Es entsteht ein anderes
entsteht kein anderes WG WG (Voraussetzung =
R 7.3 (5) S. 2 EStR)
AfA-BMG; H 7.3 Restwert/Restbuchwert Ursprüngliche BMG R 7.3 (5) S. 1 EStR:
EStH + nachtr. AK/HK + nachtr. AK/HK Restwert/Restbuchwert
"nachträgliche + nachtr. HK
AK/HK"
Höhe der AfA: Verteilt auf die Bisheriger Prozentsatz R 7.4 (9) S. 4 EStR:
H 7.4 EStH Restnutzungsdauer gilt weiter; AfA-Satz ist neu zu
"nachträgliche 2. Spiegelstrich ermitteln
AK/HK" R 7.4 (9) S. 1 + 2 EStR:
Die RND ist grds. neu zu Wird auf diese Weise § 7 (1), (2), (4) S. 2 EStG
Dabei ist zu schätzen die Vollabschreibung oder
beachten: nicht innerhalb der § 7 (4) S. 1 EStG
In den Fällen des § 7 (4) RND erreicht, ist auch
S. 2 EStG kann der eine Verteilung auf die
bisherige AfA-Satz RND zulässig; (bis 2006 ggf. § 7 (5)
beibehalten werden 3.Spiegelstrich EStG
R 7.4 (9) S. 3 EStR Die nachträglichen AK/HK sind so zu behandeln, R 7.4 (9) S. 5 EStR
als wären sie bereits zu Beginn des Jahres H 7.4 EStH "Neubau")
aufgewendet worden
Folge: Restwert am Ende der Abschreibungszeitraum ES beginnt eine neue
tatsächlichen ND: 0,- € verlängert sich AfA-Reihe
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, Hauptstudium II - Bilanzsteuerrecht
Abbruchkosten
Ausgangsfall: Stpfl. reißt ein wirtschaftlich verbrauchtes Gebäude ab.
gilt auch
§ 7 (4) S. 3 i.V.m. (1) S. 7 EStG grds. Wahlrecht zur AfaA bei degr.
Gebäude-
H 7.4 EStH "Eine AfaA ist vorzunehmen, Pflicht bei Abbruch, Brand, etc.
wenn..." AfA, R 7.4
Restbuchwert? Aufwand (11) EStR
Abbruchkosten? Aufwand
Abwandlung: Stpfl. kauft Grundstück mit wirtschaftlich verbrauchtem Gebäude. Da er es als
Lagerplatz nutzen möchte, reißt er das Gebäude ab.
gilt auch
§ 7 (4) S. 3 i.V.m. (1) S. 7 EStG greift nicht, da keine Nutzung vorliegt bei degr.
Gebäude-
Anschaffungskosten/Restbuchwert? Anschaffungskosten des Grund und Boden,
§ 255 (1) S. 1 HGB AfA, R 7.4
Abbruchkosten Anschaffungskosten des Grund und Boden (11) EStR
("betriebsbereiter Zustand"), § 255 (1) S. 1
HGB
H 6.4 EStH "Abbruchkosten"
Gebäudewert Abbruchkosten
Herstellung des
Nr. 1 Gebäudes auf eigenen
Grundstück sofort abzugsfähige Betriebsausgaben
Erwerb (siehe Ausgangsfall)
Nr. 2 ohne Abbruchabsicht
"3-Jahresgrenze"
Erwerb
Nr. 3 mit Abbruchabsicht
(Gebäude ist technisch / wirtschaftlich nicht verbraucht)
a) bei Errichtung eines Herstellungskosten neues Gebäude
neuen Gebäudes
ohne Neubau Anschaffungskosten Grund und Boden
(Gebäude ist technisch / wirtschaftlich verbraucht) (siehe Abwandlung)
b) bei Errichtung eines Anschaffungskosten Grund Herstellungskosten neues
neuen Gebäudes und Boden Gebäude
ohne Neubau Anschaffungskosten Grund und Boden
Einlage Herstellungskosten neues Gebäude
Nr. 4 mit Abbruchabsicht
+ Neubau
H 6.7 EStH "Abbruchabsicht": Abbruchabsicht berührt den TW nicht
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