Grundstudium II - Bilanzsteuerrecht
Rechtliche Würdigung einiger bestimmter Geschäftsvorfälle
1. Waren
Beim Warenbestand handelt es sich um Umlaufvermögen gem. § 247 (2) HGB i.U., das nach
§ 253 (1) S. 1 HGB, § 6 (1) Nr. 2 S. 1 EStG mit den Anschaffungskosten (§ 255 (1) HGB) zu
bewerten ist. Die Vorsteuer gehört gem. § 9b (1) EStG nicht mit zu den Anschaffungskosten,
soweit sie nach § 15 (1) Nr. 1 UStG abzugsfähig ist.
Ein Ansatz eines höheren Teilwertes ist nicht zulässig, da die Anschaffungskosten die
Bewertungsobergrenze darstellen. Außerdem würde der höhere Ansatz den Ausweis eines nicht
realisierten Gewinns bedeuten, was nach § 252 (1) Nr. 4 HGB nicht zulässig ist.
Sinkt der Teilwert unter die Anschaffungskosten (dauernde Wertminderung), muss
handelsrechtlich zwingend eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert vorgenommen werden,
§ 253 (4) S. 1 HGB (strenges Niederstwertprinzip).
Steuerlich besteht ein Wahlrecht, § 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG, das wegen der Aufgabenstellung
"niedrigster Gewinn" ausgeübt wird.
Das Wahlrecht kann unabhängig von der HB ausgeübt werden, § 5 (1) S. 1, 2. HS EStG.
Wenn der Wert des auf den niedrigeren Teilwert abgeschriebenen Wirtschaftsgutes sich wieder
erhöht, gilt das (strikte) Wertaufholungsgebot nach § 253 (5) HGB, § 6 (1) Nr. 2 S. 3 i.V.m. (1)
Nr. 1 S. 4 EStG und das WG ist mit dem entsprechenden höheren Wert (max. AK/HK) anzusetzen.
2. Anschaffung eines bebauten Grundstücks
Das neu angeschaffte Grundstück ist X ab dem Übergang von Nutzen und Lasten als
wirtschaftlicher Eigentümer zuzurechnen, § 246 (1) S. 2 HGB und § 39 (2) AO.
Die Anschaffungskosten des bebauten Grundstücks sind im Verhältnis der Verkehrswerte auf
Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen, H 7.3 EStH "Kaufpreisaufteilung".
Das Gebäude besteht steuerlich aus ... selbstständigen Wirtschaftsgütern, R 4.2 (4) EStR. Die
Anschaffungskosten des Gebäudes sind im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen, R 4.2 (6) EStR.
a. Der zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzte Gebäudeteil ist notwendiges
Betriebsvermögen, R 4.2 (7) EStR.
Der Grund und Boden ist entsprechend zu behandeln, R 4.2 (7) S. 2 EStR.
Wenn die Nutzung am gesamten Gebäude eine untergeordnete Rolle einnimmt (§ 8
EStDV) hat X ein Wahlrecht, R 4.2 (8) EStR.
Wenn X den Gebäudeteil als gewillkürtes Privatvermögen behandelt, werden die Kosten
über eine Aufwandseinlage berücksichtig, R 4.2 (2) S. 2 EStR.
Wenn durch Wertsteigerung des gemeinen Wertes die Grenzen aus § 8 EStDV
überschritten werden, ist zwingend eine Einlage zu buchen, H 4.2 (8) "Einlage" EStH.
b. Der zu fremdbetrieblichen Zwecken vermietete Gebäudeteil kann gewillkürtes
Betriebsvermögen sein, da durch die Geschäftsbeziehung ein gewisser objektiver
Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, und da die Mieteinnahmen geeignet sind, den
Betrieb zu fördern, R 4.2 (9) S. 1+2 EStR.
Der Grund und Boden ist entsprechend zu behandeln, R 4.2 (9) S. 6 EStR.
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c. Der zu fremden Wohnzwecken vermietet Gebäudeteil kann gewillkürtes
Betriebsvermögen sein, da durch die Geschäftsbeziehung ein gewisser objektiver
Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und da die Mieteinnahmen geeignet sind, den
Betrieb zu fördern, R 4.2 (9) S. 1+2 EStR.
Der Grund und Boden ist entsprechend zu behandeln, R 4.2 (9) S. 6 EStR.
d. Der zu eigenen Wohnzwecke genutzte Gebäudeteil ist notwendiges Privatvermögen,
R 4.2 (10) S. 1 i.V.m. (9) S. 1 i.U. EStR.
Ermittlung der Anschaffungskosten: Zu den Anschaffungskosten gehören gem. § 255 (1) HGB…
(die Vorsteuer gehört gem. § 9b (1) EStG nicht mit zu den Anschaffungskosten, soweit sie nach
§ 15 (1) Nr. 1 UStG abzugsfähig ist).
Der Grund und Boden gehört zum nicht abnutzbaren AV. Er ist mit den Anschaffungskosten zu
bilanzieren, § 253 (1) HGB, § 6 (1) Nr. 2 EStG. (à Besonderheiten siehe Zusammenfassung!)
Die Gebäudeteile gehören zum abnutzbaren Anlagevermögen. Sie sind mit den
Anschaffungskosten abzüglich AfA zu bilanzieren, § 253 (1), (3) HGB und § 6 (1) Nr. 1 EStG.
(à Besonderheiten siehe Zusammenfassung!)
3. AfA bei der Anschaffung von Gebäuden
Die Abschreibung eines Gebäudes erfolgt gem. § 7 (4) S. 1 EStG jährlich nach einem gewissen
Prozentsatz, der sich nach dem Herstellungsdatum richtet. § 7 (1) S. 4 EStG gilt ebenfalls.
• BV, nicht Wohnzwecken dienend, Bauantrag nach 31.3.1985 = 3 %
• Gebäude die o.g. nicht erfüllen = 2 % bzw. 2,5 %
4. AfA bei der Anschaffung von Anlagegütern
Die Abschreibung eines abnutzbaren Anlagegegenstandes erfolgt gem. § 7 (1) S. 1 EStG linear
(AfA in gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Im Jahr der Anschaffung /
Herstellung (§ 9a EStDV) vermindert sich der Betrag der Absetzung um jeweils ein Zwölftel für
jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung / Herstellung vorangeht (§ 7 (1) S. 4 EStG).
5. AfA bei der Veräußerung von Anlagegütern
Im Jahr der Veräußerung vermindert sich der Betrag der Absetzung um jeweils ein Zwölftel für
jeden vollen Monat, der dem Monat der Veräußerung nachgeht (§ 7 (1) S. 4 EStG analog).
6. Leasing
Es handelt sich nicht um Spezialleasing, da das Fahrzeug einen Listenpreis hat bzw. nicht
erkennbar ist, dass eine Herstellung ausschließlich für die Bedürfnisse des X erfolgte.
Es handelt sich um Finanzierungsleasing, da der Vertrag für ... Jahre (GMZ) unkündbar
abgeschlossen wurde.
X zahlt in den ... Jahren ... € und damit mehr/weniger als die Anschaffungskosten des Leasing-
Gebers.
Es liegt somit ein Voll-/Teil-amortisationsvertrag vor.
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