In dieser Zusammenfassung für den Themenbereich Umsatzsteuerrecht finden Sie alle notwendigen Erkenntnisse die Sie brauchen um das Grundlagenwissen abdecken zu können. Nach Ansicht dieser Dokumente können Sie steuerliche Sachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht verstehen und lösen.
Höhe bemisst sich nach bestimmten Merkmalen des Steuerobjektes (Steuergegenstandes), ohne
grundsätzlich auf persönliche Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.
Verkehrssteuer
besteuert einen wirtschaftlichen Verkehrsvorgang (den Umsatz)
indirekte Steuer
gesetzlicher Steuerschuldner (Unternehmer) und wirtschaftlicher Träger der Umsatzsteuer
(Verbraucher) sind verschiedene Personen
Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer)
kommt auf jeder Wirtschaftsstufe zur Erhebung und erfasst den Vorsteuerabzug im Ergebnis nur den
"Mehrwert" (=die Wertschöpfung)
Hersteller Ware Unternehmer Ware Konsument
€ €
500€ 1000€
95€ USt + 95€ USt (19%) + 190€ USt (19%)
Trägt die indirekte
Vom U. = 1190€ gesamte
= 595€
Umsatzsteuerschuld
Doppelte USt
= 190€ Ust
190€
Finanzamt
- 95€ Ust Hersteller (Vorsteuerabzug)
Prüfungsschema für die Umsatzbesteuerung nach dem Haupttatbestand
"Lieferung und sonstige Leistung gegen Entgelt" (§ 1 (1) Nr. 1 UStG)
1. Feststellung des Steuerschuldners
=> Unternehmer gem. § 2 (1) UStG
2. Ermittlung des steuerbaren Umsatzes
a. Lieferung => § 3 (1) UStG;
Veränderung des Begriffs in
§ 3 (1a) bis (5) UStG
oder
sonstige Leistung => § 3 (9) UStG;
Veränderung des Begriffs in
§ 3 (9a) bis (11) UStG
b. im Inland => Definition in § 1 (2) UStG
Ort der Lieferung: § 3 (5a) UStG
Ort der sonstigen Leistung: § 3 (3a)
UStG
c. gegen Entgelt => § 10 (1) UStG
d. im Rahmen seines Unternehmens => § 2 (1) S. 2 UStG
3. Steuerfreiheit des Umsatzes gem. §§ 4 ff. UStG
Zwischenergebnis: Die Leistung unterliegt der Umsatzsteuer und ist somit Umsatzsteuerpflichtig.
4. Bemessungsgrundlage: => Entgelt gem. § 10 (1) S. 1, S. 2 UStG
5. Steuersatz => § 12 (1) und (2) UStG
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, Grundstudium I - Umsatzsteuerrecht
Zwischenergebnis: Die entstandene Umsatzsteuer beträgt X €.
6. Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuer gem. § 15 (1) UStG
7. Differenz zwischen entstandener Umsatzsteuer und abzugsfähiger Vorsteuer ergibt die
Umsatzsteuerzahllast oder einen Überschuss zu Gunsten des Unternehmers
Ø Wer (Steuerrechtsfähigkeit; vgl. A 2.1 (1) UStAE)
o natürliche Personen
o andere Rechtsformen / Wirtschaftsgebilde (Gesellschaften, etc.)
o Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
o zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit irrelevant
Ø Selbstständigkeit (vgl. A 2.2 (1) und (2) UStAE)
o grundsätzlich umsatz- und ertragssteuerlich identisch
o grundsätzlich entscheidet das "Gesamtbild"
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