Grundstudium II - Umsatzsteuer
1. Sonderfälle der Entstehung der Steuer
Entstehung der Umsatzsteuer, § 13 UStG
Ø Entstehung bei Regelbesteuerung nach vereinbarten Entgelten
§ § 13 (1) Nr. 1 a) S. 1 UStG
o die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist
o Abgrenzung von Fälligkeitszeitpunkt:
§ Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf
des VAZ zu entrichten
§ Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf
des VAZ abzugeben
Entstehungszeitpunkt:
Ø bei sonstigen Leistungen:
§ Leistungen, insbesondere Werkleistungen, sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer
Vollendung ausgeführt.
Ø bei Lieferungen:
§ Lieferungen i.S.d. § 3 (1) UStG – einschließlich Werklieferungen i.S.d. § 3 (4) UStG –
sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die
Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt (vgl. A 13.1 (2) S. 1
UStAE).
§ Der Entstehungszeitpunkt ist daher grundsätzlich identisch mit der Verschaffung der
Verfügungsmacht – VdV – (§ 3 (1) UStG).
§ Lieferungen, bei denen der Lieferort nach § 3 (6) bestimmt wird, werden im Zeit-
punkt des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes ausgeführt
(vgl. A 13.1 (2) S. 2 UStAE).
§ Der Entstehungszeitpunkt ist daher bei bewegten Lieferungen abzugrenzen von der
Verschaffung der Verfügungsmacht. Bei bewegten Lieferungen ist daher wie folgt zu
unterscheiden:
o Beförderung/Versendung durch den Abnehmer:
§ VdV erfolgt bei Übergabe an den Käufer am Ort des Lieferers
§ Lieferort und –Zeitpunkt:
> Bestimmung durch § 3 (6) UStG (Abholfall)
> Tag und Ort richten sich nach dem Zeitpunkt und dem Ort,
an dem die Beförderung / Versendung beginnt
o Beförderung/Versendung durch den Lieferer:
§ VdV erfolgt bei Übergabe an den Käufer an dessen Haustür.
§ Lieferort und –Zeitpunkt:
> Bestimmung durch § 3 (6) UStG
> Tag und Ort richten sich nach dem Zeitpunkt und dem Ort,
an dem die Beförderung / Versendung beginnt
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o Verwendung von Lieferklauseln:
§ Die Lieferklauseln (z.B. Incoterms) regeln nicht den zivilrechtlichen
Eigentumsübergang, sondern stellen lediglich schuldrechtliche
Vereinbarungen dar, welche Gefahr und Kosten des Untergangs bzw.
des Transportvorgangs sowie die ggfs. erforderliche Übernahme von
Zollformalitäten regeln.
§ Auch können sie entscheidend für die Zuordnung der bewegten
Lieferung in einem Reihengeschäft i.S.d. § 3 (6a) S. 1 UStG sein, wenn
ein mittlerer Unternehmer befördert oder versendet (vgl. § 3 (6a)
S. 4 UStG).
§ Die Lieferklauseln haben aber keinen Einfluss auf die Verschaffung
der Verfügungsmacht.
> EXW (ab Werk)
- Die Kosten für den Transport sowie die Gefahr des
Untergangs hat der Abnehmer zu tragen.
> DDP (frei Haus)
- Die Kosten für den Transport sowie die Gefahr des
Untergangs hat der Lieferer zu tragen.
Ø Entstehung bei Regelbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG
§ § 13 (1) Nr. 1 b) UStG
o Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
die Entgelte vereinnahmt wurden
Ø Sonderfälle
§ § 13 (1) Nr. 1 a) S. 2 und 3 UStG - Teilleistung
o Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
die Teilleistung ausgeführt worden ist.
o Teilleistungen liegen vor, wenn eine Leistung bei wirtschaftlicher
Betrachtung
§ teilbar ist und
§ in Teilen geschuldet wird (liegt vor, wenn Teilentgelt vereinbart ist)
§ (A 13.4 (1) UStAE)
§ § 13 (1) Nr. 1 a) S. 4 UStG - Anzahlung, Vorauszahlung
o Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
o Allerdings nur dann, wenn und soweit das Entgelt oder Teilentgelt vor der
Leistungsausführung vereinnahmt worden ist.
§ § 13 (1) Nr. 2 UStG - unentgeltliche Wertabgaben, § 3 (1b) und (9a) UStG
o Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
diese Leistung ausgeführt worden ist.
§ § 13 (1) Nr. 3 UStG - unrichtiger Steuerausweis nach § 14c (1) und (2) UStG
o Die Umsatzsteuer entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.
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§ § 13 (1) Nr. 5 UStG - Zentralregulierung
o Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
§ Eine Berichtigung der Umsatzsteuer beim Leistenden und des
Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger gem. § 17 UStG ist in
demjenigen Zeitpunkt vorzunehmen, in dem das die Berichtigung
begründende Ereignis fällt (§ 17 (1) S. 7 UStG), nicht für den
Besteuerungszeitraum der ursprünglichen Leistung.
§ § 13 (1) Nr. 6 UStG - innergemeinschaftlicher Erwerb, § 1a UStG
o Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausgabe der Rechnung, spätestens mit Ablauf
des dem folgenden Kalendermonats.
§ § 13 (1) Nr. 7 UStG - innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge, § 1b UStG
o Die Umsatzsteuer entsteht am Tag des Erwerbs.
§ § 13 (1) Nr. 8 UStG - Steuerschuld nach § 6a (4) S. 2 UStG
o Die Umsatzsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung
ausgeführt wird.
§ § 13 (1) Nr. 9 UStG - Lagerhaltung gem. § 4 Nr. 4a UStG
o Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager entnommen wird.
§ Steuerschuldner als Leistungsempfänger
o § 13b (1) UStG:
§ nach § 3a (2) UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen
eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers
è Die USt entsteht mit Ablauf des VAZ der Leistungsausführung*
o § 13b (2) Nr. 1 - 10 UStG:
§ Katalog von Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger unter
den Voraussetzungen des § 13b (5) UStG die USt schuldet
è Die USt entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit
Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats*
*Hinweis: Die Grundsätze des § 13b (1) + (2) UStG gelten nur, wenn bei der
betreffenden Leistung die USt tatsächlich gem. § 13b (5) UStG auf den
Leistungsempfänger übergegangen ist.
Ø Vorsteuerabzug
Die Entstehung des Vorsteuerabzuges ist im UStG nicht ausdrücklich geregelt. Der Anspruch
auf Vorsteuerabzug entsteht deshalb in dem VAZ, in dem die Tatbestandsmerkmale des
§ 15 (1) Nr. 1 S. 1 oder 3 UStG vollständig erfüllt sind.
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a. § 15 (1) Nr. 1 S. 1 UStG
à Die VorSt ist in dem VAZ abzugsfähig, in dem die Leistung an den
Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt worden ist und die
ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. § 14 (4) UStG darüber vorliegt
Auf die Bezahlung der Rechnung kommt es nicht an.
b. § 15 (1) Nr. 1 S. 3 UStG – Anzahlungen, Vorauszahlungen
à Die VorSt ist in dem VAZ abzugsfähig, in dem die Zahlung vor
Leistungsausführung erfolgt ist und die ordnungsgemäße Rechnung i.S.d.
§ 14 (4) UStG darüber vorliegt
c. § 15 (1) Nr. 2 UStG – entstandene Einfuhrumsatzsteuer
à Die VorSt ist in dem VAZ abzugsfähig, in dem der Gegenstand eingeführt und
der zollamtliche Beleg vorliegt
d. § 15 (1) Nr. 3 UStG - USt auf i.g. Erwerbe gem. § 1a UStG A 15.12 (1) S. 7 UStAE
e. § 15 (1) Nr. 4 UStG - Steuerschuld nach § 13b (5) UStG
f. § 15 (1) Nr. 5 UStG - USt bei Lagerhaltung gem. § 4 Nr. 4a UStG
à Die Vorsteuer ist im selben VAZ abzugsfähig, in dem
- beim Erwerber die USt auf den Erwerb,
- beim Leistungsempfänger die USt nach § 13b (5) UStG bzw.
- beim Auslagerer die USt auf den vorangehenden Umsatz
entsteht.
Für den VorSt-Abzug ist in den Fällen d. - f. eine Rechnung nicht erforderlich
TBM Verwendungsabsicht für wirtschaftlich, entgeltliche Tätigkeiten
a) zu 100 % Zuordnungsgebot à 100 % abziehbare VorSt (vgl. A 15.2c (1) S. 1 UStAE)
b) < 10 % Zuordnungsverbot à 0 % abziehbare VorSt (vgl. A 15.2c (1) S. 2 + 3 UStAE)
c) > 10 %, aber < 100 %
o Vertretbare Sachen/sonstige Leistungen
Aufteilungsgebot à tlw. abziehbare VorSt (vgl. A 15.2c (2) Nr. 1 UStAE
aber Billigkeitsregelung i.S.d. A 15.2c (2) S. 6 UStAE)
o Einheitliche Gegenstände
Zuordnungswahlrecht (vgl. A 15.2c (2) Nr. 2 b) UStAE)
a. Vollständige Zuordnung à 100 % abziehbare VorSt
(Gegenstand = IST UN-Vermögen)
b. Keine Zuordnung à 0 % abziehbare VorSt
(Gegensand = KEIN UN-Vermögen)
c. Tlw. Zuordnung à tlw. abziehbare VorSt
(Gegenstand = TEILWEISE UN-Vermögen)
Ein Gegenstand = 2 Zuordnungs-/Berichtigungsobjekte
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