In diesem Dokument wird auf jede Art der Vollstreckung eingegangen und nach Ansicht dieser ist es möglich Sachverhalte und Aufgaben wie auch knifflige Fragen zu beantworten.
Anspruch Vollstreckungsvoraussetzungen Zwangsweise
Durchsetzung auf
Titel gesetzlicher Grundlage
Klausel (ZPO, ZVG)
Zustellung
Vollstreckung nach der AO
als selbständiger Teil des Verwaltungsverfahrens
Vollstreckungsgläubiger (Staat) Vollstreckungsschuldner
Land Niedersachsen =
Schuldner
Vollstreckungsbehörde (Staat)
Finanzämter
Steueranspruch Vollstreckungsvoraussetzungen Zwangsweise
Durchsetzung im Wege
- Steuerfestsetzung (VA) der Selbstexekution auf
- Leistungsgebot gesetzlicher Grundlage
- Fälligkeit (AO)
, Hauptstudium II - Vollstreckung
2. Vollstreckungsbehörden
Welche Finanzbehörden gibt es?
- § 249 (1) AO: Bundesfinanzbehörde und Landesfinanzbehörde
Welche Vollstreckungsbehörden gibt es?
- § 249 (1) S. 3 AO: Finanzämter und Hauptzollämter
Wie sind die Zuständigkeiten im Detail geregelt?
- Sachlich: § 16 AO i.V.m. § 17 (2) FVG
Bedeutung: Verwaltung von Besitz- und Verkehrssteuern liegen beim
Finanzamt
- Örtlich: §§ 17 ff. AO
Bedeutung: Das Finanzamt ist zuständig, dass die Steuern im "Soll" stehen
hat
- Funktional: A 24 VollstrA / § 285 AO / A 2 VollzA = Vollziehungsbeamte (VB)
A 25 VollstrA = Innendienst
3. Beteiligte des Vollstreckungsverfahren
Vollstreckungsgläubiger, § 252 AO
Vollstreckungsgläubiger ist nach § 252 AO das Land Niedersachsen.
Die ESt, KSt und die USt sind Gemeinschaftssteuern nach Art. 106 (3) GG.
Als juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen nur Bund, die Länder oder die Kommunen
in Betracht.
Das Finanzamt ist nur Vollstreckungsbehörde.
Vollstreckungsschuldner, § 253 AO
Vollstreckungsschuldner ist nach § 253 AO ist der Selbstschuldner, § 43 AO
Nach § 219 AO ist der Selbstschuldner primär in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus kommen Dritte als Haftungs- und Duldungsschuldner in Betracht.
= Sekundärschuldner
- Ein Haftungsbescheid / Duldungsbescheid nach § 191 AO ist zwingend, da ansonsten gegen
den Dritten kein vollstreckbarer VA vorliegt, §§ 249 (1), 251 (1) AO
o Haftungsschuldner: §§ 69, 34, 35 AO
o Duldungsschuldner:
§ beschränkt geschäftsfähige Kinder (§ 106 BGB) sind nicht handlungsfähig
nach § 79 (1) Nr. 2 AO; die Eltern sind als gesetzliche Vertreter (§ 34 (1) AO
i.V.m. § 1626, 1629 BGB) Duldungsschuldner nach § 77 AO: Haftung mit dem
Vermögen des Kindes, nicht mit dem eigenen Vermögen!
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