Kapitel 4-5: Haushaltsplanung
Grobgliederung -> Wo fallen die A/E an? -> Behörde (Ressortprinzip)
Feingliederung -> Welche A/E fallen an? -> Fachaufgabe (Realprinzip)
Lehrbrief Brombosch Kap. 4-5 lesen:
Grobgliederung Haushaltsplan
Nach § 13 Abs. 1 LHO besteht der Haushaltsplan aus den Einzelplänen und dem
Gesamtplan. Die Einzelpläne der Bezirke werden zu Bezirkshaushaltsplänen
zusammengefasst. Dem Haushaltsplan sind die nach § 14 LHO vorgeschriebenen
Anlagen beizufügen.
Daraus ergibt sich folgender schematischer Aufbau (am Beispiel des
Haushaltsplans 2016/2017):
Gesamtplan (§ 13 Abs. 4 LHO)
a) Haushaltsübersicht
Die Haushaltsübersicht ist eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 LHO). In ihr
sind die Summen der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
sowie die Summe der Abschlussergebnisse jedes Einzelplans auszuweisen. Jedem
Bezirkshaushaltsplan ist eine entsprechende Haushaltsübersicht voranzustellen
(Nr. 3 HtR).
b) Finanzierungsübersicht
In der Finanzierungsübersicht wird der Finanzierungssaldo/-überschuss
errechnet. Er ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen,
bereinigt um die Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus
Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits und der
Ausgaben, bereinigt um Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der
Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrags andererseits (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 LHO).
b) Kreditfinanzierungsplan
Der Kreditfinanzierungsplan ist eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten
und der Tilgungsausgaben (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 LHO).
Dem Gesamtplan sind ferner beizufügen:
a) Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben und das Ergebnis der laufenden
Rechnung und der Kapitalrechnung (Betriebshaushalt/Vermögenshaushalt)
Bei dieser Darstellung werden die laufenden Einnahmen den laufenden Ausgaben
(Betriebshaushalt) sowie die Zuweisungen für Investitionen und
Vermögensaktivierungen den Investitionsausgaben (Vermögenshaushalt)
gegenübergestellt. In der Aufrechnung beider Werte wird der Finanzierungssaldo
ausgewiesen.
b) eine Schulden- und Belastungsbilanz
Die Schulden- und Belastungsbilanz enthält die Darstellung aller unmittelbaren,
mittelbaren und Eventualverbindlichkeiten des Landes Berlin.
Einzelpläne 01 - 29 untergliedert in Kapitel
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LHO enthalten die Einzelpläne die Einnahmen, Ausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder
bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen.
Verwaltungszweige sind die Geschäftsbereiche der Mitglieder des Senats, der
Präsidenten des Abgeordnetenhauses, des Rechnungshofes und des
Verfassungsgerichtshofes sowie des/der Beauftragten für Datenschutz und
,Informationsfreiheit, der Mitglieder der Bezirksämter und der
Bezirksverordnetenvorsteher/innen (Nr. 1.1 AV § 9 LHO).
Somit ist hier eine Gliederung nach der organisatorischen Zuständigkeit, also
nach dem Ministerial- oder Ressortprinzip gegeben, um die politischen
Verantwortungsbereiche abzugrenzen. Die Anwendung des Ressortprinzips führt zu
einer ständigen Anpassung der Einzelplansystematik an die Geschäftsverteilung
des Senats. Denkbar wäre eine Einzelplanstruktur nach Politikbereichen, so dass
ein Senatsmitglied mehrere Einzelpläne haben könnte und die ständigen Änderungen
nicht notwendig wären (damit auch bessere überjährige Vergleichbarkeit möglich).
Darüber hinaus ist aber auch eine funktionale Gliederung nach dem Realprinzip
möglich, durch die Regelung „die Einzelpläne enthalten bestimmte Gruppen
von ...“. Im Berliner Haushaltsplan gilt dies für die Einzelpläne 27, 28 -
Allgemeine Finanzangelegenheiten -, die alle Einnahmen und Ausgaben im
Zusammenhang mit der Gesamtfinanzierung des Haushalts enthalten.
Die Einzelplanstruktur der Bezirkshaushaltspläne erfolgt nach
Funktion/Aufgabebereichen (Realprinzip). Ausgenommen hiervon sind
fachübergreifende Sachverhalte von besonderer Bedeutung (Ressortprinzip). Die
Zuordnung von Einzelplänen und Kapiteln zu einzelnen Geschäftsbereichen ist
deshalb in einem Vorbericht gesondert darzustellen. Die Einzelpläne erhalten
eine zweistellige Kennzahl und eine Bezeichnung, die ihren Inhalt kenntlich
macht (Nr. 3.1 HtR).
Für den Haushaltsplan 2016/2017 sind folgende Einzelpläne vorgesehen, in denen
nicht nur Vergleichsbeträge nachgewiesen werden:
In den Bezirkshaushaltsplänen sind die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
zu veranschlagen, die zur Durchführung der Bezirksaufgaben und der
Bezirksaufgaben unter Fachaufsicht (§ 3 Abs. 2 des Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetzes -AZG-) erforderlich sind. Die damit zusammenhängenden
Einnahmen werden entsprechend zugeordnet, sofern sich aus der Aufgabenverteilung
zwischen Hauptverwaltung und Bezirksverwaltungen nicht etwas anderes ergibt.
, Anlagen
Anlage 1 - Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen nach Arten und Aufgabenbereichen
a) Gruppierungsübersicht
b) Funktionenübersicht
c) Haushaltsquerschnitt
d) Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeit
Anlage 2 – Stellenübersicht
Anlage 3 - Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben
durchlaufenden Posten
Durchlaufende Posten sind Berlin als Gläubiger zustehende Beträge, die in
gleicher Höhe an andere Personen weiterzuleiten sind. Von Berlin für andere
einzuziehende Beträge (durchlaufende Gelder) gehören nicht zu den durchlaufenden
Posten im Sinne von § 14 Abs. 1 LHO (Nr. 1 AV § 14 LHO). Hier werden die
Einnahmen und Ausgaben nachgewiesen, die im Zusammenhang mit der Förderung des
Wohnungsbaues stehen. Derzeit ist diese Anlage jedoch leer.
Anlage 4 - Übersicht über Investitionen im Sonderfinanzierungsverfahren
Über Maßnahmen im Sonderfinanzierungsverfahren, u.a. Leasing-, Immobilienfonds-
und Betreibermodelle, entscheidet auf Vorschlag der anmeldenden Dienststellen
die Senatsverwaltung für Finanzen. Aufgrund der langfristigen finanziellen
Auswirkungen sind die Maßnahmen im Haushaltsplan darzustellen.
Anlage 5 - Übersicht über Bürgschaften und Garantien
Die Übersicht zeigt in verschiedenen Tabellen die Ausnutzung des
Ermächtigungsrahmens, die daraus resultierende NettoHaushaltsbelastung, die
haushaltsmäßige Vorsorge sowie die jährlichen Veränderungen
Anlage 6 - Übersicht über Sonderabgaben
Gemäß einem Urteil des BVerfG sind Sonderabgaben im Haushaltsplan zu
dokumentieren. Wird dies unterlassen, so kann diese Abgabe nicht
verfassungsgemäß sein. Die Definition von Sonderausgaben ist in Nr. 2.3 Abs. 3
HtR enthalten.
Die Bezirke stellen eigene, in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichene,
Bezirkshaushaltspläne als Teile des Landeshaushalts auf. Für sie ergibt sich
folgender schematischer Aufbau:
Vorbericht
Jedem Bezirkshaushaltsplan ist ein Vorbericht vorangestellt, der in Anpassung an
die Entwicklung für Globalsummenhaushalte und zur Umsetzung der ersten Schritte
der Verwaltungsreform die Zuordnung von Einzelplänen, Kapiteln und Titeln zu
Geschäftsbereichen, die Regelungen über die Deckungsfähigkeit sowie über die
Ausnahmen von der Gesamtdeckung - unechte Zweckbindung - enthält. Dem Vorbericht
können weitere Informationen und Berichte beigefügt werden, die sonst in die
Allgemeinen Erläuterungen aufzunehmen wären (Nr. 3 Abs. 4 HtR).
Haushaltsübersicht
Einzelpläne 31 - 45 untergliedert in Kapitel
Kapitel
Die Einzelpläne werden in Kapitel eingeteilt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 LHO). Die