Das Gesetzgebungsverfahren
Ausfertigung und Verkündung
D Art. 82 l GG = Die nach den Vorschriften dieses GG zustande gekommenen Gesetze
werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung1 ausgefertigt? und im
Bundesgesetzblatte verkündet.
O
1) Gegenzeichnung (Art. 58 GG) = Der Bundeskanzler oder ein zuständiger
Bundesminister müssen das beschlossene Gesetz unterschreiben. Durch die
Gegenzeichnung wird angezeigt, dass man die politische Verantwortung für das Gesetz
übernimmt
2) Ausfertigung = Unterschrift des Bundespräsidenten unter das Gesetz.
Problem: Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten ?
3) Verkündung = Das Gesetz wir durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Ein Gesetz tritt nach Art. 82 Il S.1 GG in Kraft, wann der Gesetzgeber es
bestimmt hat. Dies muss Teil des Gesetzesinhalts sein!
Wenn kein Zeitpunkt festgelegt wurde, dann tritt das Gesetz nach Art. 82 I1 S.2 GG
14 Tage nach dem verkünden im Bundesgesetzblatte in Kraft.
Problem: Kann ein Gesetz rückwirkend in Kraft treten ? ( Echte/Unechte
Rückwirkung)
Sonderregelungen:
Art. 81 GG Gesetzgebungsnotstand (noch NIE vorgekommen seit Bestehen der
BRD)! -> Bundeskanzler regiert als Minderheitenkanzler (Bundestag hat ihm das
Vertrauen entzogen) und kann dann auch ohne den Bundestag ein Gesetz
durchbringen. Bundespräsindet muss Gesetzgebungsnotstand erklären!
Art. 115a ff. GG Verteidigungsfall -> Das Gesetzgebungsverfahren wird abgekürzt
und der Bund hat erwiterte Gesetzgebungskompetenzen!
Ausfertigung und Verkündung
D Art. 82 l GG = Die nach den Vorschriften dieses GG zustande gekommenen Gesetze
werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung1 ausgefertigt? und im
Bundesgesetzblatte verkündet.
O
1) Gegenzeichnung (Art. 58 GG) = Der Bundeskanzler oder ein zuständiger
Bundesminister müssen das beschlossene Gesetz unterschreiben. Durch die
Gegenzeichnung wird angezeigt, dass man die politische Verantwortung für das Gesetz
übernimmt
2) Ausfertigung = Unterschrift des Bundespräsidenten unter das Gesetz.
Problem: Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten ?
3) Verkündung = Das Gesetz wir durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Ein Gesetz tritt nach Art. 82 Il S.1 GG in Kraft, wann der Gesetzgeber es
bestimmt hat. Dies muss Teil des Gesetzesinhalts sein!
Wenn kein Zeitpunkt festgelegt wurde, dann tritt das Gesetz nach Art. 82 I1 S.2 GG
14 Tage nach dem verkünden im Bundesgesetzblatte in Kraft.
Problem: Kann ein Gesetz rückwirkend in Kraft treten ? ( Echte/Unechte
Rückwirkung)
Sonderregelungen:
Art. 81 GG Gesetzgebungsnotstand (noch NIE vorgekommen seit Bestehen der
BRD)! -> Bundeskanzler regiert als Minderheitenkanzler (Bundestag hat ihm das
Vertrauen entzogen) und kann dann auch ohne den Bundestag ein Gesetz
durchbringen. Bundespräsindet muss Gesetzgebungsnotstand erklären!
Art. 115a ff. GG Verteidigungsfall -> Das Gesetzgebungsverfahren wird abgekürzt
und der Bund hat erwiterte Gesetzgebungskompetenzen!