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Zusammenfassung

Zusammenfassung Zulässigkeit der Revision im Assessorexamen

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Ich verkaufe meine Zusammenfassungen zur Revisionsklausur im 2. Staatsexamen mit denen ich für die Revisionsklausur gelernt habe und mit denen es mir gelungen ist 11 Punkte in der Revisionsklausur zu erreichen. Die Dokumente habe ich mit Hilfe von Seminaren zur Revisionsklausur und dem Russack ers...

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vorschau 1 aus 6   Seiten

  • Nein
  • Zulässigkeit der revision
  • 17. dezember 2022
  • 6
  • 2022/2023
  • Zusammenfassung
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PhilippRef
A.I. Zulässigkeit der Revision
Obersatz
I. Statthaftigkeit § 333 StPO oder §§ 335 iVm. § 312 StPO (Sprungrevision)
Benennung des zuständigen Revisionsgericht nicht erforderlich!
1.) § 333 StPO
a.) erstinstanzliche Urteile der Strafkammern -> große Strafkammer LG
b.) zweitinstanzliche Urteile der Strafkammern, Berufungsurteil -> kleine
Strafkammer LG
c.) Urteile des Schwurgerichts
d.) erstinstanzliche Urteile des OLG

2.) Sprungrevision, §§312, 335 I StPO statthaft in Form der (S)Sprungrevision
(nennen)
a.) Urteile des Strafrichters
b.) Urteile des Schöffengerichts

II. Rechtsmittelberechtigung, §§ 296, 297 StPO (Nebenkläger § 401 iVm. § 395 StPO
)
1.) StA (+) § 296 Abs. 1 StPO

2.) Beschuldigte (+) § 296 Abs. 1 StPO
a.) auch Verteidiger für Beschuldigte § 297 StPO
P: Verteidiger - Verbot der Mehrfachverteidigung § 146, 146a II StPO
(selbsterklärend)

b.) gesetzlicher Vertreter § 298 StPO

3.) Nebenkläger (+), § 401 Abs. 1 S. 1 StPO (Inzidenzprüfung ob Nebenkläger in III.
Beschwer prüfen)


III. Beschwer (vor § 296 StPO Rn. 9)
= unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte oder schutzwürdiger Interessen des
Betroffenen durch das angefochtene Urteil
1.) Angeklagter: durch Geld- oder Freiheitsstrafe beschwert (wäre nur bei
Freispruch (-))

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