Ich verkaufe meine Zusammenfassungen zur Revisionsklausur im 2. Staatsexamen mit denen ich für die Revisionsklausur gelernt habe und mit denen es mir gelungen ist 11 Punkte in der Revisionsklausur zu erreichen. Die Dokumente habe ich mit Hilfe von Seminaren zur Revisionsklausur und dem Russack ers...
B. Verfahrenshindernisse
0. Grundwissen:
1.) nur bzgl. abgeurteilter Delikte (Strafantrag bzgl. weitere verwirklichte Delikte nach
eigener Prüfung erst im mat. Gutachten)
2.) kein Beweis prüfen! (Freibeweis -> also sämtliche Erkenntnisquellen zu verwerten)
3.) ganz wichtig: keine Beruhensprüfung!
4.) keine Rüge erforderlich!
I.) sachliche Zuständigkeit § 25 GVG (beachte kein Fall von § 338 Nr. 4 StPO)
beachte: meine materielle Prüfung ist maßgeblich, nicht die des Tatgerichts
Prüfung hier oder auf Sachrüge verweisen
also: Prüfung der sachlichen Zuständigkeit nach Delikten die ich in Sachrüge anhand
der Feststellungen des Gerichts feststelle
1.) sachliche Zuständigkeit nach § 6 StPO = Verfahrenshindernis, weil "in jeder Lage
des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen"
(kein Fall des § 338 Nr. 4 StPO)
2.)Maßstab: "aufgrund der Urteilsfeststellungen nach objektiven
Gesichtspunkten/Rechtslage."
3.) Prüfung der sachlichen Zuständigkeit nach § 24, 25, 74 GVG
a.) Verbrechen wird vor Strafrichter verurteilt
b.) Unterschreitung/Überschreitung der Straferwartung die Zuständigkeit des
Gerichts begründet
4.) Folge der Unzuständigkeit
a.) Unterschreitung (meistens) [= Verfahren vor LG, gehört aber eigentlich vor AG]
grds.: zulässig § 269 StPO
Ausn.: Art. 101 I S. 2 GG: aus obj. Willkür (=obj. falsch) dem gesetzlichen Richter
entzogen
hier: eig. Strafzumessung: insb. Vorstrafen + schwere der Tat
b.) Überschreitung
-> unzulässig
5.) Folge für Revisionsantrag
, a.) Unzulässigkeit der Unzuständigkeit (= willkürliche Unterschreitung oder
Überschreitung)
-> Aufhebung des Urteils und Verweisung an zuständiges Gericht, § 355 StPO
"Das Urteil des ... vom ... (Az.), wird mit den dazugehörigen Feststellungen
aufgehoben und an eine große Strafkammer des Landgerichts Bochum verwiesen."
b.) Zulässigkeit der Unzuständigkeit (= unwillkürliche Unterschreitung)
Sache hätte vor ein Gericht niedrigerer Ordnung gehört, jedoch keine Willkür (zB.
Urteil von Strafkammer; tatsächlich jedoch Schöffengericht)
-> keine Verweisung keine Einstellung, § 269 StPO
-> normaler Revisionsantrag wie immer
II.) Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (oft)
a.) in Aktenauszug zu finden:
aus Aussagen der antragsberechtigten Zeugen in Hauptverhandlung
Hauptverhandlungsprotokoll: Strafantrag verlesen
Antragsberechtigte stellt Antrag erst in mündlicher Verhandlung; § 77b I S.
1 StGB Frist
andere Strafantragsberechtigte § 77 II S. 1 StGB
Rücknahme Strafantrag § 77d I S. 2 StGB
besondere öffentliche Interesse nur bei relativen Antragsdelikten: nicht
selber prüfen, sondern schauen ob StA bejaht hat: idR. in Anklage;
Hauptverhandlung; Revisionsverfahren
b.) Prüfung:
(1) Antrag erforderlich (absolut oder relatives Antragsdelikt)
(2) Antrag gestellt (s.o. in Aktenauszug suchen)
(3) Antragsberechtigung, § 77 I - IV, 77a StGB
(4) Antragsfrist :
a.) 3 Monate gem. § 77b I S. 1 StGB;
b.) Beginn mit Ablauf des Tages ab Kenntnis von Tat und Person, § 77 b II S.
1 StGB
(5) Form § 156 StPO: auch mündlich
(6) keine Rücknahme (bis zum rechtskräftigen Abschluss möglich, § 77d I S.
2 StGB)
auch konkludent möglich
wenn kein Strafantrag vorliegend oder Antrag zurückgenommen:
(1) relatives Antragsdelikt
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