Ich verkaufe meine Zusammenfassungen zur Revisionsklausur im 2. Staatsexamen mit denen ich für die Revisionsklausur gelernt habe und mit denen es mir gelungen ist 11 Punkte in der Revisionsklausur zu erreichen. Die Dokumente habe ich mit Hilfe von Seminaren zur Revisionsklausur und dem Russack ers...
B.0. §§ 264, 265, 266 StPO
§ 265 StPO - richterlicher Hinweis
= relativer Verfahrensfehler
1.) nur bei einer prozessuale Tat
2.) Definition
= erforderlich ist der Hinweis, wenn auf Grund eines Strafgesetzes verurteilt werden
soll, das anstatt oder neben einem in der Anklage bezeichneten Strafgesetzes für
den Schuldspruch in Betracht kommt, M/G § 265 Rn. 8a
3.) keine Hinweispflicht
a.) keine Hinweispflicht, wenn nur ein erschwerender Umstand wegfällt, der die
Verteidigung des Angeklagten nicht berührt, zB. nur § 242 StGB statt § 244 I StGB,
M/G § 265 Rn. 9 Mitte
b.) keine Hinweispflicht, wenn von mehreren Strafgesetzen, die der Angeklagte nach
der Anklage tateinheitlich verletzt haben soll, eines entfällt, M/G § 265 Rn. 9 Mitte
4.) Vorgehen:
a.) Vergleich angeklagte Delikten mit Verurteilung
auch ein milderes Strafgesetz ist idR. ein anderes Gesetz (zB. § 212 statt § 211 StGB)
b.) sowohl rechtliche als auch aus tatsächlichen Gründen
§ 264, § 266 StPO - Nachtragsklage
= Verfahrensvoraussetzung
1.) Obersatz:
NTK erforderlich, wenn neue Feststellungen in der Hauptverhandlung die neue
prozessuale Tat begründet
2.) Definition prozessuale Tat (Voraussetzung: andere prozessuale Tat)
3.) 5-Punkte-Formel Definition
4.) Subsumtion mit 5 Punkte-Formel
-> Nachtragsklage erforderlich!
(wenn keine Nachtragsklage -> Verfahrenshindernis (+))
(wenn Nachtragsklage vorhanden -> Voraussetzungen der Nachtragsklage prüfen!)
5.) neuer Obersatz bzgl. Voraussetzungen der Nachtragsklage
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