In diesem Kapitel geht es um die Zweckmäßigkeitserwägungen und die Anträge einer Revisionsklausur.
Ich habe mir den Inhalt aus dem Lehrbuch Russack, Seminaren und den Prüfervermerken aus meiner Revisionsklausur im Examen zusammengefasst.
Bei Fragen kannst du dich gerne bei mir melden!
C. Zweckmäßigkeit Standard
immer:
1.) Revision ggf. einlegen (falls noch nicht erfolgt)
-> schnellstmögliche Einlegung; ggf. Wiedereinsetzungsantrag
2.) innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 I StPO) und Beachtung der
Formvorschrift gem. § 344 II StPO iVm. § 32d S. 2 StPO zu begründen
Besonderheiten: (bei Revision des Angeklagten)
3.) (S) Verbot der Schlechterstellung
P: Feststellung, dass das Tatgericht Straftatbestände übersehen hat und nicht
abgeurteilt hat
-> "dieser Umstand steht der Durchführung des Revisionsverfahren wegen des
(S)Verbots der Schlechterstellung nach § 358 II S. 1 StPO grundsätzlich nicht
entgegen."
beachte:
gleiches gilt, wenn Regelbeispiel nach § 69 II StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis)
besteht, aber im angefochtenen Urteil nicht erfolgt ist
Ausnahme in § 358 II S. 3 StPO:
Anordnung der Unterbringung ein einem psychischen
Krankenhaus/Entziehungsanstalt (§§ 63, 64 StGB)
beachte:
Verschlechterungsverbot bezieht sich nur auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat
-> eine Verschärfung des Schuldspruchs steht es nicht entgegen
= zB. die mit der Strafaussetzung zur Bewährung verbundenen Auflagen und
Weisungen §§ 56a ff. StGB
(auch Zahlungserleichterungen § 42 StGB)
4.) Führungszeugnis
wenn im angefochtenen Urteil eine Rechtsfolge 90 Tagessätze / 3 Monate
Freiheitsstrafe geringfügig übersteigt
-> Hinweis auf § 32 II Nr. 5 BZRG
= keine Eintragung ins Führungszeugnis iSd. § 30 I S. 1 BZRG
also:
wenn Angeklagter nicht vorbestraft und Strafe geringfügig über Grenze des § 32 II
Nr. 5 BZRG, dann Revision besonders zweckmäßig, um durch Absenkung der Strafe
eine Eintragung zu vermeiden
5.) Revisionserstreckung auf Mitverurteilten, § 357 StPO
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