immer:
1.) Revision ggf. einlegen (falls noch nicht erfolgt)
-> schnellstmögliche Einlegung; ggf. Wiedereinsetzungsantrag
2.) innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 I StPO) und Beachtung der
Formvorschrift gem. § 344 II StPO iVm. § 32d S. 2 StPO zu begründen
Besonderheiten: (bei Revision des Angeklagten)
3.) (S) Verbot der Schlechterstellung
P: Feststellung, dass das Tatgericht Straftatbestände übersehen hat und nicht
abgeurteilt hat
-> "dieser Umstand steht der Durchführung des Revisionsverfahren wegen des
(S)Verbots der Schlechterstellung nach § 358 II S. 1 StPO grundsätzlich nicht
entgegen."
beachte:
gleiches gilt, wenn Regelbeispiel nach § 69 II StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis)
besteht, aber im angefochtenen Urteil nicht erfolgt ist
Ausnahme in § 358 II S. 3 StPO:
Anordnung der Unterbringung ein einem psychischen
Krankenhaus/Entziehungsanstalt (§§ 63, 64 StGB)
beachte:
Verschlechterungsverbot bezieht sich nur auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat
-> eine Verschärfung des Schuldspruchs steht es nicht entgegen
= zB. die mit der Strafaussetzung zur Bewährung verbundenen Auflagen und
Weisungen §§ 56a ff. StGB
(auch Zahlungserleichterungen § 42 StGB)
4.) Führungszeugnis
wenn im angefochtenen Urteil eine Rechtsfolge 90 Tagessätze / 3 Monate
Freiheitsstrafe geringfügig übersteigt
-> Hinweis auf § 32 II Nr. 5 BZRG
= keine Eintragung ins Führungszeugnis iSd. § 30 I S. 1 BZRG
also:
wenn Angeklagter nicht vorbestraft und Strafe geringfügig über Grenze des § 32 II
Nr. 5 BZRG, dann Revision besonders zweckmäßig, um durch Absenkung der Strafe
eine Eintragung zu vermeiden
5.) Revisionserstreckung auf Mitverurteilten, § 357 StPO