9 Fallgruppen problematischer objektiver
Zurechnung
Mittwoch, 9. November 2022
11:57
1. Erlaubtes Risiko und allgemeines Lebensrisiko ( Flugreisefall, Naturgewalten)
2. Risikoverringerung, also bloßes Abschwächen ohnehin drohender Gefahr - Vorsichtig: keine
Auswechslung der Gefahr (Beiseiteziehen, so dass herabstürzender Fels den Arm des Opfers
trifft und nicht den Kopf => Zurechnung (-)
3. Reserveursachen und hypothetische Kausalverläufe
4. Fehlende Vorhersehbarkeit (atypischer Kausalverlauf, Adäquanz)
a. Geschehensverlauf liegt außerhalb der Lebenserfahrungen, so dass mit ihnen
vernünftigerweise nicht gerechnet werden muss:
b. Absturz Rettungshubschrauber / Krankenhausbrand obj. Zurechnung (-) kann man
nicht mit rechnen
c. Riskante FAHRWEISE Rettungswagen/ Blutverlust führt zu erbrechen und dann zur
Aspiration von Erbrochenem und dem Erstickungstot = obj. Zurechnung (+) kann man
Vorhersehen dass das schief geht
d. Str.: abnorme Opferkonstitution (z.B. Bluter-Krankheit) - hM macht objektive
Zurechnung vom Täter wissen abhängig
i. Problematisch: objektive Zurechnung kann nicht davon abhängig sein was
der Täter weiß und was nicht
5. Eigenverantwortliche Selbstgefährdung z.B. Fall 8
6. Risikoübernahme durch das Opfer
a. z.B. T verletzt O, O lehnt die rettende Behandlung ab (siehe Vertiefung zu Fall 8)
7. Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs
a. Durch eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter (oder des Täters selbst)
b. Z.B Fall 5
c. Sonderfall der fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder Nichtbehandlung, z.B. Fall 7
8. Fehlen des Schutzzweckszusammenhangs (Schutzzweck der Verhaltensnorm / Sorgfaltsnorm
bei Fahrlässigkeitsdelikten
a. A kommt wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn früher am
Bochumer Bahnhof an, wo sein Wagen deshalb, jetzt mit ordnungsgemäßer
Geschwindigkeit unterwegs, einen Fußgänger erfasst und tödlich verletzt, der
unvermittelt auf die Fahrbahn tritt. - § 222 StGB durch A?
b. (…) - objektive Zurechnung:
c. Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn soll nur vor Gefahren in der
konkreten kritischen Verkehrssituation schützen
d. Erfolg außerhalb des Schutzzwecks der Sorgfaltsnorm
9. Fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßen
Alternativverhalten eingetreten wäre
Radfahrer-Fall (BGHSt 11, 1): Lkw-Fahrer L überholt den Radfahrer R mit zu geringem
Seitenabstand von 0,75m. R kommt zu Fall, gerät unter den rechten Hinterreifen des Lkw und
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