BGB AT
WER WILL WAS VON WEM WORAUS?
-Ansprchuchssteller -Herausgabe -Gegner -Vertraglich
-Kaufpreiszahlung -Quasivertraglich
-Schadensersatz -Sachenrechtlich
-Verwendungsersatz -Deliktisch
-Beseitigung -Bereicherung
-Unterlassung
V §§433,488,516,535,598,611,631,662
Q §§179,122,677ff,cic
S §§985,861,1007,989ff
D §§823ff,831, 1ProdHaftG, §§7,18 StVG
B §§812ff
1. Anspruch entstanden
Es dürfen keine rechtshindernden Einwendungen vorliegen wie z.B. mangelnde
Geschäftsfähigkeit (§§104), bewusste Willensmängel (§§116-118), Formmangel
(§125), Sittenwidrigkeit (§138 I), Wucher (138 II)
2. Anspruch untergegangen
Es dürfen keine rechtsvernichtenden Einwendungen vorliegen z.B. Anfechtung
(§§142,119ff), Unmöglichkeit (§§275,326), Rücktritt (§346), Erfüllung (§362),
Aufrechnung (§389) oder Kündigung (§314)
3. Anspruch durchsetzbar
Es dürfen keine (dauernden) Einreden vorliegen wie z.B. Verjährung (§§214ff) und
keine (aufschiebenden) Einreden z.B. nichterfüllter Vertrag (§320),
Zurückbehaltungsrecht (§273), Stundung, Vorausklage (§771)
1.Vertragsschluss
-2 übereinstimmende Willenserklärungen ->Angebote und Annahme §145ff
Arten von Willenserklärungen: konkludent, ausdrücklich, Schweigen (nur bei beredetem
Schweigen), elektronisch, automatisiert (von natürlicher oder juristischer Person), Textform
(§126b S.1), Schriftform (§126 I), öffentliche Beglaubigung (VOR Notar), notarielle
Beurkundung (VOM Notar), Abgabe von Behörde (Bsp. Standesamt; unter Anwesenheit aller
Beteiligten.
I. Bestandteile der Willenserklärung
II. Erklärung der Bestandteile
1. Objektive Seite der Willenserklärung
a. Die natürliche Auslegung
b. Die Auslegung nach dem tatsächlichen Empfängerhorizont
c. Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont
2. Subjektive Seite der Willenserklärung
a. Handlungswillen
b. Rechtsbindungswillen/ Erklärungswillen
c. Geschäftswillen
I. Angebot
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, 1. Willenserklärung des Antragenden
a. Objektiver Erklärungstatbestand
-Erklärung des eigenen Willens nach außen, dies kann auch konkludent geschehen
-Invitation at offerendum: Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
-> rechtsbindungswille fehlt, ein Angebot gültig, der Anbieter kann nur ein Vertrag dienen
und müsste allen anderen Schadensersatz zahlen
Wirkung:
-Antragende ist an sein Angebot gebunden §145, wenn zugegangen
b. Subjektiver Erklärungstatbestand
• Handlungswille: willentliches Handeln des Erklärenden in Abgrenzung zu reinen
(nicht willensgesteuerten) Reflexhandlungen
• Erklärungsbewusstsein: (Rechtsbindungswille) das Bewusstsein des Erklärenden,
überhaupt rechtsgeschäftlich zu handeln, also Rechtsfolgen mit seinem Handeln
hervorzurufen. Ein Fehlen des Erklärungswillens führt dabei nach der h.M. nicht
zur Unwirksamkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der Erklärung.
• PROBLEM: Gefälligkeitsverhältnis: Abgrenzung der mit Rechtsbindungswillen
abgegeben Willenserklärung zur reinen Gefälligkeit. Kennt keine
Haftungsmilderung.
• Geschäftswille: der Wille, mit der Erklärung einen ganz bestimmten
rechtsgeschäftlichen Erfolg hervorzurufen. Fehler im Bereich des Geschäftswillens
führen nicht zur Nichtigkeit. Nach 119 anfechtbar
• Fehlerhafte subjektive Erklärungstatbestand: zum Beispiel bei einer
Reflexhandlung kommt eine Willenserklärung nicht zustande. (Trierer
Weinversteigerung)
II. Annahme
1. Willenserklärung des Annehmenden auch konkludent möglich
2. Wirksam werden §151, §152
3. Annahmefrist
a) Ausdrücklich bestimmt §148
b) Unter Anwesenden:sofort §147 I
c) Unter Abwesenden 147 II
d) Verspätete oder abändern der Annahme ist ein neues Angebot §150
2.Auslegung
§§133,157
-Willenserklärungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Danach gilt
die Erklärung, so, wie sie von einer dritten Person unter Berücksichtigung aller Umstände bei
Abgabe der Erklärung verstanden werden muss.
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