Aufgabe 1 Erläutern Sie den Begriff des faktischen Arbeitsverhältnisses.
Es handelt sich um einen Sonderfall, auch „fehlerhaftes Arbeitsverhältnis genannt. Es liegt vor,
wenn keine Vertragsgrundlage existiert, der Arbeitnehmer aber dennoch Arbeit geleistet hat.
Grundlage dafür „ist ein (mündlich oder schriftlich) geschlossener und in Vollzug gesetzter
Arbeitsvertrag, der von Anbeginn wegen eines Rechtsverstoßes (§§ 134, 138 BGB) nicht oder
rückwirkend wegen Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) vernichtet worden ist.“ (FLB, S. 27). Dies
geht auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 1987 zurück (EzA BGB § 611
Faktisches Arbeitsverhältnis Nr. 1). Man könnte vereinfacht sagen, dass ein Arbeitnehmer
rechtliche Grundlage seine Arbeit aufgenommen hat. Bsp.: Student Peter arbeitet in den
Semesterferien im Getränkegroßhandel seines Onkels. Der Onkel bat im an, gegen ein
„Taschengeld“ in seinem Betrieb zu arbeiten, ohne weitere Absprachen (Höhe des Lohns,
Stundenanzahl, etc.) mündlich oder schriftlich festgehalten zu haben.
Richtig
Aufgabe 2
Welche Arten der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gibt es? Erläutern Sie diese.
Es wird zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung unterschieden. Bei der
ordentlichen Kündigung sind Fristen und Termine zu berücksichtigen (z.B.
Betriebszugehörigkeit des Betroffenen). Erst nach Ablauf dieser Frist / dieses Termins wird
das Arbeitsverhältnis beendet. Die ordentliche Kündigung stellt den Normalfall dar.
Liegt ein wichtiger Grund vor, ist die außerordentliche Kündigung möglich. Von dieser
Möglichkeit können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer
Kündigung (fristlos) Gebrauch machen. Es handelt sich um ein Recht, das zwingend
vorhanden ist.
Richtig
Aufgabe 3
A wohnt in München und hat eine interessante Stelle in Hamburg gesehen, auf die er
sich gleich bewirbt. Zwei Wochen später erhält er auch direkt eine
Einladung zum Vorstellungsgespräch nach Hamburg. Der Termin des
Bewerbungsgesprächs wurde auf den Vormittag um 8.00 Uhr gelegt. Da zwischen
München und Hamburg eine weite Strecke liegt, entschließt sich A dazu, ein
Hotelzimmer für den Vorabend zu buchen, um rechtzeitig am nächsten Tag beim
Vorstellungsgespräch zu sein. Die Kosten betragen 80 € / Nacht. Die Anreise vollzieht
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, Personalentwicklung
er mit dem Zug. Für Hin- und Rückfahrt im ICE zahlt er insgesamt 250 €. A fragt sich,
ob er für die Kosten selbst aufkommen muss. Was sagen Sie ihm?
Sobald ein Arbeitgeber den A zum Vorstellungsgespräch bittet, muss er die anfallenden
Fahrtkosten übernehmen (§ 670 BGB). Und zwar unabhängig davon, ob sich der Bewerber
auf eine Stellenanzeige, initiativ oder online beworben hat. Auch ist es unerheblich für die
Erstattung der Reisekosten, ob Sie den Job später bekommen oder nicht: Der gesetzliche
Anspruch besteht so oder so. Sobald Sie schriftlich zum persönlichen Gespräch vor Ort
eingeladen wurden. Zu den erstattungsfähigen Bewerbungskosten zählen alle Fahrtkosten.
Aber auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten (falls es sich um ein längeres Assessment
handelt) oder die Abreise am späten Abend nicht mehr zumutbar wäre oder die Züge nur noch
spät nachts fahren. Die Kosten müssen sich jedoch in einem angemessenen Rahmen
bewegen. Zum Vorstellungsgespräch in der First Class der Lufthansa anzureisen, ist
angemessen, falls Sie der aussichtsreiche Kandidat für den Posten des
Vorstandsvorsitzendes eines Multimillionen-Euro-Konzerns sind. Für die meisten anderen
Jobs gilt: Angemessen ist, mit dem eigenen PKW anzureisen und dafür die Spritkosten
erstattet zu bekommen (üblich sind 30 Cent pro Kilometer) oder aber ein entsprechendes
Bahnticket 2. Klasse, natürlich für die Hin- und Rückfahrt. Würde A seine Spesenauslagen
eigenmächtig erhöhen, riskiert er/sie Ärger und einen Imageschaden – in den meisten Fällen
bleiben solche Bewerber auch auf ihren Auslagen sitzen.
Richtig
Aufgabe 4
Erläutern Sie die Begriffe Provision, Gratifikation und Tantieme.
Bei allen drei Begriffen handelt es sich um Sonderformen der Vergütung. Provisionen sind
häufig im Vertrieb üblich und es sind Erfolgsvergütungen. Der Arbeitnehmer erhält sie anteilig
vom Wert der abgeschlossenen und vermittelten Dienstleistung oder Produkte. Oft wird die
Provision als Anreiz zu einem festen Grundgehalt, dem sogenannten Fixum vereinbart.
Gratifikationen oder Lohnzuschläge sind zusätzliche Zahlungen zum normalen Gehalt wie
Beträge für langjährige Betriebszugehörigkeit, Urlaubsgeld, sonstige Zulagen.
Tantieme oder Gewinnbeteiligungen sind vom Arbeitgeber freiwillig geleistete Zahlungen an
Arbeitnehmer, um diese am Gesamtgewinn des Unternehmens zu beteiligen und gleichzeitig
Anreiz und Wertschätzung zu vermitteln.
Richtig
Aufgabe 5
Welche besonderen Kündigungsschutz-Tatbestände gibt es? Benennen Sie
mindestens drei.
• Betriebliche Funktionsträger (Mitglied/Vorsitzender des Betriebsrats)
• Auszubildende nach Ablauf der Probezeit
• Wehrdienstleistende und auch Reservistendienstleistende 😉
Richtig
Aufgabe 6
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